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Strafanzeige

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 1 VAs 14/07 vom 08.03.2007

Bei der Bescheidung einer Strafanzeige handelt es sich nicht um einen Justizverwaltungsakt.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 24 B 06.1700 vom 15.11.2006

Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind die wechselseitigen Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Den Ausländer treffen eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Der Behörde obliegt die Erfüllung einer Hinweis- sowie einer Anstoßpflicht. Sie muss den Ausländer auf diejenigen Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 24 B 05.2889 vom 23.03.2006

Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind die wechselseitigen Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Den Ausländer treffen eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Der Behörde obliegt die Erfüllung einer Hinweis- sowie einer Anstoßpflicht. Sie muss den Ausländer auf diejenigen Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können.

OLG-HAMM – Urteil, 9 U 117/05 vom 03.02.2006

Wird dem Kläger auf Grund einer Anzeige von Seiten des Beklagten (wegen eines vermeintlichen groben und gefährlichen Fahrmanövers in einer Autobahnbaustelle) die Fahrerlaubnis vorläufig über einen längeren Zeitraum entzogen, kann er den beklagten Anzeigeerstatter deshalb nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, auch wenn dieser später zu dem Vorfall unterschiedliche Darstellungen gibt, die schließlich zur Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger führen. Ein solches Aussageverhalten begründet nicht schon den Vorwurf der falschen Anschuldigung.

Unterschiedliche Aussagen des Anzeigeerstatters geben keinen Anlass zur Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 104/04 vom 09.03.2005

Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins nach Erholung von Schriftgutachten zur Echtheit des Testaments und Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 2634/04 vom 03.02.2005

1. Erstattet ein Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr wegen eines Vorfalls, der sich bei einem gemeinsamen Einsatz ereignet hat und der nicht von vornherein strafrechtlich unerheblich ist, zur Klärung der Vorwürfe Strafanzeige gegen einen Kameraden, stellt dies nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen die Dienstpflicht zu einem kameradschaftlichen Verhalten dar. Je nach dem Gewicht der vorgebrachten Vorwürfe und behaupteten Rechtsverletzungen ist er aber gehalten, zunächst eine feuerwehrinterne Klärung herbeizuführen.

2. Allein das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zwischen der Mehrzahl der Feuerwehrleute und dem Feuerwehrangehörigen, der als Unruhestifter angesehen wird, rechtfertigt dessen Ausschluss aus der Feuerwehr nicht; denn die Ausschlussgründe sind in §§ 12 Abs. 4 i.V.m. 14 Abs. 1 FwG abschließend aufgeführt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; vgl. Beschluss vom 12.08.1996 - 1 S 1353/96 -, BWGZ 1997, 826).

BAG – Beschluss, 1 ABR 48/03 vom 16.11.2004

1. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG verlangt, dass bestimmte Tatsachen objektiv die Prognose rechtfertigen, der Bewerber oder Arbeitnehmer werde den Betriebsfrieden gerade dadurch stören, dass er sich gesetzwidrig verhalten oder gegen die in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze verstoßen wird; eine mögliche Störung des Betriebsfriedens aus anderen Gründen genügt nicht.

2. Die Betriebsparteien können die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einvernehmlich auch in der Weise verlängern, dass sie den Beginn der Frist hinausschieben.

BAYOBLG – Urteil, 1 St RR 110/04 vom 22.09.2004

Zwar ist regelmäßig nicht nach § 240 StGB strafbar, wer die Veröffentlichung tatsächlicher oder vermeintlicher Missstände, wie z.B. gegenüber einer Bank die Offenlegung von Unregelmäßigkeiten in der Bilanz, androht, sofern es dem Drohenden um die Beseitigung dieser Umstände geht. Wird jedoch die Äußerung einer durch unwahre Tatsachen gestützten Meinung eingesetzt, um die Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens, auf die kein Anspruch besteht, durchzusetzen, so stellt dies ein sozial unerträgliches Verhalten im Sinn des § 240 Abs. 2 StGB dar.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 ss 245/04 vom 08.07.2004

1. Die Anzeige eines Verfahrensbeteiligten gegen den entscheidenden Richter begründet in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit.

2. Zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge, mit der geltend gemachat wird, der entscheidende Richter sei wegen einer gegen ihn vom Angeklagten erstattten Strafanzeige befangen.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 60/04 vom 22.06.2004

Zum Widerruf des Widerrufs eines Testaments, wenn sich der Inhalt des ursprünglichen Testaments und der Inhalt des ersten Widerrufstestaments im Wesentlichen decken.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 251/03 vom 18.02.2004

1. Gegen die Aussetzung des Verfahrens ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Die weitere Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.

2. Das Verfahren auf Bewilligung einer Betreuervergütung kann bei Vorgreiflichkeit eines anhängigen Rechtsstreits oder bei Verdacht einer Straftat des Betreuers nach §§ 148, 149 ZPO ausgesetzt werden.

3. Im Verfahren gemäß § 56g FGG kann jedenfalls der Einwand der Verwirkung geltend gemacht werden.

BAG – Urteil, 2 AZR 235/02 vom 03.07.2003

Eine zur Kündigung berechtigende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer in einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Eine kündigungsrelevante erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann sich im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige im Einzelfall auch aus anderen Umständen ergeben.

BGH – Urteil, 2 StR 445/02 vom 28.05.2003

Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung zunächst auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobter und sagt später gleichwohl zur Sache aus, um eine frühere richterliche Vernehmung zu entkräften, so macht er die früheren Vernehmungsinhalte zum Gegenstand seiner unter Verzicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht erfolgten Aussage in der Hauptverhandlung; diese sind verwertbar, auch wenn er früher nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde.

BGH – Urteil, 1 StR 483/02 vom 25.03.2003

Tötet ein Angehöriger heimtückisch handelnd einen äußerst gewalttätigen "Familientyrannen", von dem eine Dauergefahr (im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB) für die Familienmitglieder ausgeht, so hat der Tatrichter grundsätzlich die weiteren Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes zu prüfen.

Bei der Prüfung der anderweitigen Abwendbarkeit der Gefahr (§ 35 Abs. 1 StGB) ist regelmäßig vom Täter zu verlangen, daß er zunächst die Hilfe Dritter, namentlich staatlicher Stellen in Anspruch nimmt.

Für die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Milderung wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände beim Heimtückemord (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog, gemäß BGHSt 30, 105) vorgreiflich.

BGH – Urteil, 1 StR 403/02 vom 12.02.2003

1. Der Erpresser ist in einer von ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpreßten gegenüber einem wehrenden Gegenangriff des Erpreßten auf sein Leben regelmäßig nicht arglos im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke, wenn er in dessen Angesicht im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu beenden und damit den endgültigen Rechtsgutsverlust auf Seiten des Erpreßten zu bewirken.

2. Zur Notwehr gegen eine Erpressung.

BGH – Urteil, 5 StR 276/02 vom 09.12.2002

Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB liegt mangels Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen nicht vor, wenn ein Datenschutzbeauftragter mit der Veröffentlichung datenschutzrechtlicher Verstöße auch auf ein gesetzmäßiges Verhalten hinwirkt.

BGH – Urteil, 1 StR 150/02 vom 08.10.2002

Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG übermittelt werden, sind nicht offenkundig und fallen damit unter den Schutz des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 139/01 vom 04.07.2002

1. Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann die Abrechnungsunterlagen für die Jahresabrechnung einsehen.

2. Die Wohnungseigentümer beschließen regelmäßig über die Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 UF 64/01 vom 18.02.2002

(keine) Verwirkung wegen Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und existenzgefährdender Doppelpfändung aus im Verfahren ergangener einstweiligen Anordnung. Im Fall verneint aus subjektiven Gründen.

