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Straßenbau

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10256/08.OVG vom 19.02.2009

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, BImSchG, FStrG, UVPG, VwGO
Schlagworte:Abwägung, Abwägungsdefizit, Abwägungsfehler, Abwägungsgebot, Ausgleichsmaßnahme, B 256, Bauleitplanung, Bebauungsplan, Bundesstraße, Erforderlichkeit, Durchgangsverkehr, Finanzierung, Finanzierungszusage, Festsetzung, Gemengelage, Geschossflächenzahl, Gewerbegebiet, eingeschränktes Gewerbegebiet, Grundflächenzahl, Immissionen, Immissionsschutz, Konfliktbewältigung, Lärmimmissionen, Lärmschutz, Lärmschutzbelange, Maß der baulichen Nutzung, Negativplanung, Normenkontrolle, Normenkontrollantrag, Ortskern, Ortsüblichkeit, Planrechtfertigung, Planungsermessen, Prägung, Prognose, Prognosezeitraum, Schallleistungspegel, Schallschutz, aktiver Schallschutz, passiver Schallschutz, Städtebaupolitik, Straßenbau, Trassenführung, Trennungsgebot, Trennungsgrundsatz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Verkehr, Verkehrsaufkommen, Verkehrsentwicklung, Verkehrsgeräusche, Verkehrsprognose
Stichwort:Straßenbau
Leitsatz:1. Der Planungsträger hat bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden. Dabei reicht eine dem Grunde nach vorliegende Fördermittelzusage aus, um eine Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB annehmen zu können.

2. Das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG kann im Einzelfall nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unbeachtlich sein (hier bejaht).

3. Bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört insbesondere der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (hier: Planung einer innerörtlichen Umgehungsstraße und gleichzeitige Neugliederung eines Gewerbegebietes).

4. Zu den Anforderungen einer Überschreitung des nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 10256/08.OVG



BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 AV 1.08 vom 15.04.2008

Rechtsgebiete:VwGO, GVG, BauGB
Schlagworte:Bestimmung des zuständigen Gerichts, Rechtsweg, Verwaltungsgericht, Zivilgericht, Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Zuständigkeit, rechtswegübergreifender negativer Kompetenzkonflikt, Enteignung, Straßenbau, Wiederherstellung, Wegeverbindung, Kompetenzerweiterung, Sachzusammenhang
Stichwort:Straßenbau
Leitsatz:1. Bei einem negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt bestimmt dasjenige oberste Bundesgericht, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angerufen wird, das zuständige Gericht (stRspr).

2. Ein Verweisungsbeschluss, mit dem das Verwaltungsgericht - neben anderen gegen einen Enteignungsbeschluss gerichteten Anträgen eines Enteignungsbetroffenen - auch dessen weiteres Begehren auf Wiederherstellung eines Fahrweges und Anbindung eines Fußweges wegen des nahen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhangs mit dem Enteignungsverfahren gemäß § 217 Abs. 1 Satz 3 BauGB an das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) verweist, entfaltet Bindungswirkung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 AV 1.08

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 A 481/03 vom 27.02.2004

Rechtsgebiete:BGB, BremLStrG, GG, GVG
Schlagworte:Amtshaftungsanspruch, Folgenbeseitigungsanspruch, Rückverweisung, Straßenbau, Teilverweisung, Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis
Stichwort:Straßenbau
Leitsatz:1. Wird durch die Herstellung eines Fußweges die Zugänglichkeit des angrenzenden Grundstücks beeinträchtigt, kann dies einen auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichteten Folgenbeseitigungsanspruch auslösen.

2. Die Herstellung eines Fußweges begründet kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen der herstellenden Gemeinde und dem Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks.

3. Hat das Landgericht einen Rechtsstreit, mit dem die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer Grundstückszufahrt verlangt wird, an das Verwaltungsgericht verwiesen, scheidet eine teilweise Rückverweisung des Rechtsstreits auch dann aus, wenn der Kläger seinen Anspruch nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung geltend macht.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 A 481/03

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 150/02 vom 17.04.2003

Rechtsgebiete:LSA-DenkmSchG, LSA-Verf, GG
Schlagworte:Denkmal, Bodendenkmal, Zufallsfund, Erhaltungspflicht, Finder, Dokumentation, Auflage, Genehmigung, Zerstörung, Veranlasser, Gesamtschuld, Kausalität, Ursache letzte, Zumutbarkeit, Bauleitplanung, Straßenbau, Bodenfund, Vermutung, Denkmal - Eigenschaft, Eigentum, Selbstverwaltung
Stichwort:Straßenbau
Leitsatz:1. Wer die Zerstörung eines Bodendenkmals beantragt und genehmigt erhält (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 LSA-DenkmSchG), ist auch dann für die Dokumentation verantwortlich (§ 14 Abs. 9 Satz 1 LSA-DenkmSchG), wenn das Bodendenkmal zunächst unerkannt und unvermutet war.

2. § 9 Abs. 3 LSA-DenkmSchG schließt Dokumentationspflichten aus Anlass späterer Genehmigungen nicht aus.

3. Der Rechtsbegriff des "archälogischen Kulturdenkmals" (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LSA-DenkmSchG) setzt nicht voraus, dass das Denkmal schon bekannt ist, mag auch dessen Erhaltung erst nach seiner Entdeckung durchgesetzt werden können.

4. Die Bauleitplanung ersetzt eine nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 LSA-DenkmSchG erforderliche Zerstörungsgenehmigung nicht.

5. "Veranlasser" i. S. des § 14 Abs. 9 Satz 1 LSA-DenkmSchG ist, wer die "letzte Ursache" setzt. Mehrere Veranlasser haften als Gesamtschuldner.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 150/02


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