Ist der Angeklagte rechtskräftig bestraft und im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden, so ist bei einer Verurteilung wegen einer zuvor begangenen Tat, die zur nachträglichen Gesamtstrafbildung nach § 55 StGB führt, allein die Aufrechterhaltung der Maßregel geboten, hingegen die erneute Anordung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht zulässig (im Anschluss an BGHSt 30, 305).
1. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn eine Geldstrafe, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, vom erkennenden Gericht in eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen und der Verurteilte mit Urteilsverkündung aus der Strafhaft entlassen wird.
2. Zuständig für die nach §§ 453, 454, 454 a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen ist dann das Gericht des ersten Rechtszuges.
1. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn eine Geldstrafe, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, vom erkennenden Gericht in eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen und der Verurteilte mit Urteilsverkündung aus der Strafhaft entlassen wird.
2. Zuständig für die nach §§ 453, 454, 454 a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen ist dann das Gericht des ersten Rechtszuges.
1. Wird im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vom erkennenden Gericht eine Strafe einbezogen, deren (Rest-)Vollstreckung zuvor von der Strafvollstreckungskammer gemäß § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden war, so wird grundsätzlich das erkennende Gericht für Nachtragsentscheidungen i.S. des § 462 a I StPO zuständig.
2. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die im Zusammenhang mit der neu gebildeten Gesamtstrafe oder aber auf Grund der Konzentrationsmaxime des § 462 a IV 3 StPO begründet werden.
Ist die sachliche und funktionale Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und Nachtragsentscheidungen durch Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt sowie auf Grund der Konzentrationswirkung (§ 462 a I 1, IV 2 StPO) auf die Strafvollstreckungskammer übergegangen, fällt nach einer Entlassung des Verurteilten die Zuständigkeit nicht an das erkennende Gericht zurück, auch wenn keine Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet worden ist.
Als Unterbrechung der Vollstreckung i. S. des § 462 a I 2 StPO gilt auch derjenige Zeitraum, in welchem im Wiederaufnahmeverfahren infolge der Anordnung der Erneuerung der Hauptverhandlung gem. § 370 II StPO bis zur Bestätigung des früheren Urteils durch das auf Grund neuer Hauptverhandlung ergangene Urteil die Vollstreckung wegen Vorliegens eines Vollstreckungshindernisses zu unterbleiben hatte.
Die Tätigkeit der "Bundes-Initiative zur Gleichstellung im Strafvollzug" (BIGS) e.V. verstößt gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz. Eine der BIGS zur Vertretung in einem Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer erteilte Vollmacht ist gemäß § 134 BGB unwirksam.
Die Tätigkeit der "Bundes-Initiative zur Gleichstellung im Strafvollzug" (BIGS) e.V. verstößt gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz. Eine der BIGS zur Vertretung in einem Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer erteilte Vollmacht ist gemäß § 134 BGB unwirksam.
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges ist bereits mit der Aufnahme der Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt ihres Bezirks begründet worden. Unerheblich für die Frage der Zuständigkeit ist dagegen, ob die Strafvollstreckungskammer während der Dauer der Strafhaft mit einer bestimmten Entscheidung befasst war.
Die Vorschrift des § 458 Abs. 2 StPO begründet eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ausschließlich für Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde in den in § 454 b Abs. 1 und 2 StPO bezeichneten Fällen.
Gemäß § 78 Abs. 2 GVG dürfen zwar auch die dem Landgericht zugewiesenen Richter auf Probe zu Mitgliedern der Strafvollstreckungskammern bestellt werden, nicht jedoch die beim Amtsgericht tätigen Richter auf Probe.
Gemäß § 78 Abs. 2 GVG dürfen zwar auch die dem Landgericht zugewiesenen Richter auf Probe zu Mitgliedern der Strafvollstreckungskammern bestellt werden, nicht jedoch die beim Amtsgericht tätigen Richter auf Probe.
Zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim Übergang der Zuständigkeit zur Bewährungsüberwachung vom allgemeinen Gericht auf die Strafvollstreckungskammer
Solange die mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befasste Strafvollstreckungskammer keine abschließende Entscheidung getroffen hat, bleibt sie trotz Übergangs der Zuständigkeit für weitere Nachtragsentscheidungen auf eine andere Strafvollstreckungskammer bis zur Rechtskraft der Widerrufsentscheidung für die Überwachung der Lebensführung des Verurteilten nach § 453 b StPO zuständig.
