Auch das außerordentliche Rechtsmittel einer Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugsverfahren unterliegt dem Formerfordernis des § 118 Abs. 1 und 2 StVollzG.
Allein der Umstand, dass der Schriftverkehr eines Gefangenen vollständig oder zum Teil in "Sütterlinschrift" bzw. "Deutscher Schreibschrift" abgefasst ist, rechtfertigt nicht die generelle Anordnung des Anhaltens derartiger Schreiben gemäß § 31 NJVollzG.
Die Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen von Lockerungen gemäß § 16 Abs. 1 NJVollzG entfaltet als reine vorbereitende Verfahrenshandlung keine unmittelbare Rechtswirkung für den Gefangenen und ist deshalb keine isoliert anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG.
1. Der Besitz von DVBT-Empfängern stellt eine die Versagung der Erlaubnis nach § 67 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG rechtfertigende Gefahr für die Sicherheit der Anstalt dar, weil dadurch eine unkontrollierte Informationsübermittlung an den Gefangenen ermöglicht wird, die weder technisch noch durch Kontrollmaßnahmen hinreichend sicher verhindert werden kann. Entsprechendes gilt für § 19 Abs. 2 StVollzG.
2. Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG hat ein Gefangener Anspruch auf die Erlaubnis zum Besitz eines eigenen Fernsehgerätes, wenn dadurch die Erreichung des Vollzugszieles nach § 5 Satz 1 oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird und solange die Vollzugsbehörde nicht von der Möglichkeit nach § 66 Abs. 2 Satz 2 NJVollzG Gebrauch macht, den Gefangenen darauf zu verweisen, anstelle des eigenen ein von der Vollzugsbehörde überlassenes Gerät zu verwenden.
3. Neben der Anzahl der im Besitz eines Gefangenen befindlichen Gegenstände ist auch deren Größe für die Übersichtlichkeit des Haftraumes und damit die Sicherheit der Anstalt von Bedeutung. die Bildschirmdiagonale ist jedoch kein taugliches Kriterium für die Entscheidung, ab welcher Größe ein Fernsehgerät die Sicherheit der Anstalt im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG (§ 19 Abs. 2 StVollzG) gefährdet.
Aus der Regelung über die Sperrfrist in § 13 Abs. 4 2. Halbsatz NJVollzG folgt nicht, dass zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene nach Ablauf von acht Jahren regelmäßig Anspruch auf Ausgang und Freigang haben.
Auf das Leugnen der Tat kann die Flucht oder Missbrauchsgefahr im Sinne von § 13 Abs. 2 NJVollzG nicht gestützt werden. die mangelnde Tataufarbeitung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die prognostische Beurteilung von Flucht oder Missbrauchsgefahr erschwert.
Mangelnde Mitarbeitsbereitschaft des Gefangenen entbindet die Vollzugsbehörde nicht von der Pflicht, die Prognose mit den ansonsten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu stellen. solange die Vollzugsbehörde kein Gutachten nach § 16 Abs. 1 NJVollzG zur Feststellung der Voraussetzungen von Lockerungen eingeholt hat, kann sie Lockerungen nicht mit der Begründung ablehnen, die Flucht oder Missbrauchsgefahr lasse sich nicht hinreichend sicher beurteilen.
Rechtsberatende Tätigkeiten unter Strafgefangenen sind geeignet, die Ordnung der Vollzugsanstalt zu stören. Hieran hat sich nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes nichts geändert.
Die Frist von zehn Jahren für das Gutschreiben von Ausgleichszahlungen nach § 43 Abs. 11 StVollzG (entspr. § 40 Abs. 10 NJVollzG) berechnet sich nach der tatsächlichen Zeit der Verbüßung, und nicht nach dem Inkrafttreten des Gesetzes.
Die Frist von zehn Jahren für das Gutschreiben von Ausgleichszahlungen nach § 43 Abs. 11 StVollzG (entspr. § 40 Abs. 10 NJVollzG) berechnet sich nach der tatsächlichen Zeit der Verbüßung, und nicht nach dem Inkrafttreten des Gesetzes.
Die Frist von zehn Jahren für das Gutschreiben von Ausgleichszahlungen nach § 43 Abs. 11 StVollzG (entspr. § 40 Abs. 10 NJVollzG) berechnet sich nach der tatsächlichen Zeit der Verbüßung, und nicht nach dem Inkrafttreten des Gesetzes.
1. Die Regelung zum Telekommunikationsverkehr der Gefangenen in § 33 Abs. 1 NJVollzG ist eine Koppelungsvorschrift, die auf der Tatbestandsseite den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff des "dringenden Falles" enthält und der Anstalt auf der Rechtsfolgeseite Ermessen einräumt, welches jedoch durch die Formulierung "soll" dahin eingeschränkt ist, dass bei Vorliegen eines dringenden Falles in der Regel das Telefonat zu gestatten ist und nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden darf.
