Offen bleiben kann, ob es für die Stellung des Benutzers der Einrichtung als Gebührenschuldner tatsächlich zwingend erforderlich ist, dass sich dies eindeutig aus der Satzung ergeben muss, wenn der Eigentümer des Grundstücks in der Satzung als Gebührenschuldner bestimmt worden ist (so wohl auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. II, § 6 Rdnr. 718b).
Auf Grund der Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 KAG LSA kann nur der dinglich Nutzungsberechtigte in dieser Rechtsposition unmittelbar in der Satzung als Gebührenschuldner bestimmt und herangezogen werden, nicht aber der obligatorisch Nutzungsberechtigte.
Zur Prüfung der Einleitereigenschaft i.S.d. § 9 Abs. 1 AbwAG bei dem Betrieb eines Campingplatzes/Strandbades mit einer Kläranlage auf Grund eines Erbbaupachtvertrages.
Der Betreiber der Kläranlage, der auf Grund seiner Sachherrschaft in der Lage ist, andere von der Benutzung auszuschließen, ist grundsätzlich allein für die durch die Anlage vermittelte Einleitung verantwortlich. Ob eine Dritten zuzurechnende und ohne entsprechende Befugnis vorgenommene vereinzelte Einleitung über die Anlage bei der Festsetzung der Abwasserabgabe zu berücksichtigen ist, ist eine von der personellen Zuordnung als Einleiter getrennt zu behandelnde Frage (vgl. dazu Köhler/Meyer, AbwAG 2. A., § 9 Rdnr. 14).