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Strafnachrichtenaustausch

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 10 B 3.05 vom 30.05.2006

Rechtsgebiete:GG, AufenthG
Schlagworte:Türkei, Rückkehrgefahr, Nachfluchtgründe, Strafnachrichtenaustausch, Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk), rechtskräftige Verurteilung mit exilpolitischem Hintergrund, Verstoß gegen das Vereinsgesetz, Straftat, Generalsicherheitsdirektion, GTB - "Zentrum zur Informationssammlung", Einreisekontrolle, Befragung, Signalwirkung, Verjährung, Antiterrorgesetz, Zeitpunkt der Tat, Strafrahmen, (keine) Referenzfälle, Asylantragstellung, verwandtschaftliche Beziehungen, keine grundsätzliche Neubewertung der asylrelevanten Lage durch AA: gewalttätige Auseinandersetzungen im Frühjahr 2006 im Südosten der Türkei, Aufkündigung Waffenstillstand 2004, Passbeantragung, Gesamtschau
Stichwort:Strafnachrichtenaustausch
Leitsatz:1. Es ist davon auszugehen, dass die für die Einreisekontrolle zuständigen türkischen Stellen auf Grund der übermittelten Strafnachricht und der Registrierung im zentralen Fahndungscomputer sich mit Blick auf die abstrakte Deliktsbezeichnung erschließen können und insoweit Kenntnis davon haben, dass ein wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz Verurteilter in Deutschland eine Tat mit exilpolitischem Hintergrund begangen hat.

2. Der Umstand, dass die türkischen Stellen Kenntnis von der Verurteilung im Wege des Strafnachrichtenaustausches erlangt hat, begründet jedoch für sich genommen, wenn keine weiteren besondere Umstände zu Tage treten, kein asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevantes Gefährdungsrisiko.

3. Der mitgeteilten Strafnachricht kommt zwar eine gewisse "Signalwirkung" dergestalt zu, dass die für die Einreise zuständigen Stellen Anlass für eine auch eingehende Befragung sehen werden.

4. Eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt jedoch nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie den türkischen Stellen im Wege des Strafnachrichtenaustausches bekannt wird.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 10 B 3.05



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 10 B 5.05 vom 30.05.2006

Rechtsgebiete:GG, AufenthG
Schlagworte:Türkei, Rückkehrgefahr, Nachfluchtgründe, Strafnachrichtenaustausch, Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk), rechtskräftige Verurteilung mit exilpolitischem Hintergrund, Verstoß gegen das Vereinsgesetz, Straftat, Generalsicherheitsdirektion, GTB - "Zentrum zur Informationssammlung", Einreisekontrolle, Befragung, Signalwirkung, Verjährung, Antiterrorgesetz, Zeitpunkt der Tat, Strafrahmen, (keine) Referenzfälle, exilpolitische Aktivitäten, (keine) Profiliertheit, Sippenhaft, Ehefrau ebenfalls mit Verstoß gegen das Vereinsgesetz, Wehrdienst, Ausschreibung in Internet-Liste, Ausbürgerung, Asylantragstellung, keine grundsätzliche Neubewertung der asylrelevanten Lage durch AA: gewalttätige Auseinandersetzungen im Frühjahr 2006 im Südosten der Türkei, Aufkündigung Waffenstillstand 2004, Passbeantragung, Gesamtschau
Stichwort:Strafnachrichtenaustausch
Leitsatz:1. Es ist davon auszugehen, dass die für die Einreisekontrolle zuständigen türkischen Stellen auf Grund der übermittelten Strafnachricht und der Registrierung im zentralen Fahndungscomputer sich mit Blick auf die abstrakte Deliktsbezeichnung erschließen können und insoweit Kenntnis davon haben, dass ein wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz Verurteilter in Deutschland eine Tat mit exilpolitischem Hintergrund begangen hat.

2. Der Umstand, dass die türkischen Stellen Kenntnis von der Verurteilung im Wege des Strafnachrichtenaustausches erlangt hat, begründet jedoch für sich genommen, wenn keine weiteren besondere Umstände zu Tage treten, kein asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevantes Gefährdungsrisiko.

3. Der mitgeteilten Strafnachricht kommt zwar eine gewisse "Signalwirkung" dergestalt zu, dass die für die Einreise zuständigen Stellen Anlass für eine auch eingehende Befragung sehen werden.

4. Eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt jedoch nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie den türkischen Stellen im Wege des Strafnachrichtenaustausches bekannt wird.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 10 B 5.05

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 275/01 vom 18.12.2003

Rechtsgebiete:GG, AsylVfG, AuslG, EuRHÜbk
Schlagworte:Asylanspruch, Abschiebungsschutz, Ausschlussgrund, Kurde, Fluchtalternative, Rückkehrergefährdung, Exilaktivitäten, PKK, Kurdisch-Deutscher-Freundschaftsverein Erfurt e.V., Auslandsüberwachung, Strafnachrichtenaustausch, Grenzregime
Stichwort:Strafnachrichtenaustausch
Leitsatz:Zum (bejahten) Verfolgungsrisiko wegen einer Bestrafung nach dem
Vereinsgesetz (hier: Geldstrafe von 150 Tagessätzen).
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 3 KO 275/01

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 540/97 vom 29.05.2002

Rechtsgebiete:GG, AsylVfG, AuslG, EuRHÜ, EuRHÜ-Zusatzprotokoll, EuTerrÜ
Schlagworte:Asylanspruch, Abschiebungsschutz, Ausschlussgrund für Abschiebungsschutz, Kurde, Gruppenverfolgung, Fluchtalternative, Westtürkei, Rückkehrergefährdung, Auslandsaufenthalt, Asylantrag, Exilaktivitäten, PKK, ERNK, "Kurdisches Haus Leipzig e V", Auslandsüberwachung, Strafnachrichtenaustausch, Grenzregime
Stichwort:Strafnachrichtenaustausch
Leitsatz:1. Niedrig profilierte Exilaktivitäten zugunsten der PKK nahe stehender Organisationen (hier: "Kurdisches Haus Leipzig e. V.") lösen kein beachtliches Verfolgungsrisiko aus (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96-).

2. Zum Verfolgungsrisiko wegen geringfügiger Bestrafung nach dem Vereinsgesetz (hier: Geldstrafe von 10 Tagessätzen).
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 3 KO 540/97


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