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Strafvollzugsgesetz

Entscheidungen der Gerichte

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 Ws 510/08 Vollz vom 10.06.2009

Die Anordnung, den Besuch an einem Trennscheibentisch durchzuführen bzw. die Ablehnung eines Besuches an einem separaten Tisch ohne Übergabe- und Durchreichesperre mit der Möglichkeit des Körperkontaktes ist, gemessen an dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, jedenfalls bei Familienangehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1a und b StGB nur zulässig, wenn konkrete Mißbrauchsgefahren in der Person des Gefangenen oder des Besuchers bestehen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 Ws 96/09 Vollz vom 18.03.2009

Die nach § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG erarbeiteten Freistellungstage sind, wenn sie nicht an Werktagen als solche oder als Urlaubstage genutzt worden sind, auf den Entlassungszeitpunkt in der Weise anzurechnen, daß Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage bei der vom Entlassungszeitpunkt aus beginnenden Rückrechnung mitzählen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 VAs 1/09 vom 19.01.2009

Zum Feststellungsinteresse an der Rechtwidrigkeit eines erledigten Vollstreckungshaftbefehls.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 Ws 770/07 vom 12.09.2008

Der Vollstreckungsplan des Landes Berlin ist insoweit rechtswidrig, als er für weibliche Gefangene mit Vollzugsdauern zwischen zwei und fünf Jahren auch dann die JVA Luckau-Duben als zuständige Vollzugsanstalt benennt, wenn diese Gefangenen beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an Berlin haben.

Hat ein Gefangener oder eine Gefangene beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an das Bundesland, in dem er oder sie den Wohnsitz hat, darf er oder sie nur dann aufgrund einer Vollzugsgemeinschaft einer Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes zugewiesen werden, wenn damit bessere Behandlungsmöglichkeiten verbunden sind.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 Ws 770/07 Vollz vom 12.09.2008

1. Der Vollstreckungsplan des Landes Berlin ist insoweit rechtswidrig, als er für weibliche Gefangene mit Vollzugsdauern zwischen zwei und fünf Jahren auch dann die JVA Luckau-Duben als zuständige Vollzugsanstalt benennt, wenn diese Gefangenen beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an Berlin haben.

2. Hat ein Gefangener oder eine Gefangene beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an das Bundesland, in dem er oder sie den Wohnsitz hat, darf er oder sie nur dann aufgrund einer Vollzugsgemeinschaft einer Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes zugewiesen werden, wenn damit bessere Behandlungsmöglichkeiten verbunden sind.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 Ws 408/08 Vollz vom 05.09.2008

1. Ein Strafgefangener hat keinen Anspruch auf Erteilung einer sog. Negativbescheinigung über eine ergebnislose Haftraumdurchsuchung.

2. § 107 Satz 2 StPO ist auf die Durchsuchung des Haftraums gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nicht entsprechend anwendbar.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 Ws 145/08 vom 08.07.2008

1. Es ist zweifelhaft, kann aber im Streitfall offen bleiben, ob § 180 Abs. 3 StVollzG die Übermittlung personenbezogener Daten des Gefangenen für Verfahren des gerichtlichen Rechtsschutzes erlaubt, den andere Gefangene als der Betroffene gegen die Vollzugsbehörde führen.

2. Die Übermittlung von Informationen, die der betroffene Gefangene ausdrücklich als "vertraulich" an die Vollzugsbehörde gesandt hat, kann in solchen Verfahren nicht auf § 180 Abs. 3 StVollzG gestützt werden, wenn dadurch die Gefährdung des Betroffenen möglich ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 KN 22/06 vom 25.01.2008

1. Der Senat lässt unentschieden, ob der mittlerweile wohl überwiegenden Auffassung (vgl. z. B. Nds. OVG, B. v. 8.10.2007 - 10 OA 73/07 -; BayVGH, B. v. 14.5.2007 - 25 C 07.754 -) zu folgen ist, die Vorbemerkung 3 Abs. 4, Anlage 1 zum RVG sei im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren unter anderem aus systematischen Gründen nicht anzuwenden.

2. Eine Anwendung dieser Vorschrift kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Normenkontrollantragstellers für diesen schon im Planaufstellungsverfahren Einwendungen vorgebracht hatte; denn das Planaufstellungs- ist nicht als Verwaltungsverfahren im Sinne der Nummern 2300 f. der Anlage 1 zum RVG anzusehen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2/5 Ws 189/05 Vollz vom 25.09.2007

1. Ein Feststellungsinteresse besteht nicht erst dann, wenn die Gewährleistung der Menschenwürde im Ergebnis verletzt ist. Es genügt, wenn ihre Verletzung oder eine tiefgreifende Beeinträchtigung eines Grundrechts ernstlich in Betracht kommt.

