Über die fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen aufgrund einer Gesamtabwägung in wertender Betrachtung aller schuldrelevanten Umstände. Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung und ist regelmäßig hinzunehmen.
Zur (verneinten) bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Campingplatzes als von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB "mitgezogener" Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs.
Wird zur Darstellung früherer Verurteilungen des Angeklagten der Auszug aus dem Strafregister des Angeklagten in die schriftlichen Urteilsgründe einkopiert, so liegt darin grundsätzlich kein die Sachrüge begründender Rechtsverstoß.
Die Bindungswirkung eines erstinstanzlichen Urteils, das mit einer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung angegriffen wurde, umfasst die Feststellungen zur Suchtmotivation einer Tat auch dann, wenn das Amtsgericht lediglich von der Unwiderlegbarkeit dieser Umstände ausgegangen ist.
Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit, so kommt eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht in Betracht (nicht entscheidungstragend).
Die Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn das Amtsgericht nicht die naheliegende Möglichkeit geprüft hat, daß der Angeklagte wegen der Höhe der Blutalkoholkonzentration schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war.
Bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Folge der Strafmilderung nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB regelmäßig ein Geständnis zu verlangen.
Nimmt das Berufungsgericht zugunsten des Angeklagten eine gravierende Strafrahmenverschiebung im Vergleich zum amtsgerichtlichen Urteil vor, setzt aber dennoch im Vergleich dazu eine höhere Einzelstrafe fest, ist dies nur schwer nachzuvollziehen und darf einer eingehenden und besonderen Begründung.
Stellt der Tatrichter bei einem Betäubungsmitteldelikt einen Aufklärungserfolg nach § 31 Nr. 1 BtMG fest, kann eine nach § 49 Abs. 2 StGB mögliche Milderung des an sich anzuwendenden Strafrahmens nicht allein mit der Begründung versagt werden, die Menge des verstrickten Rauschgifts sei zu hoch; maßgeblich ist auch das Gewicht des Aufklärungserfolges.
Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und zur Abgrenzung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit
StGB § 266;
AO 1977 §§ 370 Abs. 1, 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3
1. Die mangelhafte Dokumentation von Zahlungen kann nur dann eine im Sinne des Untreuetatbestandes relevante Vermögensgefährdung begründen, wenn im Einzelfall mit einer doppelten Inanspruchnahme zu rechnen und aufgrund der unzureichenden Buchhaltung eine wesentliche Erschwerung der Rechtsverteidigung zu besorgen ist.
2. Ist wegen der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen ein Strafverfahren anhängig, entfällt während der Dauer des Strafverfahrens die Strafbarkeit hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung.
BGH, Beschl. v. 26. April 2001 - 5 StR 587/00 LG Bochum -
Ermöglichen die Angaben des Angeklagten die Festnahme eines Tatbeteiligten, sind die Voraussetzungen von § 31 Nr. 1 BtMG auch dann erfüllt, wenn dessen Tatbeitrag den Ermittlungsbehörden bereits bekannt war.
BGH, Beschl. vom 25. Februar 1999 - 1 StR 32/99 -
LG Stuttgart
StPO §§ 454, 462 a; StGB § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
In allen Fällen der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe hat das Tatgericht zu entscheiden, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (Ergänzung zu BVerfGE 86, 288).
BGH, Beschl. vom 11. Februar 1999 - 1 StR 686/98 -
LG München I
Die Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtstrafe entfällt nicht deshalb, weil den Urteilsgründen die Einzelstrafen nicht zu entnehmen sind.
BGH, Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97 -
LG Dresden
Für die Frage der Strafrahmenverschiebung nach § 13 Abs. 2 StGB bedarf es einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen, also nicht nur der unterlassensbezogenen Gesichtspunkte.
BGH, Urt. Vom 29. Juli 1998 - 1 StR 311/98 -
LG Weiden i.d.OPf