Die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO beruhende sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist nicht allein deshalb nach § 80 Abs. 5 VwGO auszusetzen, weil der Adressat vor dessen Erlass nicht angehört worden ist.
1. Es ist davon auszugehen, dass die für die Einreisekontrolle zuständigen türkischen Stellen auf Grund der übermittelten Strafnachricht und der Registrierung im zentralen Fahndungscomputer sich mit Blick auf die abstrakte Deliktsbezeichnung erschließen können und insoweit Kenntnis davon haben, dass ein wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz Verurteilter in Deutschland eine Tat mit exilpolitischem Hintergrund begangen hat.
2. Der Umstand, dass die türkischen Stellen Kenntnis von der Verurteilung im Wege des Strafnachrichtenaustausches erlangt hat, begründet jedoch für sich genommen, wenn keine weiteren besondere Umstände zu Tage treten, kein asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevantes Gefährdungsrisiko.
3. Der mitgeteilten Strafnachricht kommt zwar eine gewisse "Signalwirkung" dergestalt zu, dass die für die Einreise zuständigen Stellen Anlass für eine auch eingehende Befragung sehen werden.
4. Eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt jedoch nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie den türkischen Stellen im Wege des Strafnachrichtenaustausches bekannt wird.
1. Es ist davon auszugehen, dass die für die Einreisekontrolle zuständigen türkischen Stellen auf Grund der übermittelten Strafnachricht und der Registrierung im zentralen Fahndungscomputer sich mit Blick auf die abstrakte Deliktsbezeichnung erschließen können und insoweit Kenntnis davon haben, dass ein wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz Verurteilter in Deutschland eine Tat mit exilpolitischem Hintergrund begangen hat.
2. Der Umstand, dass die türkischen Stellen Kenntnis von der Verurteilung im Wege des Strafnachrichtenaustausches erlangt hat, begründet jedoch für sich genommen, wenn keine weiteren besondere Umstände zu Tage treten, kein asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevantes Gefährdungsrisiko.
3. Der mitgeteilten Strafnachricht kommt zwar eine gewisse "Signalwirkung" dergestalt zu, dass die für die Einreise zuständigen Stellen Anlass für eine auch eingehende Befragung sehen werden.
4. Eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt jedoch nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie den türkischen Stellen im Wege des Strafnachrichtenaustausches bekannt wird.
Wenn die Verwaltungsbehörde einem Waffensammler erlaubt, einen ganz bestimmten Typ einer Waffe zu sammeln, können hierunter bei einer technisch-wissenschaftlichen Ausrichtung der Sammlung oder bei einer Sammlung unter kulturhistorischen Aspekten auch solche Waffen als Sammlerstücke fallen, die nicht im Ursprungsland der Waffe gefertigt oder im von der Erlaubnis bestimmten Zeitraum tatsächlich verwendet wurden.
1. Die Verfahrensvereinfachungen des beschleunigten Verfahrens gelten nicht für die Berufung.
2. Hat das Amtsgericht die besonderen Verfahrensvoraussetzungen des beschleunigten Verfahrens - unter anderem die Rechtsfolgenbeschränkung des § 419 Abs. 1 Satz 2 StPO - beachtet, ist das Berufungsgericht an einer über diese Rechtsfolgenbeschränkung hinausgehenden Sachentscheidung durch das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses im Sinne von § 419 Abs. 3 StPO nicht gehindert. Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht kommt für das Berufungsgericht in solchen Fällen nicht in Betracht.
1. Der zur Straße hin offene Vorplatz einer zu einem Wohnhaus gehörenden Garage ist weder der Wohnung zuzurechnen noch steht er einem befriedeten Besitztum gleich.
2. Aus dem Schutzzweck des Waffenrechts kann sich eine im Verhältnis zu den Tatbestandsbegriffen des Hausfriedensbruchs strengere teleologische Auslegung der Tatbestandsmerkmale ergeben.
Es liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, wenn das Berufungsgericht ohne nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie der Erstrichter verhängt, obwohl es von einem wesentlich geringeren Strafrahmen ausgeht.