2. Die Unterbringung eines Strafgefangenen in einem Einzelhaftraum von 5,3 qm Grundfläche verstößt gegen § 144 Abs. 1 StVollzG. Da sich diese Vorschrift allein an die Vollzugsbehörde richtet, kann der Gefangene daraus aber keine individuellen Rechte für sich herleiten.

3. Die Unterbringung eines Strafgefangenen in einem Einzelhaftraum von 5,3 qm Grundfläche verstößt nicht ohne weiteres gegen die Gewährleistung der Menschenwürde und das Verbot der Unterwerfung unter unmenschliche oder erniedrigende Strafe.

BSG – Urteil, B 14/7b AS 60/06 R vom 06.09.2007

Zur Rechtmäßigkeit der Prognose einer länger als sechs Monate dauernden Unterbringung in einer stationären Einrichtung.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2/5 Ws 376/06 Vollz vom 27.08.2007

1. Die datenschutzwidrige Weiterleitung des an die Anstaltsleitung gerichteten Schreibens eines Gefangenen zu anderen Vollzugsverfahren ist eine Maßnahme i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG und begründet ein Feststellungsinteresse zumal dann, wenn sie diskriminierende Auswirkungen hat.

2. Die Unterbringung eines Gefangenen nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 StVollzG ist eine belastende Maßnahme und auch dann anfechtbar, wenn der Gefangene ihrer Fortdauer später zustimmt.

3. Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der §§ 8 Abs. 1 u. 2, und 85 StVollzG.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 Ws 151/07 Vollz vom 30.03.2007

Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen nicht mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000,-- EUR hat hier regelmäßig außer Betracht zu bleiben, da er nur ein subsidiärer Ausnahmewert ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 38.05 vom 28.02.2007

Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Rüstungsbetrieb während des Zweiten Weltkriegs verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zu einem Ausschluss von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG führt nicht bereits die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen.

Die zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen sind im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern sowie Kriegs- und Strafgefangenen zu würdigen.

Eine Verletzung der Kriegsgefangenenkonventionen dadurch, dass in einem Rüstungsbetrieb Kriegsgefangene auch zu Arbeiten eingesetzt wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegshandlungen standen, begründet nicht zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit.

Der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Unternehmen und dadurch erzielte Gewinne stellen noch keinen Missbrauch der Stellung als Unternehmensverantwortlicher zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer dar.

Die Herstellung von Rüstungsgütern ist nicht als erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten.

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 796/02 vom 08.11.2006

Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance des Verurteilten auf Wiedererlangung der Freiheit ist durch strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe sicherzustellen.

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 578/02 vom 08.11.2006

Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance des Verurteilten auf Wiedererlangung der Freiheit ist durch strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe sicherzustellen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 264/05 vom 18.07.2006

1. Kurden unterliegen in keinem Landesteil der Türkei einer gruppengerichteten Verfolgung.

2. Kurdische Volkszugehörige, die einer Zusammenarbeit mit der PKK oder sonstiger herausgehobener separatistischer bzw. terroristischer Aktivitäten konkret verdächtigt werden, können aber trotz des Reformprozesses in der Türkei nach wie vor einer individuellen politischen Verfolgung ausgesetzt sein (hier verneint).

3. Auch wenn die Zahl asylerheblicher sippenhaftähnlicher Maßnahmen in der Türkei insgesamt zurückgegangen ist, ist es nicht auszuschließen, dass solche in Einzelfällen weiterhin drohen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 75/06 vom 18.07.2006

Eine langjährige und exponierte journalistische Tätigkeit für die PKK-nahe Tageszeitung "Özgür Politika" kann die Annahme eines beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisikos bei Rückkehr in die Türkei rechtfertigen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 5 Ws 179/06 Vollz vom 12.06.2006

1. Berechtigter Empfänger eines Bescheides des Anstaltsleiters ist neben dem Gefangenen selbst auch der Verteidiger. Einer besonderen Empfangsvollmacht bedarf er im Falle der schriftlichen Bekanntgabe (§ 112 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative StVollzG) nicht. Hat sich der Verteidiger mit einem Antrag an den Anstaltsleiter gewandt, so genießt er als der sachkundigere Partner im Verwaltungsverfahren den Vorrang.

2. Zum Ausschluß der Anwendbarkeit bestimmter strafprozessualer Vorschriften im Vollzugsverfahren.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 1673/04 vom 31.05.2006

Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 2402/04 vom 31.05.2006

Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 5 Ws 70/06 Vollz vom 13.04.2006

1. Wird gegen den Gefangenen ein auf Fluchtgefahr gestützter Haftbefehl erlassen und daraufhin Überhaft notiert, so entfällt die Eignung für den offenen Vollzug. Der Haftbefehl führt zu einer Reduzierung des den Vollzugsbehörden zustehenden Beurteilungsspielraums auf Null mit der Folge, dass diese entsprechend der im Haftbefehl getroffenen Prognose von bestehender Fluchtgefahr auszugehen haben. Denn die in § 10 Abs. 1 StVollzG genannte Befürchtung, der Gefangene werde sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen, ist bedeutungsgleich mit der in § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO beschriebenen Fluchtgefahr.