BGH – Urteil, 1 StR 169/00 vom 25.07.2000

StPO § 141 Abs. 3, MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d

1. Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs. 3 StPO im Lichte des von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantierten Fragerechts dahin auszulegen, daß dem unverteidigten Beschuldigten vor der zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist.

2. Der Verteidiger muß regelmäßig Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit dem Beschuldigten zu besprechen.

3. Das Unterlassen der Bestellung des Verteidigers mindert den Beweiswert des Vernehmungsergebnisses. Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.

BGH, Urt. vom 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00 -
LG Ravensburg

BGH – Urteil, III ZR 194/98 vom 09.12.1999

BGB § 839 Fe

Zu Amtspflichtverletzungen bei disziplinarrechtlichen Vorermittlungen und der Erstattung einer Strafanzeige gegen einen Beamten.

BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III ZR 194/98 -
OLG Düsseldorf
LG Wuppertal

BAG – Urteil, 2 AZR 852/98 vom 18.11.1999

Leitsätze:

1. Kündigt der Arbeitgeber nicht schon aufgrund des Verdachts einer strafbaren Handlung, sondern wartet er das Ergebnis des Strafverfahrens ab, so wird die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB jedenfalls dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen seit Kenntniserlangung von der Tatsache der Verurteilung ausspricht.

2. Stellt der Arbeitgeber allein hierauf ab, ohne die schriftlichen Gründe des Strafurteils zu kennen, so genügt eine entsprechende Information gegenüber dem Personalrat jedenfalls dann den Anforderungen an die Mitteilungspflicht gemäß § 77 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg, wenn der Personalrat die näheren Umstände des Tatvorwurfs bereits kennt (im Anschluß an BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 1972).

3. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit erstinstanzlicher Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht.

Aktenzeichen: 2 AZR 852/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 852/98 -

I. Arbeitsgericht
Karlsruhe
- 2 Ca 582/94 -
Urteil vom 4. November 1997

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 12 Sa 20/98 -
Urteil vom 12. August 1998

BGH – Urteil, 3 StR 361/99 vom 10.11.1999

StPO § 358 Abs. 2; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

Das Verschlechterungsverbot gebietet dem neuen Tatrichter nicht, das Ausmaß der Kompensation für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Vergleich zu der bisherigen Strafe des früheren Tatrichters zu bestimmen; er hat vielmehr die an sich - ohne die Verletzung des Beschleunigungsgebotes - verwirkte Strafe in einem neuen, eigenständigen Strafzumessungsvorgang zu ermitteln, ohne an die Höhe der früheren Strafe gebunden zu sein. Diese bildet erst die Obergrenze für die um das Ausmaß der Kompensation reduzierte, letztlich verhängte Strafe.

BGH, Urt. vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99 -
LG Kiel

BGH – Urteil, 2 StR 24/99 vom 21.07.1999

StGB § 356

Zum Parteiverrat durch einen Rechtsanwalt, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, der er anwaltlich dient.

BGH, Urteil vom 21. Juli 1999 - 2 StR 24/99 -
LG Frankfurt am Main

BGH – Urteil, 4 StR 87/98 vom 10.06.1999

StPO § 260 Abs. 3
Art. 54 SDÜ

Die Einstellung des Verfahrens ("ordonnance de non-lieu") aus tatsächlichen Gründen durch den französischen Appellationsgerichtshof (chambre d'accusation de cour d'appel) steht einer weiteren Strafverfolgung in Deutschland nach Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - 4 StR 87/98 -
Landgericht Saarbrücken

BAG – Urteil, 2 AZR 427/98 vom 11.03.1999

Leitsätze:

1. Wird eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer mangels Vorlage der Vollmacht des Kündigenden erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen, so ist dies jedenfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB (im Anschluß an BAG Urteil vom 30. Mai 1978 - 2 AZR 633/76 - AP Nr. 2 zu § 174 BGB).

