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OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 252/09 vom 05.05.2009

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Führungsaufsicht, Ende, Straferlass
Stichwort:Straferlass
Leitsatz:Eine befristete Führungsaufsicht endet mit dem Erlass der in dieser Sache zur Bewährung ausgesetzten (restlichen) Strafe auch dann, wenn in einer anderen Sache noch eine Bewährungsfrist läuft. Dies gilt auch für eine kraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 1 Ws 252/09




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