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Strafvollstreckungsordnung

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 Ws 96/09 Vollz vom 18.03.2009

Rechtsgebiete:StVollzG
Stichwort:Strafvollstreckungsordnung
Leitsatz:Die nach § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG erarbeiteten Freistellungstage sind, wenn sie nicht an Werktagen als solche oder als Urlaubstage genutzt worden sind, auf den Entlassungszeitpunkt in der Weise anzurechnen, daß Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage bei der vom Entlassungszeitpunkt aus beginnenden Rückrechnung mitzählen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 2 Ws 96/09 Vollz



KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 Ws 770/07 vom 12.09.2008

Rechtsgebiete:StVollzG
Stichwort:Strafvollstreckungsordnung
Leitsatz:Der Vollstreckungsplan des Landes Berlin ist insoweit rechtswidrig, als er für weibliche Gefangene mit Vollzugsdauern zwischen zwei und fünf Jahren auch dann die JVA Luckau-Duben als zuständige Vollzugsanstalt benennt, wenn diese Gefangenen beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an Berlin haben.

Hat ein Gefangener oder eine Gefangene beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an das Bundesland, in dem er oder sie den Wohnsitz hat, darf er oder sie nur dann aufgrund einer Vollzugsgemeinschaft einer Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes zugewiesen werden, wenn damit bessere Behandlungsmöglichkeiten verbunden sind.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 2 Ws 770/07

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 Ws 770/07 Vollz vom 12.09.2008

Rechtsgebiete:StVollzG
Stichwort:Strafvollstreckungsordnung
Leitsatz:1. Der Vollstreckungsplan des Landes Berlin ist insoweit rechtswidrig, als er für weibliche Gefangene mit Vollzugsdauern zwischen zwei und fünf Jahren auch dann die JVA Luckau-Duben als zuständige Vollzugsanstalt benennt, wenn diese Gefangenen beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an Berlin haben.

2. Hat ein Gefangener oder eine Gefangene beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an das Bundesland, in dem er oder sie den Wohnsitz hat, darf er oder sie nur dann aufgrund einer Vollzugsgemeinschaft einer Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes zugewiesen werden, wenn damit bessere Behandlungsmöglichkeiten verbunden sind.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 2 Ws 770/07 Vollz

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 VAs 33/08 vom 10.07.2008

Rechtsgebiete:StPO, GVGEG, StVollstrO
Stichwort:Strafvollstreckungsordnung
Leitsatz:Hat die Staatsanwaltschaft einen im Ermessen der Vollstreckungsbehörde stehenden Antrag - hier nach § 456 a StPO - abgelehnt und hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Beschwerdebescheid lediglich überprüft, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, liegt ein Ermessensausfall vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt. Die Generalstaatsanwaltschaft muss eine eigene Entscheidung treffen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 VAs 33/08


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