2. Sinn und Zweck des tariflichen Alterskündigungsschutzes - hier § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 1 BAT - erfordern es im Falle einer allein noch möglichen außerordentlichen, fristlosen Kündigung, dem altersgesicherten Arbeitnehmer zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs eine der fiktiven Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuräumen, wenn einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne gesteigerten Kündigungsschutz bei gleicher Sachlage nur fristgerecht gekündigt werden könnte (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im BAG-Urteil vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB).

3. Zur Notwendigkeit der Personalratsbeteiligung bei der außerordentlichen Kündigung eines angestellten außerplanmäßigen Professors.

Aktenzeichen: 2 AZR 427/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 11. März 1999
- 2 AZR 427/98 -

I. Arbeitsgericht
Kassel
- 4 Ca 390/96 -
Urteil vom 19. September 1996

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 12 Sa 2032/96 -
Urteil vom 05. Februar 1998

BAG – Urteil, 8 AZR 457/97 vom 22.10.1998

Leitsatz:

Dient die Drohung des Arbeitgebers mit einer Strafanzeige wegen schädigender Handlungen des Arbeitnehmers dazu, den Arbeitnehmer zur Wiedergutmachung des Schadens zu veranlassen, so handelt der Arbeitgeber in der Regel nicht widerrechtlich, wenn er den geforderten Schadensersatz aufgrund der Angaben des Arbeitnehmers für berechtigt halten durfte (Fortführung von BAG Urteil vom 3. Mai 1963 - 1 AZR 136/62 - AP Nr. 1 zu § 781 BGB).

Aktenzeichen: 8 AZR 457/97
Bundesarbeitsgericht 8. Senat
Urteil vom 22. Oktober 1998
- 8 AZR 457/97 -

I. Arbeitsgericht
Karlsruhe
Urteil vom 19. Juli 1996
- 5 Ca 18/96 -

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Mannheim)
Urteil vom 10. April 1997
- 13 Sa 107/96 -

BAG – Urteil, 9 AZR 394/97 vom 19.05.1998

Leitsatz:

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer, der nicht durch ein den §§ 74 ff. HGB entsprechendes Wettbewerbsverbot gebunden ist, zu seinem Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Eine nachvertragliche Verschwiegenheits- sowie eine nachvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers begründen für den Arbeitgeber regelmäßig gegen den ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen (Bestätigung von BAG Urteil vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 558/91 - BAGE 73, 229 = AP Nr. 40 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).

Aktenzeichen: 9 AZR 394/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 19. Mai 1998
- 9 AZR 394/97 -

I. Arbeitsgericht
Gotha
- 2 Ca 825/93 -
Urteil vom 27. Oktober 1994

II. Thüringer
Landesarbeitsgericht
- 4 Sa 1395/94 -
Teilurteil vom 23. Januar 1997

BGH – Urteil, 3 StR 686/97 vom 25.03.1998

StPO § 52, § 252, § 344 Abs. 2 Satz 2

1. Soll im Fall der Aussageverweigerung eines Zeugen nach § 52 StPO mit der Verfahrensrüge als Verstoß gegen § 244 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO beanstandet werden, daß kein Beweis über frühere spontan, aus freien Stücken gegenüber einer Amtsperson gemachte Äußerungen dieses Zeugen erhoben worden sei, müssen zur Wahrung der Darlegungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO der genaue Inhalt und die näheren Umstände der früheren Angaben in der Revisionsbegründung mitgeteilt werden.

2. Der Richter, der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Kind gemäß § 50 b FGG zur Vorbereitung einer sorgerechtlichen Entscheidung angehört hat, darf nach Aussageverweigerung des Kindes nach § 52 StPO im späteren Strafverfahren gegen einen Elternteil jedenfalls dann nicht als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen werden, wenn bei der früheren Anhörung ein Hinweis auf das später aktuelle Aussageverweigerungsrecht unterblieben ist.

BGH, Urteil vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97 -
Landgericht Itzehoe

BGH – Beschluss, AnwZ (B) 73/08 vom 06.07.2009


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