Auch wenn eine erschöpfende Darstellung aller im Katalog des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB genannten Umstände weder erforderlich noch möglich ist, ist ein für den Fall einer Verurteilung möglicherweise zu erwartender Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in einer anderen Sache zu erörtern.
1. In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist bei der Strafzumessung der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zu Grunde zu legen, soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt sind (im Anschluss an BGHSt 47, 343).
2. Werden durch ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem, das die systematische Verschleierung von Sachverhalten über einen längeren Zeitraum bezweckt, in beträchtlichem Umfang Steuern verkürzt, kann sich die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen.
Die Begründung für die Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe (§ 47 Abs. 1 StGB) kann umso knapper ausfallen, je deutlicher die Vorstrafen, das Vortatverhalten und eine ungünstige Prognose des Angeklagten dafür sprechen, dass eine Geldstrafe nicht mehr ausreicht.
Auch bei geringem Tatunrecht - hier: bloße Selbstgefährdung durch Besitz einer minimalen Menge Heroin - verstößt eine kurze Freiheitsstrafe nicht gegen das Übermaßverbot, wenn mit weiteren erheblichen Beschaffungsdelikten des hartdrogenabhängigen und nicht therapiewilligen Angeklagten zu rechnen ist.
Führt der Angeklagte die von ihm begangene schwere Körperverletzung auf eine unwillkürliche Reflexhandlung zurück, so kann das Fehlen eines wahrhaftigen Bedauerns nicht strafschärfend berücksichtigt werden, weil hierdurch möglicherweise das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten beeinträchtigt worden wäre.
Die Bestrafung eines Diebstahls von Lebensmitteln im Wert von 5 ¤ mit 4 Monaten Freiheitsstrafe ist auch bei einem vielfachen Wiederholungstäter nicht mehr schuldangemessen, weil damit angesichts des geringen Tatunrechts den täterbezogenen Strafzumessungserwägungen eine unvertretbar große Bedeutung eingeräumt wird.
Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge, es sei vorschriftswidrig in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt bzw. Beweis erhoben worden, gehört allein der der Vortrag der Tatsachen, die den Verfahrensfehler belegen. Hingegen muss nicht dargelegt werden, dass dieser im Verlauf der Hauptverhandlung nicht geheilt worden ist, wenn dies tatsächlich nicht geschehen ist.
Die Urteilsgründe sind lückenhaft; wenn die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt wird.
1. Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendgerichtsverfahren.
2. Unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 1 JGG sind an die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung im Jugendstrafrecht besondere Anforderungen zu stellen.
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtM-Gesetz kann das Revisionsgericht ohne Angaben zu der betäubungsmittelrelevanten Wirkstoffmenge des Rauschgifts nicht prüfen, inwieweit die verhängte Strafe rechtsfehlerfrei bemessen ist, da die Wirkstoffmenge einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung der Schwere der Tat und die Bestimmung des Schuldumfangs darstellt.
Im Allgemeinen wird wegen des relativ geringen Unrechtsgehalts einer Straftat gemäß § 248 a StGB die Verhängung einer Geldstrafe zur Ahndung eines Diebstahls geringwertiger Sachen ausreichen.
1. Hat der Tatrichter einen aussagepsychologischen Sachverständigen hinzugezogen, muss das Urteil eine revisionsrechtliche Überprüfung des verwerteten Gutachtens ermöglichen. Dazu bedarf es zwar keiner bis in alle Einzelheiten gehenden Ausführungen zur Konzeption, Durchführung und zu den Ergebnissen der Begutachtung. Jedoch müssen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die angewandte Methodik dargestellt werden.
Die Strafzumessungserwägungen können sich auf das Wesentliche beschränken, jedoch sind Vorstrafen zumindest in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen, in welchem sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind.
Je länger eine Vorbestrafung zurückliegt, desto geringeres Gewicht besitzt sie bei der Strafzumessung. Sehr weit zurückliegenden Vorstrafen kommt, wenn sie nicht eine kontinuierliche Begehung von Straftaten zeigen, nur noch geringe Bedeutung zu für die gegenwärtige Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe zu.
Im Jugendrecht darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Jugendliche sich geweigert hat. Sozialdienst im Wege der Diversion abzuleisten. Dies stellt eine unzulässige Berücksichtigung eines zulässigen Verteidigungsverhaltens dar.
Es darf weder bei der Bemessung der Srafe noch bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung strafschärfend berücksichtigt werden, dass es dem Angeklagten an Schuldeinsicht fehle, weil er seine Taten zu Unrecht in ein günstigeres Licht gerückt habe.
Zur einheitlichen Tat im Sinne von § 264 StPO wegen eines Verstoßes gegen § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und einer Urkundenfälschung und zur Hinweispflicht nach 3 265 StPO.
1. Hat der Tatrichter bei der Frage ob die Vollstreckung einer zu verhängenden Freiheitsstrafe (nicht mehr) zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht ausschließbar rechtsfehlerhaft gehandelt, so ist dies ein Fehler bei der "Zumessung der Rechtsfolgen" im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO.
2. Dieser Fehler führt nicht mehr zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn das Revisionsgericht - wie hier - die verhängte Rechtsfolge für angemessen erachtet.
3. Voraussetzung für eine solche Entscheidung des Revisionsgerichts ist jedoch, dass das tatrichterliche Urteil alle Tatsachen feststellt, die für die Beurteilung der Frage, ob die verhängte Rechtsfolge angemessen ist, erforderlich sind.
1. Hat der Tatrichter bei der Frage ob die Vollstreckung einer zu verhängenden Freiheitsstrafe (nicht mehr) zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht ausschließbar rechtsfehlerhaft gehandelt, so ist dies ein Fehler bei der "Zumessung der Rechtsfolgen" im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO.
2. Dieser Fehler führt nicht mehr zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn das Revisionsgericht - wie hier - die verhängte Rechtsfolge für angemessen erachtet.
3. Voraussetzung für eine solche Entscheidung des Revisionsgerichts ist jedoch, dass das tatrichterliche Urteil alle Tatsachen feststellt, die für die Beurteilung der Frage, ob die verhängte Rechtsfolge angemessen ist, erforderlich sind.
Bei einer 35 Minuten nach einem Unfallereignis entnommenen Blutprobe mit einem Mittelwert von 2,22 Promille ist die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit auch bei Trunkenheitsfahrten regelmäßig zu erörtern. Das tatrichterliche Urteil muss in einem solchen Fall Feststellungen zum Tatzeitpunkt, zum Trinkende und zur Frage der auch hier in Betracht kommenden Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration enthalten.