Eine Strafvorschrift ist nur dann im Sinne von § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG "aus Gründen des Staatsschutzes erlassen", wenn sie allein dem Schutz des Staates dient; das ist bei § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nicht der Fall.
Eine Strafvorschrift ist nur dann im Sinne von § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG "aus Gründen des Staatsschutzes erlassen", wenn sie allein dem Schutz des Staates dient; das ist bei § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nicht der Fall.