Von einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter erheblicher Beschaffungsdelikte eines Drogenabhängigen ist abzusehen, wenn eine durchgeführte Langzeittherapie erfolgversprechend erscheint und ein zukünftig straffreies Leben des Verurteilten erwarten lässt.
Von einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter erheblicher Beschaffungsdelikte eines Drogenabhängigen ist abzusehen, wenn eine durchgeführte Langzeittherapie erfolgversprechend erscheint und ein zukünftig straffreies Leben des Verurteilten erwarten lässt.
Die Nachtragsentscheidung nach § 56 f StGB ist an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB. Danach ist es ohne Belang, ob die Verurteilten ggf. vorgeworfenen Straftaten bereits rechtskräftig abgeurteilt sind.
In der Regel ist geboten, sich, wenn ein Bewährungswiderruf auf eine neue, zur Bewährung ausgesetzte Tat gestützt werden soll, hinsichtlich der Sozialprognose wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten der Beurteilung des die neue Straftat aburteilenden Gerichts anzuschließen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Entscheidung des neuen Urteils nicht nachvollziehbar, nicht überzeugend oder nur formelhaft bzw. schematisch begründet ist.
In der Regel ist geboten, sich, wenn ein Bewährungswiderruf auf eine neue, zur Bewährung ausgesetzte Tat gestützt werden soll, hinsichtlich der Sozialprognose wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten der Beurteilung des die neue Straftat aburteilenden Gerichts anzuschließen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Entscheidung des neuen Urteils nicht nachvollziehbar, nicht überzeugend oder nur formelhaft bzw. schematisch begründet ist.
1. Eine Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung ist unwirksam, wenn sich aufgrund einer inneren Abhängigkeit die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht von der Strafzumessung trennen lässt.
2. Die Bindungswirkung, die bei einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu beachten ist, umfasst nicht nur alle jene Umstände der Sachverhaltsdarstellung, in denen die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat(en) gefunden werden; vielmehr nehmen auch die Bestandteile der Sachverhaltsschilderung als den Schuldspruch tragend an der innerprozessualen Bindungswirkung teil, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben, insbesondere Umstände schildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge geben und das Maß der Pflichtwidrigkeit kennzeichnen. Hierzu gehören auch die Feststellungen des ersten Tatrichters zur Frage, ob und inwieweit Dritte an dem Tatgeschehen beteiligt waren.
3. Zur Strafzumessung und zur Strafaussetzung zur Bewährung bei gefährlicher Körperverletzung.
Die Frage einer günstigen Sozialprognose kann auch für die Beurtei-lung bedeutsam sein kann, ob Umstände von besonderem Gewicht i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Reichen nach Auffassung des Tatrichters die für den Angeklagten sprechenden sonstigen Milderungsgründe nicht zur Bejahung besonderer Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB aus, kann eine dem Angeklagten zu stellende günstige Sozialprognose nämlich den Ausschlag zugunsten der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung geben.
Die Frage, ob dem Angeklagten eine positive Sozialprognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann, kann nicht ausdrücklich offen gelassen werden. Darüber ist vorab zu befinden.
1. Eine Jugendstrafe ist weder eine Freiheitsstrafe im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch eine Strafe im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG.
2. Eine Ermessenseinbürgerung nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist ausgeschlossen, wenn der Einbürgerungsbewerber zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist.
Die Strafaussetzung zur Bewährung kann nicht mit der Weisung verbunden werden, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und deren Gebiet während der Bewährungszeit nicht zu betreten.
1. Grundsätzlich kann wegen der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK ein Widerruf gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dann erfolgen, wenn die erneute Straftat rechtskräftig festgestellt ist.
2. Die Unschuldsvermutung hindert das Gericht aber dann nicht am Widerruf, wenn Täterschaft und Schuld auf Grund eines glaubhaften Geständnisses, also in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise, feststehen.
3. Für den Erlass eines Sicherungshaftbefehls genügt es, dass der Widerruf nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn hinsichtlich der neuen Straftaten, derentwegen gegen den Verurteilten zur Zeit ermittelt wird, jedenfalls dringender Tatverdacht i. S. von § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO besteht.
Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn eine bereits beschlossene Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekannt gewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann.
1. Allein eine unrichtige Rechtsanwendung steht jedoch der Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen.
2. Es liegt ein in der Revision beachtlicher Ermessensfehler vor, wenn bei der Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 S. 1 StGB wesentliche Umstände, d.h. solche, die einen Schluss auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Wirkung der Strafaussetzung auf ihn zulassen, außer Betracht bleiben. Von Erheblichkeit sind regelmäßig etwaige Vorstrafen des Angeklagten und deren Begleitumstände. Ist er in der Vergangenheit einschlägig oder erheblich straffällig geworden und mussten hierbei Freiheitsstrafen verhängt werden, so kommt dieser Tatsache bei der Prognose in erhöhtem Maße negative Bedeutung zu.
3. Zwar schließen Vorstrafen eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus. Glaubt der Tatrichter jedoch, er könne gleichwohl zu einer für den Angeklagten günstigen Prognose gelangen, so bedarf es gerade in einem solchen Fall nicht nur der detaillierten Darstellung der früheren Taten, sondern auch ihrer Beweggründe und Begleitumstände sowie der ihre Ahndung tragenden Gesichtspunkte.
1. Eine Jugendstrafe ist weder eine Freiheitsstrafe im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch eine Strafe im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG.
2. Ob in Fällen, in denen der Einbürgerungsbewerber zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, eine Regelungslücke vorliegt, die durch analoge Anwendung des § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu schließen ist, bleibt offen.
3. Eine Ermessenseinbürgerung nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist ausgeschlossen, wenn der Einbürgerungsbewerber zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
4. Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach §§ 46 Nr. 1 bis 4, 47 Abs. 1 oder 2 AuslG schließt eine Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG auch dann aus, wenn der Ausweisungsgrund für Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung verbraucht ist.
1. Die günstige Sozialprognose, die eine Strafaussetzung voraussetzt, ist als Tatfrage grundsätzlich allein vom Tatrichter zu beurteilen; die tatrichterliche Entscheidung unterliegt der Nachprüfung des Revisionsgerichts nur auf Rechts- oder Ermessensfehler.
2. Will der Tatrichter trotz einschlägiger oder erheblicher Vorstrafen und früheren Bewährungsversagens des Angeklagten die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, muss er die früheren Taten einschließlich der Beweggründe des Täters und der Begleitumstände so detailliert darstellen, dass die Persönlichkeit des Angeklagten umfassend gewürdigt und beurteilt werden kann, welches Gewicht etwaigen günstigen Veränderungen in seinen Lebensverhältnissen tatsächlich beizumessen ist.
Wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Taten auszusetzen und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich zwingend.
Allein die Lebensverhältnisse eines abgelehnten Asylbewerbers sind in Anbetracht sonstiger positiver Gesichtpunkte nicht geeignet, die Ablehnung einer bedingten Entlassung aus der Strafvollstreckung zu rechtfertigen.
Hat das Strafgericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, ist der Tatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1994 (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) auch dann nicht erfüllt, wenn diese Entscheidung zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung widerrufen worden ist.
Urteil des 1. Senats vom 16. November 1999 - BVerwG 1 C 11.99 -
I. VG Stuttgart vom 05.03.1997 - Az.: VG 16 K 4647/96 -
II. VGH Mannheim vom 26.11.1998 - Az.: VGH 13 S 1419/97 -