2. § 122 StVollzG enthält keine abschließende Regelung dahingehend, dass dem Strafgefangenen nur die zur Wahrung des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlichen Beschränkungen auferlegt werden dürften, die der Haftrichter angeordnet hat.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 5 Ws 118/06 Vollz vom 27.03.2006

Soweit ein Strafgefangener die Fortsetzung einer "Langzeitsprechstunde" mit einer neuen Partnerin begehrt, stellt die abschlägige Entscheidung der Anstalt keinen - nur nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 StVollzG möglichen - Widerruf, sondern eine vollständige Neubescheidung dar.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 5 Ws 630/05 Vollz vom 26.01.2006

Besteht der konkrete Verdacht, dass ein Gefangener Drogen konsumiert hat, ist er (auch) nach § 56 Abs. 2 StVollzG zur Abgabe von Urinproben verpflichtet. Denn Drogenkonsum ist nicht nur ein schwerer Verstoß gegen die Anstaltsordnung, sondern in der Regel auch ein Anzeichen einer behandlungsbedürftigen Betäubungsmittelabhängigkeit, so daß die Abgabe auch dem Gesundheitsschutz dient. Die Weigerung des Gefangenen, seiner hierzu erforderlichen Mitwirkung nachzukommen, stellt einen Pflichtenverstoß dar, der eine disziplinarische Ahndung rechtfertigt.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 5 Ws 16/06 Vollz vom 26.01.2006

Besteht der konkrete Verdacht, dass ein Gefangener Drogen konsumiert hat, ist er (auch) nach § 56 Abs. 2 StVollzG zur Abgabe von Urinproben verpflichtet. Denn Drogenkonsum ist nicht nur ein schwerer Verstoß gegen die Anstaltsordnung, sondern in der Regel auch ein Anzeichen einer behandlungsbedürftigen Betäubungsmittelabhängigkeit, so daß die Abgabe auch dem Gesundheitsschutz dient. Die Weigerung des Gefangenen, seiner hierzu erforderlichen Mitwirkung nachzukommen, stellt einen Pflichtenverstoß dar, der eine disziplinarische Ahndung rechtfertigt.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 6 Sa 1066/05 vom 29.11.2005

Ein dringender betrieblicher Grund, der der Bewilligung von Altersteilzeit entgegensteht, liegt vor, wenn bei Beginn der Freistellungsphase keine Haushaltsmittel für die Einstellung einer Ersatzkraft zur Verfügung stehen, eine Ersatzkraft aber erforderlich wäre, um die Aufgaben (hier Aufgaben eines Lehrers in einer Justizvollzugsanstalt) unter Berücksichtigung unternehmerischer Ziele durchzuführen.

BGH – Beschluss, 5 ARs (Vollz) 54/05 vom 11.10.2005

Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) in einem nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes umgebauten Einzelbauwerk einer aus mehreren Bauwerken bestehenden - vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes erbauten - Justizvollzugsanstalt ist auf den Gesamtzustand der Justizvollzugsanstalt abzustellen mit der Folge, dass § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG auf die gesamte Justizvollzugsanstalt weiter anzuwenden ist.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 5 Ws 444/05 Vollz vom 26.09.2005

Die Vollzugsanstalt darf Gegenstände, die die Sicherheit und Ordnung gefährden, vom Einkauf ausschließen und auch mengenmäßig begrenzen. Dies gilt unabhängig von einem konkreten, gegen den einzelnen Gefangenen gerichteten Verdacht (hier Antrag auf Einkauf von mehr als 3 kg Zucker und mehr als ein Einwegfeuerzeug für einen Zeitraum von drei Wochen).

BGH – Beschluss, III ZR 408/04 vom 15.09.2005

Das an Justizvollzugsbedienstete gerichtete Verbot, Gefangenen Waffen, Ausbruchswerkzeuge und andere gefährliche Sachen zu überlassen, bezweckt auch und gerade den Schutz anderer Vollzugsbediensteter.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 15.04 vom 14.06.2005

1. Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben.

2. Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 5 Ws 168/05 Vollz vom 23.05.2005

Einem Strafgefangenen steht ein subjektiv - öffentliches Recht auf gesundheitliche Betreuung zu; dies umfasst aber nicht das Recht auf freie Arztwahl (hier kein Anspruch auf Zulassung einer bestimmten externen Therapeutin).

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