2. Macht die Anstalt von der Möglichkeit nach § 33 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG Gebrauch, den Gefangenen allgemein zu gestatten, Telefongespräche zu führen, und enthalten die Nutzungsbedingungen keine Regelung, nach welchen Kriterien die Gestattung erteilt wird, so ist die Entscheidung über die Genehmigung und Freischaltung der Telefonnummern gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 NJVollzG nach § 26 NJVollzG zu beurteilen.
3. Danach setzt die Ablehnung der Freischaltung einer Telefonnummer auf der Tatbestandsseite zunächst voraus, dass entweder durch das Telefonat die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden (§ 26 Nr. 1 NJVollzG) oder dass zu befürchten ist, dass dadurch ein schädlicher Einfluss auf den Gefangenen ausgeübt oder seine Eingliederung behindert werden würden (§ 26 Nr. 2 NJVollzG).
4. Zunächst ist zu prüfen, ob einer der auf der Tatbestandsseite genannten Ausschlussgründe erfüllt ist. Erst, wenn dies auf Grund konkreter, objektiv fassbarer Anhaltspunkte feststeht, hat die Anstalt ihr Ermessen auszuüben, ob sie die Telefonnummer trotz Vorliegens eines der Ausschlussgründe freischaltet, ob sie dies ablehnt oder ob sie von der Möglichkeit der Überwachung der Telefonate gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 NJVollzG Gebrauch macht.
5. Bei Ausübung des Ermessens hat die Anstalt insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Gefangenen auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das auch die Wahl des Mittels einer Meinungsäußerung schützt, zu beachten.
Für Streitigkeiten über die Einweisung einer verurteilten Person nach § 24 StrVollstrO ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG eröffnet. Auch wenn sich die verurteilte Person bislang in Untersuchungshaft befunden hat und durch Eintritt der Rechtskraft des Urteils mit dem Strafvollzug begonnen wird, handelt es sich bei der Verlegung in die für seinen Wohnsitz zuständige Vollzugsanstalt nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG.
Die Verlegung eines Gefangenen von einem Bundesland in ein anderes erfolgt unter vergleichbaren Kriterien wie sie auch aus § 8 StVollzG ersichtlich sind. Daraus folgt, dass auch hier dem Wiedereingliederungsprinzip und dem Resozialisierungsgrundsatz ein erhebliches Gewicht beizumessen ist.
Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, von dem Vollstreckungsplan abzuweichen und den Verurteilten unmittelbar in eine Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges zu laden, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Das OLG hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung fehlerfrei verfahren wurde. Dies enthebt die Vollstreckungsbehörden aber nicht von der Verpflichtung, auch das Resozialisierungsinteresse eines Verurteilten bei ihrer Entscheidung mit zu berücksichtigen.
1. Die Verpflichtung zur Neubescheidung eines zuvor abgelehnten Antrags auf Vollzugslockerungen kann die Justizvollzugsanstalt nicht schon durch (ablehnende) Fortschreibung des Vollzugsplanes erfüllen.
2. Kommt die Justizvollzugsanstalt einer gerichtlich angeordneten Bescheidungsverpflichtung nicht nach, ist hiergegen - erforderlichenfalls erneut - ein Vornahmeantrag (§ 113 StVollzG) statthaft.
Das Zurückweisen einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist im Verfahren nach § 109 ff StVollzG anfechtbar, wenn Gegenstand des Begehrens nicht das Verhalten eines Bediensteten, sondern eine Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs (hier: Ablösung von der vegetarischen Kost) ist.
Der Besitz von DVD-Filmen mit "FSK-18 Freigabe" durch Gefangene darf in Justizvollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard generell untersagt werden (Ergänzung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nicht anzuwenden auf Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer gemäß den § 57 Abs. 1 StGB i.V.m. § 454 StPO. Die an diesen Entscheidungen mitwirkenden Richter sind keine erkennenden Richter im Sinne dieser Vorschrift.
Die Ablösung eines Gefangenen von einem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz kann auch dann nur unter den Voraussetzungen erfolgen, unter denen ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt nach § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen werden kann, wenn dem Gefangenen zugleich ein anderer Arbeitsplatz mit geringerer Vergütung zugewiesen wird.
1. Auch bei fehlender Auseinandersetzung des Gefangenen mit der abgeurteilten Straftat dürfen Vollzugslockerungen nur aufgrund konkreter Flucht- oder Missbrauchsbefürchtungen verweigert werden, nicht aufgrund eines angenommenen allgemeinen Risikos. Allerdings verbleibt den Strafvollzugsbehörden bei der Beurteilung der Gefahrenlage ein ermessensähnlicher Beurteilungsspielraum.
2. Da der Gefangene zur Mitarbeit an der Erreichung des Vollzugszieles nicht verpflichtet ist, darf innerhalb des Beurteilungsspielraums die mangelnde Tataufarbeitung nur insoweit berücksichtigt werden, als diese die prognostische Beurteilung von Flucht- oder Missbrauchsgefahr erschwert.
3. Die Ausgestaltung der Vollzugslockerungen steht in pflichtgemäßem Auswahl- und Entscheidungsermessen. Ist eine Ausführung aus wichtigem (familiären) Anlass beanstandungsfrei erfolgt, ist keineswegs als nächste Stufe zwingend ein unbegleiteter Ausgang zu gewähren.
Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, einen Strafgefangenen, der in seinem Haftraum ein selbstgenutztes Fernsehgerät betreiben will, ausschließlich auf die Anmietung eines solchen Gerätes bei einem bestimmten anstaltsexternen Vermieter zu verweisen.
1. Verfolgt der Antragsteller eines nach Nichtbescheidung seiner gegen die Vollzugsbehörde gerichteten Beschwerde nach den §§ 109 ff. StVollzG eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens erkennbar ein sachliches Anliegen, so ist sein Begehren nicht allein dadurch erledigt, dass er im Verlaufe des Verfahrens durch die Aufsichtsbehörde - verspätet - abschlägig beschieden worden ist. Anders liegt es nur, wenn der Antragsteller sein Begehren von vornherein oder nachträglich entsprechend beschränkt hatte.
2. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen drei Monaten über die eingelegte Beschwerde eines Gefangenen entschieden hat. Allerdings gilt § 113 Abs. 2 Satz 1 StVollzG entsprechend auch für das Verfahren der Aufsichtsbehörde, so dass die Strafvollstreckungskammer das Verfahren für eine zu bestimmende Frist aussetzen kann.
Ein Anspruch auf Gewaltopferentschädigung ist nicht bereits dann wegen Unbilligkeit iS des § 2 Abs 1 OEG ausgeschlossen, wenn sich in dem tätlichen Angriff eines Häftlings gegen einen anderen eine "gefängniseigentümliche Gefahr des Strafvollzuges" verwirklicht hat (Aufgabe von BSGE 88, 103 = SozR 3-3800 § 1 Nr 19).
Lehnt ein Landesjustizministerium die Verlegung eines Gefangenen aus dem Vollzug eines anderen Bundesland in den eigenen Vollzug ab, kann diese Ablehnung unmittelbar nach den § 23 ff. EGGVG angefochten werden. Der Durchführung eines Verwaltungsvorverfahresn ("Vorschaltverfahrens") bedarf es nicht (Bestätigung von OLG Schleswig SchlHA 2002, 186).
1. Strafgefangenen wird Taschengeld nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist noch in dem Monat zu stellen, für den die Bedürftigkeit geltend gemacht wird, da wie im Unterhalts- und Sozialrecht für einen zurückliegenden Zeitraum keine Leistungen gewährt werden.
2. Wird der Antrag erst nach Ablauf des Monats beschieden, richtet sich die Bedürftigkeit allein nach den finanziellen Verhältnissen Verhältnissen des Monats, für den Taschengeld beantragt worden ist. Nachträglich zugeflossene Mittel bleiben unberücksichtigt.
Dem Bezug von Medien mit sog. FSK-18-Freigabe (namentlich solcher pornografischen oder gewaltverherrlichenden Inhalts) steht die Sicherheit und Ordnung der Anstalt grundsätzlich entgegen. Das generelle Versagen derartiger Medien ist hiernach jedenfalls in Vollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard nicht zu beanstanden.
Einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben muss, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden, gibt es nicht. Insbesondere kann sich aus dem hohen Lebensalter eines Angeklagten, etwa unter Berücksichtigung statistischer Erkenntnisse zur Lebenserwartung, keine Strafobergrenze ergeben.
1. "Neu" im Sinne der Rechtsprechung zu § 66b StGB sind nur solche Tatsachen, die nach der letzten Möglichkeit, Sicherungsverwahrung anzuordnen, erkennbar wurden (Vorrang des Erkenntnisverfahrens).
2. Auch für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB ist Voraussetzung die Feststellung eines "Hanges" im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
3. Die Strafvollstreckungskammer kann entsprechend § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO die Entscheidung über Weisungen im Rahmen von Führungsaufsicht der nach § 74f GVG zuständigen Strafkammer für die Dauer des Verfahrens nach § 275a StPO übertragen.
1. Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären müssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66 a StGB anzuordnen ist, waren erkennbar und sind daher nicht "neu" im Sinne des § 66 b StGB.
2. Die Frage der Erheblichkeit der "neuen Tatsache" für die Gefährlich-keitsprognose ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht in eigener Verantwortung und ohne Bindung an die Auffassung der gehörten Sachverständigen zu beantworten ist.
3. Aus der Rechtsnatur der nachträglichen Sicherungsverwahrung als eine zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehörende Maßnahme folgt, dass sich die Erheblichkeit der berücksichtigungsfähigen "neuen Tatsache" vor dem Hintergrund der bei der Anlassverurteilung bereits hervorgetretenen Gefährlichkeit beurteilt. Sie setzt daher voraus, dass die "nova" in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen.
§ 9 Abs.1 StVollzG begründet für einen Strafgefangenen unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt. Dieser Anspruch darf nicht mit der Begründung versagt werden, das Behandlungskonzept der Sozialtherapie sei nicht optimal auf den Strafgefangenen zugeschnitten.