Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, von dem Vollstreckungsplan abzuweichen und den Verurteilten unmittelbar in eine Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges zu laden, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Das OLG hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung fehlerfrei verfahren wurde. Dies enthebt die Vollstreckungsbehörden aber nicht von der Verpflichtung, auch das Resozialisierungsinteresse eines Verurteilten bei ihrer Entscheidung mit zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung, ob ein Strafaufschub wegen Krankheit zu gewähren ist, hat die Vollstreckungsbehörde eine Gesamtabwägung durchzuführen, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einerseits und das Interesse des Verurteilten andererseits (insbesondere an seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheit) gegenüberzustellen sind und nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einen Interessenausgleich herbeizuführen.
Der Antrag auf die nachträgliche Feststellung, dass ein inzwischen erledigter Vorführungsbefehl gemäß § 457 Abs. 2 StPO rechtswidrig gewesen sei, ist zulässig, wenn Art und Weise seines Vollzuges eklatant fehlerhaft und unverhältnismäßig waren.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb der Frist des § 26 I EGGVG in der Form des § 24 I EGGVG zu begründen. Hierzu ist der Vortrag von Tatsachen erforderlich, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung schlüssig ergibt.
2. Ein Vollstreckungshaftbefehl und der auf die Vorschaltbeschwerde ergehende Bescheid werden durch die Verhaftung des Betroffenen und seine anschließende Überführung in die Strafhaft gegenstandslos. Eine gerichtliche Überprüfung kann nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 28 I 4 EGGVG erfolgen.
3. Bei Vorliegen eines schwerwiegendes Grundrechtseingriffs durch Erlass und/oder Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls kann das Feststellungsinteresse nicht verneint werden.
4. Durch Erlass und Vollzug eines Vollstreckungshaftbefehls kann das Freiheitsgrundrecht nicht verletzt sein, weil die Freiheitsbeschränkung ihre Grundlage nicht in dem Vollstreckungshaftbefehl, sondern in dem zu vollstreckenden Strafausspruch hat. Dies gilt auch, wenn eine Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 459 e StPO vollstreckt wird.
5. Ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorliegen, ist in dem gegen den Vollstreckungshaftbefehl gerichteten Verfahren nach §§ 23 EGGV nicht zu prüfen. Auch eine Überprüfung, ob diese unter Verletzung des Willkürverbotes bejaht wurden, findet in diesem Verfahren nicht statt. Hingegen ist zu überprüfen, ob durch das von der Staatsanwaltschaft eingeschlagene Verfahren bei Erlass und Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls gegen das Willkürverbot verstoßen wurde.
Aus § 455 a StPO kann ein Strafgefangener keinen Anspruch auf Strafunterbrechung herleiten.
Die Ablehnung seines Antrags auf Strafunterbrechung gemäß § 455 a StPO durch die Vollstreckungsbehörde ist nicht geeignet, den Strafgegangenen in seinen Rechten zu verletzen.
Bei nicht vollzogener (als Überhaft angeordneter) Abschiebungshaft besteht regelmäßig nach Erledigung der Hauptsache (hier: Rücknahme des Haftantrags) kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung.
1. Wird eine Strafe nicht vollzogen, so ist für eine Entscheidung nach § 455 Abs. 4 StPO kein Raum.
2. Ein Antrag auf Unterbrechung der Vollstreckung mehrerer nacheinander zu vollziehender Freiheitsstrafen wegen Vollzugsuntauglichkeit ist sachgerecht dahin auszulegen, dass hinsichtlich der nicht vollzogenen Strafen ein Aufschub der Strafvollstreckung erstrebt wird.
3. Zu den Anforderungen an eine nachprüfbare Ermessensentscheidung im Verfahren nach § 455 StPO.
1. § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ermöglicht die Fortsetzung der Vollstreckung trotz zwischenzeitlich eingetretener Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des Abs. 3 dieser Vorschrift - die bereits dann vorliegt, wenn die nötige ärztliche Behandlung in der Vollzugsanstalt nicht möglich ist (BGHSt 19, 148, 150) -, ist aber keine gesetzliche Grundlage für die Ablehnung eines auf schon bestehende Erkrankungen gestützten Aufschubgesuches.
2. § 455 Abs. 3 StPO folgt dem Gedanken, dass es sowohl in Interesse der Vollzugsanstalt als auch im Interesse der Verurteilten liegen kann, wenn nur Personen die Verbüßung von Freiheitsstrafen antreten, die entweder körperlich gesund sind oder deren körperlichen Erkrankungen mit den einer Vollzugsanstalt zur Verfügung stehenden Mitteln Rechnung getragen werden kann. Einen Strafantritt in einem Vollzugskrankenhaus (oder in einer Vollzugsanstalt zum Zwecke der sofortigen Verlegung in ein [Vollzugs-Krankenhaus) sieht das Gesetz nicht vor.
Leitsatz: Zum Vollstreckungsaufschub, wenn ansonsten zum Zwecke der sofortigen Vollstreckung eine medizinische Heilbehandlung angebrochen werden müsste, was medizinisch untunlich wäre.