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Strafzumessung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 200/09 vom 28.05.2009

Auch wenn eine erschöpfende Darstellung aller im Katalog des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB genannten Umstände weder erforderlich noch möglich ist, ist ein für den Fall einer Verurteilung möglicherweise zu erwartender Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in einer anderen Sache zu erörtern.

BGH – Urteil, 1 StR 342/08 vom 30.04.2009

1. In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist bei der Strafzumessung der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zu Grunde zu legen, soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt sind (im Anschluss an BGHSt 47, 343).

2. Werden durch ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem, das die systematische Verschleierung von Sachverhalten über einen längeren Zeitraum bezweckt, in beträchtlichem Umfang Steuern verkürzt, kann sich die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen.

OLG-OLDENBURG – Urteil, Ss 440/08 vom 15.12.2008

Die Begründung für die Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe (§ 47 Abs. 1 StGB) kann umso knapper ausfallen, je deutlicher die Vorstrafen, das Vortatverhalten und eine ungünstige Prognose des Angeklagten dafür sprechen, dass eine Geldstrafe nicht mehr ausreicht.

Auch bei geringem Tatunrecht - hier: bloße Selbstgefährdung durch Besitz einer minimalen Menge Heroin - verstößt eine kurze Freiheitsstrafe nicht gegen das Übermaßverbot, wenn mit weiteren erheblichen Beschaffungsdelikten des hartdrogenabhängigen und nicht therapiewilligen Angeklagten zu rechnen ist.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, Ss 455/08 vom 11.12.2008

Führt der Angeklagte die von ihm begangene schwere Körperverletzung auf eine unwillkürliche Reflexhandlung zurück, so kann das Fehlen eines wahrhaftigen Bedauerns nicht strafschärfend berücksichtigt werden, weil hierdurch möglicherweise das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten beeinträchtigt worden wäre.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, Ss 187/08 vom 05.06.2008

Die Bestrafung eines Diebstahls von Lebensmitteln im Wert von 5 ¤ mit 4 Monaten Freiheitsstrafe ist auch bei einem vielfachen Wiederholungstäter nicht mehr schuldangemessen, weil damit angesichts des geringen Tatunrechts den täterbezogenen Strafzumessungserwägungen eine unvertretbar große Bedeutung eingeräumt wird.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 481/07 vom 10.04.2008

Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge, es sei vorschriftswidrig in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt bzw. Beweis erhoben worden, gehört allein der der Vortrag der Tatsachen, die den Verfahrensfehler belegen. Hingegen muss nicht dargelegt werden, dass dieser im Verlauf der Hauptverhandlung nicht geheilt worden ist, wenn dies tatsächlich nicht geschehen ist.

Die Urteilsgründe sind lückenhaft; wenn die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt wird.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 518/07 vom 10.03.2008

Zur Verfahrensverzögerung.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss 241/07 vom 20.11.2007

Zur Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Strafzumessungsentscheidung und der Bewährungsentscheidung.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 380/07 vom 17.09.2007

1. Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendgerichtsverfahren.

2. Unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 1 JGG sind an die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung im Jugendstrafrecht besondere Anforderungen zu stellen.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 411/06 vom 05.12.2006

Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtM-Gesetz kann das Revisionsgericht ohne Angaben zu der betäubungsmittelrelevanten Wirkstoffmenge des Rauschgifts nicht prüfen, inwieweit die verhängte Strafe rechtsfehlerfrei bemessen ist, da die Wirkstoffmenge einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung der Schwere der Tat und die Bestimmung des Schuldumfangs darstellt.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 287/06 vom 12.09.2006

Zum Wohnungseinbruchsdiebstahl i.S. des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 216/06 vom 17.08.2006

Im Allgemeinen wird wegen des relativ geringen Unrechtsgehalts einer Straftat gemäß § 248 a StGB die Verhängung einer Geldstrafe zur Ahndung eines Diebstahls geringwertiger Sachen ausreichen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 189/06 vom 14.08.2006

1. Hat der Tatrichter einen aussagepsychologischen Sachverständigen hinzugezogen, muss das Urteil eine revisionsrechtliche Überprüfung des verwerteten Gutachtens ermöglichen. Dazu bedarf es zwar keiner bis in alle Einzelheiten gehenden Ausführungen zur Konzeption, Durchführung und zu den Ergebnissen der Begutachtung. Jedoch müssen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die angewandte Methodik dargestellt werden.