Erfolgte die Einlieferung des Verurteilten in die dem Ort des ersten Zugriffs nächstgelegenen Justizvollzugsanstalt von vornherein mit der Maßgabe, ihn mit dem nächsten Sammeltransport in die zuständige Justizvollzugsanstalt zu verlegen, so liegt eine Aufnahme im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO nicht vor.
1. Befasst mit der Sache im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist das Gericht bei Entscheidungen, die nur auf Antrag ergehen, zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag bei Gericht eingeht. Bei Entscheidungen, die von Amts wegen ergehen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tätig werden musste. Bei der Widerrufsentscheidung ist das der Tag, an dem Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191; OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Oktober 1997 2 Ws 668/97 ). Dass das Gericht eine Entscheidung über den Widerruf nicht getroffen hat, ist für die Frage des Befasstseins ohne Bedeutung.
2. Der Zuständigkeitswechsel nach § 462 a Abs. 1 StPO tritt auch dann ein, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bereits vor Beginn der Vollstreckung mit der Widerrufssache "befasst" war, die Entscheidung aber noch nicht getroffen hatte. Das "Befasstsein" hindert den Übergang der Zuständigkeit nur im Verhältnis zwischen den Strafvollstreckungskammern, nicht gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszugs.
1. Befasst mit der Sache im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist das Gericht bei Entscheidungen, die nur auf Antrag ergehen, zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag bei Gericht eingeht. Bei Entscheidungen, die von Amts wegen ergehen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tätig werden musste. Bei der Widerrufsentscheidung ist das der Tag, an dem Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191; OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Oktober 1997 2 Ws 668/97 ). Dass das Gericht eine Entscheidung über den Widerruf nicht getroffen hat, ist für die Frage des Befasstseins ohne Bedeutung.
2. Der Zuständigkeitswechsel nach § 462 a Abs. 1 StPO tritt auch dann ein, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bereits vor Beginn der Vollstreckung mit der Widerrufssache "befasst" war, die Entscheidung aber noch nicht getroffen hatte. Das "Befasstsein" hindert den Übergang der Zuständigkeit nur im Verhältnis zwischen den Strafvollstreckungskammern, nicht gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszugs.
Hat der Verurteilte ausschließlich auf die Freiheitsstrafe angerechnete Untersuchungshaft verbüßt hat und befindet er sich zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Entscheidung über eine bedingte Strafaussetzung befasst wird, auf freiem Fuß befindet, ist für diese Entscheidung über die bedingte Entlassung nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig.
1. Beim Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. S. 1 Nr. 1 StGB muss die unterbliebene Belehrung keine Berücksichtigung finden.
2. Für die Rechtmäßigkeit des Bewährungswiderrufs nach Ablauf der Bewährungszeit kommt es auf die Frage, von wem die zeitliche Verzögerung zu vertreten ist, nicht an, solange der Verurteilte kein Vertrauen in das Ausbleiben des Widerrufs bilden konnte.
Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik gegenüber einem Richter erfüllt noch nicht das Kriterium der Schmähung, solange die Diffamierung des Richters nicht im Vordergrund steht.
StPO § 454 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
1. Von der mündlichen Anhörung kann über die im Gesetz genannten Ausnahmen hinaus auch dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte ausdrücklich erklärt hat, er wolle nicht angehört werden (im Anschluß an BGH NStZ 1995, 610).
2. Die Strafvollstreckungskammer kann vor ihrer Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen, wenn eine Aussetzung offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht.
BGH, Beschl. vom 28. Januar 2000 - 2 StE 9/91 - OLG Stuttgart
StB 1/2000
Die vorübergehende Überlastung einer ordentlichen Strafkammer (als Voraussetzung für die Bildung einer Hilfsstrafkammer) ist ein unbestimmter Rechtsbe-griff, bei dessen Anwendung dem Präsidium ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters liegt erst dann vor, wenn offen zutage liegt, daß die Überlastung nicht bloß vorübergehend ist, und daher die Entscheidung über die Bildung der Hilfsstrafkammer als objektiv willkürlich erscheint.
BGH, Urt. vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 267/99 -
LG Lübeck
Für die Entscheidung über die Erinnerung des Verurteilten gegen den Ansatz der Kosten eines nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO erhobenen Sachverständigengutachtens in der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft ist das Gericht der ersten Instanz zuständig.
BGH, Beschl. vom 10. November 1999 - 2 AR 185/99 -
LG Koblenz
Für die Entscheidung über die Erinnerung des Verurteilten gegen den Ansatz der Kosten eines nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO erhobenen Sachverständigengutachtens in der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft ist das Gericht der ersten Instanz zuständig.
BGH, Beschl. vom 10. November 1999 - 2 ARs 418/99 -
LG Koblenz