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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10713/08.OVG vom 08.07.2009

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Grundeigentum, Eigentum, Betrieb, Gartenbaubetrieb, Existenz, Existenzgefährdung, Straße, Ersatzfläche, Enteignung, Ersatzlandenteignung, Enteignungsverfahren, Abwägung, Nullvariante, Alternative, Zufahrt
Stichwort:Straße
Leitsatz:1. Zur gemeinsamen Planung einer Straße durch zwei benachbarte Gemeinden.

2. Kann die Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens zur Existenzgefährdung eines gartenbaulichen Betriebs führen, handelt die Gemeinde im Rahmen der darauf bezogenen Bauleitplanung abwägungsfehlerfrei, wenn die Möglichkeit besteht, geeignetes Ersatzland in ausreichendem Umfang zu verschaffen. Einzelheiten der Inanspruchnahme des Betriebsgeländes bleiben einem nachfolgenden Enteignungsverfahren - etwa durch eine Ersatzlandenteignung (§ 90 BauGB) - vorbehalten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10713/08.OVG



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 459/08 vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:LSA-GO
Schlagworte:Alternativbekanntmachung, Alternativregelung, Amtsblatt, Bekanntmachung, Bekanntmachungsregelung, Freigabe, Gemeindestraße, Nutzung, Öffentlichkeit, Straße, Straße, öffentliche, Tageszeitung, Verkehr, Veröffentlichung, Vorabinformation, Widmung, Widmungsfiktion
Stichwort:Straße
Leitsatz:1. Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Widmungsfiktion, die zur Folge hat, dass alle der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrsanlagen als gewidmet gelten.

2. Bei der Bekanntmachungsvorschrift in einer Hauptsatzung, wonach die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen, insbesondere von Satzungen, Abgabenordnungen und Verordnungen sowie deren Änderungen, soweit nicht anders vorgeschrieben, in einem Amtsblatt erfolgen und in Eilfällen vorab in der Lokalausgabe einer Tageszeitung, handelt es sich nicht um eine unzulässige Alternativregelung.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 459/08

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10666/08.OVG vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:LStrG, UVPG, VwGO
Schlagworte:Bebauungsplan, Straße, Straßenplanung, Landesstraße, Verkehrsentlastung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Vorprüfung, Habitatschutz, landespflegerischer Begleitplan, landespflegerischer Eingriff, Umwelt, Umweltbelange, Verfahrensfehler, Unbeachtlichkeit, Nachholung im gerichtlichen Verfahren, ergänzendes Verfahren, Abwägung, Abwägungsfehler, Aussetzung
Stichwort:Straße
Leitsatz:Zur Unbeachtlichkeit des Fehlens einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei einer Straßenplanung durch einen Bebauungsplan.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10666/08.OVG

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 438/06 vom 24.03.2009

Rechtsgebiete:LSA-GO, LSA-KAG, LSA-StrG, LSA-WG
Schlagworte:Abwasseranlage, Abwasseranlage, straßeneigene, Benutzungsgebühr, Einrichtung, Kostenbeteiligung, Kostenerstattung, Straße, Straßenabwasser, Straßenbaulastträger, Straßenentwässerung, Straßenoberflächenwasser, Verkehrsanlage
Stichwort:Straße
Leitsatz:1. Mit § 23 Abs. 5 StrG LSA besteht hinsichtlich der vom Straßengesetz erfassten Straßen und innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm ein umfassendes System für die Kostenbeteiligung des für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers (Straßenabwassers) eigentlich zuständigen Straßenbaulastträgers, wenn die Entwässerung des Straßenabwassers mit Einverständnis der Gemeinde oder des Abwasserverbandes in eine von ihnen eingerichtete Abwasseranlage erfolgt. Weitergehende Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 5 StrG LSA sind nicht erforderlich. Keine unmittelbare Anwendung findet dieses Kostenbeteiligungssystem auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes (10. Juli 1993) hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen.

2. Die Gemeinde oder der Abwasserverband erwirbt bei einer Anwendbarkeit des § 23 Abs. 5 StrG LSA nach dessen Satz 1 mit der Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage einen gesetzlichen Anspruch auf eine einmalige Kostenbeteiligung gegen den jeweiligen Straßenbaulastträger. Es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht des Straßenbaulastträgers, die zwingend ist. Den Beteiligten ist es lediglich erlaubt, zur Erleichterung der Berechnung die Ermittlung der konkreten Höhe der einmaligen Kostenbeteiligung im Rahmen eines Vergleichvertrages i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 55 VwVfG festzulegen und z.B. auf Pauschalsätze zurückzugreifen.

3. Die mit § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA korrespondierende Regelung des § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA ist dahingehend auszulegen, dass damit jedenfalls ein Anspruch auf laufende Zahlungen für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlagen durch den Straßenbaulastträger ausgeschlossen ist. Der Ausschluss erfasst auch Benutzungsgebühren i.S.d. § 5 KAG LSA.

4. Es ist sehr fraglich, ob für vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen an Landesstraßen ein Anspruch auf einmalige Kostenbeteiligung aus der "Altfallregelung" des Runderlasses des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 14. Mai 1997 (MBl. LSA, S. 1033) hergeleitet werden kann. In Betracht kommen dürften jedenfalls für Landes- und Kreisstraßen eher ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese Ansprüche richten sich auf eine Kostenbeteiligung für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Straßengesetzes im Hinblick auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 438/06


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