JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Straßenausbaubeiträge
| Rechtsgebiete: | BauGB, NKAG |
| Schlagworte: | Ausbauermessen, Erschließungsbeiträge, Herstellung, erstmalige, Nutzung, bestimmungsgemäße, Straßenausbaubeiträge, Übergangsregelung, Verbesserung, Wohnweg, befahrbarer |
| Stichwort: | Straßenausbaubeiträge |
| Leitsatz: | Für zwischen dem 1. Juli 1961 (Inkrafttreten des BBauG) und dem 30. Juni 1987 technisch fertig gestellte unbefahrbare Wohnwege führt die Übergangsregelung in § 242 Abs. 4 Satz 1 BauGB dazu, dass ab dem Inkrafttreten des BauGB am 1. Juli 1987 auf der Grundlage dieses Gesetzes Erschließungsbeiträge innerhalb der geltenden Verjährungsfristen erhoben werden können, sofern ab dem 1. Juli 1987 die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Beitragserhebung erfüllt sind, der unbefahrbare Wohnweg also in dieser Zeit den wirksamen Herstellungsmerkmalen einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung entspricht. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG angenommen werden kann. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 LA 386/05 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, KAG |
| Schlagworte: | Beschwerde, vorläufiger Rechtsschutz bei Abgabenbescheiden, Prüfungstiefe, Prozessuale Feststellungslast (hier - zu Lasten der Behörde), wenn bei summarischer Prüfung bestimmte Rechts- oder Tatsachenfragen offen bleiben müssen (hier - Frage der Rechtmäßigkeit der Ersätzung einer für den Beitragspflichtigen günstigeren Satzung durch eine neue Satzung unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbotes), Straßenausbaubeiträge, Aufwandsanteil der Gemeinde bei Hauptverkehrsstraßen hinsichtlich der verschiedenen Teileinrichtungen, Frage der Anwendung des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit auch auf den in der Satzung für die Teileinrichtungen jeweils (allgemein) bestimmten Anliegeranteil, Vorteilsgerechtigkeit im Verhältnis der Anlieger zur Allgemeinheit, Spielraum der Gemeinde bei der Bestimmung des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils, Erfahrungswerte von Mustersatzungen, etwaige Rechtswidrigkeit, weil der in der Satzung festgelegte Anliegeranteil zu niedrig ist, etwaiger Wegfall des Vertrauensschutzes der Anlieger in einem solchen Fall, weil Straßenausbaubeiträge grundsätzlich (in der gebotenen Höhe) erhoben werden sollen, Ersetzung der Satzungsbestimmungen zur Höhe des Anliegeranteils durch rückwirkende Einzelsatzung mit höheren Anteilen, Zulässigkeit einer Typisierung und Pauschalierung auch in Bezug auf die satzungsmäßige Bestimmung des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils (Abgrenzung zum Grundsatz der regionalen Teilbarkeit), Vertrauensschutz des Bürgers auf eine typisierende Festlegung des Anliegeranteils auch in atypischen Fällen |
| Stichwort: | Straßenausbaubeiträge |
| Leitsatz: | Werden durch rückwirkende (Einzel-) Satzungen die für die Bemessung der Straßenausbaubeiträge maßgeblichen Anliegeranteile einer früher erlassenen (formell ungültigen) Ausbaubeitragssatzung erhöht, obliegt es im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der beitragsberechtigten Behörde (unter dem Gesichtspunkt des Schlechterstellungsverbotes) darzutun, dass die als zu niedrig ersetzten Sätze der Anliegeranteile rechtswidrig waren; muss die betreffende Frage bei summarischer Prüfung offen bleiben, geht das im betreffenden Verfahren zu Lasten der Behörde |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 9 S 11.05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, ThürVerf, ThürKO, ThürKAG |
| Schlagworte: | Straßenausbaubeiträge, einmalig, wiederkehrend, Satzung, Aufforderung, Satzungserlass, Ersatzvornahme, Pflicht, Ermessen, Sollvorschrift, Selbstverwaltungsrecht, Finanzhoheit, Beitragsgerechtigkeit, Einnahmebeschaffung, Kommunalhaushaltsrecht, Ausnahmen, atypisch, Haushaltslage |
| Stichwort: | Straßenausbaubeiträge |
| Leitsatz: | 1. Mit der Sollvorschrift in § 7 Abs. 1 S. 5 ThürKAG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung schränkt der Thüringer Landesgesetzgeber im Straßenausbaubeitragsrecht spezialgesetzlich das Ermessen einer Kommune bei der Entscheidung über die Erhebung von Beiträgen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG und den im Rahmen der allgemeinen Grundsätze kommunaler Haushaltsführung in §§ 53, 54 ThürKO bestehenden Gestaltungsspielraum ein. Die Kommunen sind grundsätzlich zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verpflichtet; ihnen verbleibt nur ein sehr eng begrenzter Ermessensspielraum, der ein Absehen von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nur unter atypischen Umständen und bei Einhaltung der kommunalrechtlichen Haushalts- und Einnahmebeschaffungsgrundsätze und der darin festgelegten Rangfolge kommunaler Einnahmen aus Leistungsentgelten vor Steuern und Krediten erlaubt. 2. Mit der landesgesetzlich festgelegten grundsätzlichen Pflicht zur vorrangigen Erhebung von Entgelten für die von den Kommunen eigenverantwortlich erbrachten Leistungen schränkt der Thüringer Gesetzgeber zwar die Möglichkeiten der Gemeinde ein, auf finanzielle Gegenleistungen für erbrachte Leistungen verzichten zu können, sichert dadurch jedoch zugleich die finanzielle Ausstattung der Kommunen mit eigenen Mitteln für die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft. Der Gesetzgeber greift damit nicht unverhältnismäßig oder gar willkürlich in die Finanzhoheit der Kommunen ein. Die Beitragserhebungspflicht dient auch einer landesweit möglichst gleichartigen Behandlung der Grundstückseigentümer (Erbbauberechtigten oder dinglich Nutzungsberechtigten) in allen Gemeinden und trägt damit in einem übergeordneten öffentlichen Interesse zur Beitragsgerechtigkeit bei. 3. Im übrigen Einzelfall, in dem eine atypische Situation, die eine Ausnahme von der Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rechtfertigen könnte, weder auf Grund der Haushaltslage der Gemeinde festzustellen war noch wegen der von ihr geäußerten Absicht, statt einmaliger Beiträge wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erheben zu wollen. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 KO 1499/04 | |
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