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Straßenbenutzung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 12155/04.OVG vom 12.04.2005

Rechtsgebiete:KAG, BGB, BauGB
Schlagworte:Beitrag, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, wiederkehrender Beitrag, Erneuerung, erstmalige Herstellung, endgültige Herstellung, Ausbauzustand, Fertigstellung, unfertige Straße, Verbindungsstraße, Aufwand, Ausbauaufwand, beitragsfähiger Aufwand, Beitragsfähigkeit, Bauprogramm, Herstellungsmerkmal, Widmung, öffentliche Straße, Abrechnungseinheit, funktionaler Zusammenhang, Tiefenbegrenzung, Bebauungszusammenhang, unbeplanter Innenbereich, Innenbereich, Außenbereich, Friedhof, Sportplatz, Hinterliegergrundstück, Notwegerecht, Verschonung, Straßenbenutzung, Straßenbenutzungsrecht, vorläufiges Straßenbenutzungsrecht, vorläufige Benutzung, Zugang, Zufahrt
Stichwort:Straßenbenutzung
Leitsatz:Noch nicht erstmals hergestellte bzw. noch nicht gewidmete Straßen können nicht Teil einer ausbaubeitragsrechtlichen Abrechnungseinheit sein.

Eigentümern bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke an einer rechtlich oder tatsächlich unfertigen Verkehrsanlage, die durch Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, steht keine die Ausbaubeitragspflicht auslösende dauerhaft gesicherte Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zu, sondern ein vorläufiges Straßenbenutzungsrecht, das eine Berufung auf ein zivilrechtliches Notwegerecht ausschließt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 12155/04.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11416/02 vom 10.12.2002

Rechtsgebiete:TKG, BGB
Schlagworte:Telekommunikation, Telekommunikationsrecht, Fernmeldeleitung, Fernmeldeleitungsrecht, Telekommunikationslinie, Fernmeldekabel, Fernmeldeleitung, Telekommunikationsleitung, Leitung, Kabel, Straße, Bundesstraße, Straßenunterhaltung, Straßenunterhaltungspflichtiger, Straßenbaulast, Wegeunterhaltungspflicht, Wegeunterhaltungspflichtiger, Benutzungsverhältnis, Nutzungsrecht, Nutzungsberechtigter, Straßenbenutzung, Wegebenutzungsrecht, Änderung des Verkehrswegs, Änderung der Fernmeldeleitung, Ersatz, Ersatzanspruch, Erstattung, Erstattungsanspruch, Aufwendung, Aufwendungsersatz, Aufwendungsersatzanspruch, Kostenpflicht, Folgekostenpflicht, Kostenerstattung, Ersatzanspruch, Geschäftsführer, Geschäftsführung, Fremdgeschäftsführung, Geschäftsführung ohne Auftrag, Widmung, Widmungszweck, Verkehrsfunktion, öffentliches Interesse, Kabelschutzanweisung, Verjährung, Befreiungsanspruch
Stichwort:Straßenbenutzung
Leitsatz:Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Aufwendungsersatz im Falle der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag können auf das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Straßenunterhaltungspflichtigen und dem zur Nutzung der Straße für Telekommunikationslinien Berechtigten entsprechend angewendet werden, wenn der Nutzungsberechtigte die nach § 53 Abs. 3 TKG gebotenen Maßnahmen nicht veranlasst.

Ein der auftragslosen Geschäftsführung entgegen stehender Wille des Nutzungsberechtigten ist unbeachtlich, wenn ohne die Veranlassung der gebotenen Maßnahmen durch den Straßenunterhaltungspflichtigen ein Stillstand der Bauarbeiten droht und dadurch die widmungsgemäße Benutzung der Straße für den Verkehr erheblich länger als sonst notwendig beschränkt oder aufgehoben würde.

Beauftragt der Straßenbaulastträger einen Dritten mit der Durchführung der gebotenen Maßnahmen, ist die sog. Kabelschutzanweisung zu beachten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11416/02


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