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Strafschärfungsgrund der nicht positiv feststellbaren

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 572/01 vom 31.07.2001

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Strafzumessung, § 21 StGB konnte nicht positiv festgestellt werden, Strafschärfungsgrund der nicht positiv feststellbaren, aber gleichwohl anzunehmenden verminderten Schuldfähigkeit
Stichwort:Strafschärfungsgrund der nicht positiv feststellbaren
Leitsatz:Erscheint ein dem Angeklagten günstiger Sachverhalt wie zum Beispiel die verminderte Schuldfähigkeit nach dem Beweisergebnis möglich, so ist er der Entscheidung zu Gunsten des Angeklagten uneingeschränkt zu Grunde zu legen Der Angeklagte darf nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil sich das Gericht nicht darüber hinaus die dahingehende Überzeugung verschaffen kann.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss 572/01




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