Die nach § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG erarbeiteten Freistellungstage sind, wenn sie nicht an Werktagen als solche oder als Urlaubstage genutzt worden sind, auf den Entlassungszeitpunkt in der Weise anzurechnen, daß Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage bei der vom Entlassungszeitpunkt aus beginnenden Rückrechnung mitzählen.
Der Vollstreckungsplan des Landes Berlin ist insoweit rechtswidrig, als er für weibliche Gefangene mit Vollzugsdauern zwischen zwei und fünf Jahren auch dann die JVA Luckau-Duben als zuständige Vollzugsanstalt benennt, wenn diese Gefangenen beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an Berlin haben.
Hat ein Gefangener oder eine Gefangene beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an das Bundesland, in dem er oder sie den Wohnsitz hat, darf er oder sie nur dann aufgrund einer Vollzugsgemeinschaft einer Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes zugewiesen werden, wenn damit bessere Behandlungsmöglichkeiten verbunden sind.
1. Der Vollstreckungsplan des Landes Berlin ist insoweit rechtswidrig, als er für weibliche Gefangene mit Vollzugsdauern zwischen zwei und fünf Jahren auch dann die JVA Luckau-Duben als zuständige Vollzugsanstalt benennt, wenn diese Gefangenen beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an Berlin haben.
2. Hat ein Gefangener oder eine Gefangene beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an das Bundesland, in dem er oder sie den Wohnsitz hat, darf er oder sie nur dann aufgrund einer Vollzugsgemeinschaft einer Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes zugewiesen werden, wenn damit bessere Behandlungsmöglichkeiten verbunden sind.
Hat die Staatsanwaltschaft einen im Ermessen der Vollstreckungsbehörde stehenden Antrag - hier nach § 456 a StPO - abgelehnt und hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Beschwerdebescheid lediglich überprüft, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, liegt ein Ermessensausfall vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt. Die Generalstaatsanwaltschaft muss eine eigene Entscheidung treffen.
Vor der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Ungebühr gemäß § 178 GKG (hier: fortwährende, auf Sprengung der Hauptverhandlung angelegte Störungen durch den Pflichtverteidiger, die zu seiner Entpflichtung geführt haben) kann von der Gewährung rechtlichen Gehörs ausnahmsweise abgesehen werden, wenn Ungebühr und Ungebührwille außer Frage stehen und die Anhörung dem Täter nur zu weiteren Ausfällen Gelegenheit geben würde.
1. Ein Vollstreckungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die aus einer ex-ante-Sicht seinen Erlass rechtfertigenden Umstände in Wahrheit nicht bestehen und nicht bestanden haben.
2. Zur Ermittlung der aktuellen Wohnanschrift eines aus der Strafhaft nach "unbekannt" Entlassenen ist regelmäßig eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt am Sitz der Justizvollzugsanstalt angezeigt.
1. Bei der Fortsetzung des unterbrochenen Vollzugs einer Freiheitsstrafe setzt die Einweisung in dieselbe Vollzugsanstalt, in welcher der Gefangene sich vor der Unterbrechung befunden hat, voraus, dass die Anstalt auch weiterhin noch örtlich zuständig ist und ihre sachliche Zuständigkeit nicht verloren hat.
2. Ein Antragsteller kann sein Begehren, eine nicht rechtmäßige Einweisungsentscheidung abzuändern, nur auf dem Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG i. V. m. § 21 StVollstrO verfolgen.
Die "verspätete" Prüfung der Frage des Eintritts der Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 StGB führt nicht schlechthin zur Unzulässigkeit der Maßregel überhaupt.
Bei Verwaltungsvereinbarungen zwischen Ländern ist dem Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG durch einen Briefwechsel genügt, wenn die Zusammengehörigkeit der beiderseitigen Erklärungen aus den Umständen zweifelsfrei ersichtlich ist. Es ist nicht darüber hinaus erforderlich, dass beide Vertragserklärungen in derselben Urkunde enthalten sind.
Zur Reichweite von § 164 GVG beim Maßregelvollzug im Jugendstrafrecht.
Der Antrag auf die nachträgliche Feststellung, dass ein inzwischen erledigter Vorführungsbefehl gemäß § 457 Abs. 2 StPO rechtswidrig gewesen sei, ist zulässig, wenn Art und Weise seines Vollzuges eklatant fehlerhaft und unverhältnismäßig waren.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über einen Bescheid, mit dem die oberste Vollzugsbehörde eines Landes die Zustimmung zur Verlegung eines in der Justizvollzugsanstalt eines anderen Landes einsitzenden Strafgefangenen in eine Anstalt des eigenen Landes versagt hat, ist -auch in Hamburg- erst nach Durchführung eines Vorschaltverfahrens zulässig.
Erhebt der Verurteilte Einwendungen gegen die Berechnung der erkannten Strafe, ist hierüber infolge prozessualer Überholung nicht zu entscheiden, wenn er vor der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 458 Abs. 1 StPO die Strafe vollständig verbüßt hat. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 27) steht dem nicht entgegen.
Für die Entscheidung, ob sich ein Strafgefangener für den offenen Vollzug eignet, ist nicht die Vollstreckungsbehörde, sondern die Vollzugsbehörde zuständig, der ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum einzuräumen ist.
1. Der Lauf der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG ist auch bei dem Vorschaltverfahren nach § 21 StVollstrO von der (förmlichen) Zustellung des Beschwerdebescheides abhängig.
2. Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung nach § 212 a ZPO setzt neben der Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks und dem Willen des Absenders, es zuzustellen, auf Seiten des Anwalts die Kenntnis von der Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle sowie den Willen voraus, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzunehmen. Dies muss der Rechtsanwalt unter Beifügung des Datums durch seine Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis dokumentieren. Das Empfangsbekenntnis muss allerdings nicht stets und sofort auf dem üblichen gerichtlichen Vordruck abgegeben werden. Die Bekundung des Willens, ein bereits zugegangenes Schriftstück als zugestellt anzunehmen, kann auch anderweitig und später erklärt werden, wobei der Zeitpunkt der Zustellung sich danach richtet, wann der RA von der Zustellungsabsicht wusste, bereits bei Zugang des Schriftstücks oder erst bei der späteren Erklärung.