2. Zur Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss 288/06 vom 04.07.2006

Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt und beim Handel mit Betäubungsmitteln.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 134/06 vom 05.04.2006

Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommender Erwägungen für die Strafzumessung ist weder vorgeschrieben noch möglich.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 71/06 vom 03.04.2006

Ab Blutalkoholkonzentrationswerten von 2,00 o/oo ist in den Urteilsgründen die Frage der verminderten Schuldfähigkeit stets zu erörtern.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 76/06 vom 28.03.2006

Bei einer Bestrafung wegen eines versuchten Delikts muss die Strafzumessung erkennen lassen, dass die Frage der Milderung geprüft worden ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 473/05 vom 24.01.2006

Die Strafzumessungserwägungen können sich auf das Wesentliche beschränken, jedoch sind Vorstrafen zumindest in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen, in welchem sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, Ss 446/05 (I 2) vom 23.01.2006

Je länger eine Vorbestrafung zurückliegt, desto geringeres Gewicht besitzt sie bei der Strafzumessung. Sehr weit zurückliegenden Vorstrafen kommt, wenn sie nicht eine kontinuierliche Begehung von Straftaten zeigen, nur noch geringe Bedeutung zu für die gegenwärtige Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe zu.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 442/05 vom 08.12.2005

Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen beim Vollrausch.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 381/05 vom 24.10.2005

Im Jugendrecht darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Jugendliche sich geweigert hat. Sozialdienst im Wege der Diversion abzuleisten. Dies stellt eine unzulässige Berücksichtigung eines zulässigen Verteidigungsverhaltens dar.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss 400/05 vom 29.09.2005

Es darf weder bei der Bemessung der Srafe noch bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung strafschärfend berücksichtigt werden, dass es dem Angeklagten an Schuldeinsicht fehle, weil er seine Taten zu Unrecht in ein günstigeres Licht gerückt habe.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 315/05 vom 22.09.2005

Zur Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 202/05 vom 20.09.2005

Zur einheitlichen Tat im Sinne von § 264 StPO wegen eines Verstoßes gegen § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und einer Urkundenfälschung und zur Hinweispflicht nach 3 265 StPO.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 180/05 vom 14.07.2005

Zur Berücksichtigung des Verlustes der Beamtenrechte bei der Strafzumessung.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 2 Ss 29/05 vom 06.06.2005

1. Hat der Tatrichter bei der Frage ob die Vollstreckung einer zu verhängenden Freiheitsstrafe (nicht mehr) zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht ausschließbar rechtsfehlerhaft gehandelt, so ist dies ein Fehler bei der "Zumessung der Rechtsfolgen" im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO.

2. Dieser Fehler führt nicht mehr zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn das Revisionsgericht - wie hier - die verhängte Rechtsfolge für angemessen erachtet.

3. Voraussetzung für eine solche Entscheidung des Revisionsgerichts ist jedoch, dass das tatrichterliche Urteil alle Tatsachen feststellt, die für die Beurteilung der Frage, ob die verhängte Rechtsfolge angemessen ist, erforderlich sind.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 2 Ss 30/05 vom 06.06.2005

1. Hat der Tatrichter bei der Frage ob die Vollstreckung einer zu verhängenden Freiheitsstrafe (nicht mehr) zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht ausschließbar rechtsfehlerhaft gehandelt, so ist dies ein Fehler bei der "Zumessung der Rechtsfolgen" im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO.

2. Dieser Fehler führt nicht mehr zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn das Revisionsgericht - wie hier - die verhängte Rechtsfolge für angemessen erachtet.

3. Voraussetzung für eine solche Entscheidung des Revisionsgerichts ist jedoch, dass das tatrichterliche Urteil alle Tatsachen feststellt, die für die Beurteilung der Frage, ob die verhängte Rechtsfolge angemessen ist, erforderlich sind.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 19/05 vom 22.02.2005

Bei einer 35 Minuten nach einem Unfallereignis entnommenen Blutprobe mit einem Mittelwert von 2,22 Promille ist die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit auch bei Trunkenheitsfahrten regelmäßig zu erörtern. Das tatrichterliche Urteil muss in einem solchen Fall Feststellungen zum Tatzeitpunkt, zum Trinkende und zur Frage der auch hier in Betracht kommenden Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration enthalten.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 Ss 384/04 vom 15.02.2005

Zur Erforderlichkeit von Feststellungen zu Menge und Wirkstoffgehalt des Rauschgifts im Rahmen der Strafzumessung

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 32/05 vom 14.02.2005

Zur angemessenen Strafe wegen eines Verstoßes gegen das BtM-Gesetz.

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