JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Strafgefangene
| Rechtsgebiete: | StPO, UVollzO |
| Schlagworte: | Trennung, Untersuchungshaftgefangene, Strafgefangene, Ausnahme, Anforderungen |
| Stichwort: | Strafgefangene |
| Leitsatz: | Zur Frage des Vorliegens sachlicher Gründe, um ggf. vom Gebot der strikten Trennung von Untersuchungshaftgefangenen und Strafgefangenen abzusehen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 26/08 | |
| Rechtsgebiete: | AusglLeistG |
| Schlagworte: | Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, Unwürdigkeit, Ausschluss, Anspruchsausschluss, Ausschlusstatbestand, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten, erhebliches Vorschubleisten, Nationalsozialismus, nationalsozialistisches System, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Missbrauch der Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer, Rüstungsbetrieb, Rüstungsproduktion, Zwangsarbeiter, Kriegsgefangene, Haager Landkriegsordnung, Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen, Kriegsgefangenenkonvention, Strafgefangene, KZ-Häftlinge, Ausgleichsleistung |
| Stichwort: | Strafgefangene |
| Leitsatz: | Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Rüstungsbetrieb während des Zweiten Weltkriegs verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zu einem Ausschluss von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG führt nicht bereits die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen. Die zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen sind im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern sowie Kriegs- und Strafgefangenen zu würdigen. Eine Verletzung der Kriegsgefangenenkonventionen dadurch, dass in einem Rüstungsbetrieb Kriegsgefangene auch zu Arbeiten eingesetzt wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegshandlungen standen, begründet nicht zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Unternehmen und dadurch erzielte Gewinne stellen noch keinen Missbrauch der Stellung als Unternehmensverantwortlicher zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer dar. Die Herstellung von Rüstungsgütern ist nicht als erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 38.05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, MRK, StVollzG |
| Schlagworte: | Zelle, Zellengröße, Menschenwürde, Strafgefangene, Unterbringung, Mehrfachbelegung, Belegung |
| Stichwort: | Strafgefangene |
| Leitsatz: | 1. Ist die Menschenwürde durch eine gemeinschaftliche Unterbringung mehrerer Gefangener in einem Haftraum verletzt, begründet allein dieser schwer wiegende Grundrechtsverstoß - und zwar unabhängig von seiner konkreten Dauer - das Interesse des Gefangenen, die Rechtswidrigkeit dieser Unterbringung gerichtlich feststellen zu lassen. 2. Die Mehrfachbelegung eines Haftraums verletzt jedenfalls dann die Menschenwürde, wenn sich - unbeschadet des vorhandenen Luftraumvolumens - drei Gefangene eine Zelle von 11,54 m² einschließlich abgetrennter und gesondert gelüfteter Toilette (davon ca. 9 m² eigentliche Zellengröße) teilen müssen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 1342/04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, MRK, StVollzG |
| Schlagworte: | Zelle, Zellengröße, Menschenwürde, Strafgefangene, Unterbringung, Mehrfachbelegung, Belegung |
| Stichwort: | Strafgefangene |
| Leitsatz: | 1. Ist die Menschenwürde durch eine gemeinschaftliche Unterbringung mehrerer Gefangener in einem Haftraum verletzt, begründet allein dieser schwer wiegende Grundrechtsverstoß - und zwar unabhängig von seiner konkreten Dauer - das Interesse des Gefangenen, die Rechtswidrigkeit dieser Unterbringung gerichtlich feststellen zu lassen. 2. Die Mehrfachbelegung eines Haftraums verletzt jedenfalls dann die Menschenwürde, wenn sich - unbeschadet des vorhandenen Luftraumvolumens - drei Gefangene eine Zelle von 11,54 m² einschließlich abgetrennter und gesondert gelüfteter Toilette (davon ca. 9 m² eigentliche Zellengröße) teilen müssen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 1343/04 | |
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