Eine mit einem Schuldspruch einhergehende Verwarnung unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe (§ 59 StGB) erfüllt nicht den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung, wonach die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind.
Die Rechtslage seit 1. April 2003 unterscheidet sich damit von dem bis dahin geltenden früheren Rechtszustand. § 5 Abs. 2 WaffG a.F. stellte seinerzeit allein darauf ab, ob ein Betroffener wegen bestimmter, im Einzelnen genannter strafrechtlich relevanter Rechtsgutverletzungen rechtskräftig verurteilt wurde. Hierunter fiel nach VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 1 S 822/96 -, DÖV 1997, 257 = NVwZ-RR 1997, 414) auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB.