Zur Fluchgefahr, wenn der Angeklagte nur noch eine Reststrafe von 21 Monaten zu verbüßen hat, er aber bereits im Ermittlungsverfahren bereits einmal geflohen ist.
Wenn sich im beschleunigten Verfahren die Erwartung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erst in der Hauptverhandlung herausstellt, ist spätestens zu diesem Zeitpunkt nach § 418 Abs. 4 StPO zu verfahren oder die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abzulehnen.