JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > strafbare Handlung
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB |
| Schlagworte: | Zustimmungsersetzung, fristlose Kündigung, Betriebsratsmitglied, strafbare Handlung, dringender Tatverdacht, Verdachtskündigung |
| Stichwort: | strafbare Handlung |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 10 TaBV 71/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | strafbare Handlung, Ausschlussfrist |
| Stichwort: | strafbare Handlung |
| Leitsatz: | 1. Der Beginn der Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB wird nicht durch weitere Ermittlungen des Arbeitgebers zur Aufklärung einer dem zu kündigenden Arbeitnehmer vorgeworfenen Straftat hinausgeschoben, wenn von vorneherein damit zu rechnen ist, dass sie keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen. 2. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach seiner telefonischen Anhörung angeregt hatte, sich noch einmal im Betrieb zusammenzusetzen, führt nicht dazu, dass er rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich auf die Nichteinhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB beruft. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 9 Sa 480/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG |
| Schlagworte: | Verdachtskündigung, strafbare Handlung, Vermögensdelikt, Diebstahl, Unterschlagung, objektive Tatsachen, subjektive Wertungen, hinreichender Tatverdacht, Aufklärungspflichten, entlastende Ermittlungen, Auflösungsantrag, Sanktionscharakter, ehrverletzende Behauptungen, Verbreitung im Intranet |
| Stichwort: | strafbare Handlung |
| Leitsatz: | 1) Entsteht der Verdacht einer Straftat gegenüber einem Arbeitnehmer, muss dieser auf objektive (Indiz-)Tatsachen gründen. Die subjektive Wertung des Arbeitgebers reicht nicht aus. Es müssen schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen, die einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung veranlassen können. Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Verdachtskündigung alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternehmen und prüfen, ob eine große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat. Er muss auch prüfen, ob nicht andere Personen als Täter in Betracht kommen. 2) Verdächtigt ein Arbeitgeber leichtfertig und ohne Vorhandensein objektiver Tatsachen einen Arbeitnehmer, eine Straftat begangen zu haben, stellt dieses eine ehrverletzende Behauptung dar, die zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung führt. Verbreitet der Arbeitgeber, ohne das dieses zur etwaigen Verteidigung der eigenen Rechtsposition geboten war, diese Behauptung zudem im Intranet, ist dieses Verhalten des Arbeitgebers die Abfindung erhöhend zu berücksichtigen. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 491/03 | |
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