Eine Unterwerfungserklärung kann nicht ohne weiteres als Schuldanerkenntnis gewertet werden; daher ist grundsätzlich, unabhängig von der Unterwerfungserklärung, im Rahmen des § 91a ZPO zu prüfen, ob der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch begründet war. Ergibt sich aus den gesamten Umständen allerdings, dass der Beweggrund für die Unterwerfungserklärung die Vermeidung einer Beweisaufnahme war, so ist es unbillig, die Kosten des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung gegeneinander aufzuheben.