Endverbraucher im Sinn der Nr. 13.3 Abs. 3 des Anhangs IV zur GefStoffV und des Abschnitts 17 Spalte 3 Abs. 6 des Anhangs zur ChemVerbotsV ist der Endabnehmer.
Eine Steuerhinterziehung in erheblicher Höhe ist bei einem Angestellten einer Finanzbehörde als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung an sich auch dann geeignet, wenn der Angestellte die Hinterziehung gemäß § 371 AO selbst angezeigt hat.
Die gerichtliche Prüfung des Auslieferungsbegehrens dient nicht dem Zweck, im internationalen Rechtsverkehr den inländischen Strafrechtsnormen Geltung zu verschaffen.
Ein Klein-Pkw mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h fällt nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV, wonach motorisierte Krankenfahrstühle von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen sind.
Nennt der Amtsrichter im Formblatt für die Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens nicht den Namen des Angeklagten so ist der Eröffnungsbeschlusses unwirksam.
1. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes muß sein außerdienstliches Verhalten so einrichten, daß das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird.
2. Begeht ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter ein vorsätzliches Tötungsdelikt, so ist es dem öffentlichen Arbeitgeber in der Regel unzumutbar, ihn weiterzubeschäftigen, ohne daß eine konkret meßbare Ansehensschädigung nachgewiesen werden müßte.
3. In einem solchen Fall kann der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig nicht auf den Ausspruch einer Abmahnung verwiesen werden. Dem Arbeitnehmer muß klar sein, daß die Begehung eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes als massive Rechtsverletzung seine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst in Frage stellen kann.
Aktenzeichen: 2 AZR 638/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 8. Juni 2000
- 2 AZR 638/99 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 16 Ca 215/97 -
Urteil vom 27. Mai 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 8 Sa 82/98 -
Urteil vom 22. Oktober 1999
Die gleichzeitige unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, stellt nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht dar.
Setzt der Täter beim schweren Raub zur Drohung gegenüber dem Opfer eine ungeladene Pistole ein und führt er das zugehörige, aufmunitionierte Magazin in seiner Jackentasche bei sich, so verwendet er damit kein objektiv gefährliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
BGH, Urt. vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 -
LG Regensburg
1. Zur Verwirklichung der dritten Alternative des § 177 Abs. 1 StGB reicht es aus, daß sich der Täter bei Vornahme der sexuellen Handlungen die schutzlose Lage des Opfers bewußt zunutze macht, um den der Tat entgegenstehenden Willen des Opfers zu überwinden. Worauf die schutzlose Lage beruht, ist unerheblich.
2. § 179 StGB kommt als Auffangtatbestand dann in Betracht, wenn das Opfer keinen der Tat entgegenstehenden Willen bilden kann.
BGH, Urt. vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99 -
LG Köln
Für die Frage der Strafrahmenverschiebung nach § 13 Abs. 2 StGB bedarf es einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen, also nicht nur der unterlassensbezogenen Gesichtspunkte.
BGH, Urt. Vom 29. Juli 1998 - 1 StR 311/98 -
LG Weiden i.d.OPf
StGB 1975 § 250 Abs. 1
StGB i.d.F. des 6. StrRG § 250 Abs. 1 Nr. 1a und 1b, Abs. 2 Nr. 1 F:
Als "Waffe" oder "anderes gefährliches Werkzeug" wird in § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (hier: ungeladene echte Schußwaffe).
BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 -
LG Landshut
StGB 1975 § 250 Abs. 1
StGB i.d.F. des 6. StrRG § 250 Abs. 1 Nr. 1a und 1b, Abs. 2 Nr. 1 F
Als "Waffe" oder "anderes gefährliches Werkzeug" wird in § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (hier: ungeladene Gas-/Schreckschußpistole).
BGH, Urt. Vom 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98 -
LG Stuttgart
Eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d. Fassung des 6. StrRG muß objektiv gefährlich und geeignet sein, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Die Gefährlichkeit der Waffe kann sich auch aus der konkreten Art ihrer Benutzung im Einzelfall ergeben.
BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 -
LG Aachen
Das Sichverschaffen im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung annimmt (Aufgabe von BGHSt 35, 21).
BGH, Urt. vom 24. März 1998 - 1 StR 558/97 -
LG Karlsruhe