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Strafvollstreckungssachen

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OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 77/06 vom 10.08.2006

Rechtsgebiete:RVG
Schlagworte:Pauschgebühr, besondere Schwierigkeit, Strafvollstreckungssachen
Stichwort:Strafvollstreckungssachen
Leitsatz:Bei der Einordnung von Strafvollstreckungsverfahren hat der Gesetzgeber dem besonderen Schwierigkeitsgrad der in Nr. 4200 VV RVG eingeordneten Strafvollstreckungsverfahren schon dadurch Rechnung getragen hat, dass der Verteidiger hier höhere (gesetzliche) Gebühren erhält als in "sonstigen" Strafvollstreckungsverfahren. Insoweit gelten dieselben Überlegungen wie sie für Schwurgerichtsverfahren und für Wirtschaftsstrafverfahren als maßgeblich angesehen worden sind.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 77/06




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