1. In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist bei der Strafzumessung der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zu Grunde zu legen, soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt sind (im Anschluss an BGHSt 47, 343).
2. Werden durch ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem, das die systematische Verschleierung von Sachverhalten über einen längeren Zeitraum bezweckt, in beträchtlichem Umfang Steuern verkürzt, kann sich die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen.
1. Aufrufe einer Gewerkschaft an ihre Mitglieder und andere Personen während eines Streiks im Einzelhandel zu "Flashmob"-Aktionen unterfallen als einen laufenden Arbeitskampf ergänzende Maßnahmen grundsätzlich der in Art. 9 Abs.3 GG geschützten Koalitionsfreiheit und im engeren Sinne der darin geschützten Freiheit der Wahl der Arbeitskampfmittel.
2. Es handelt sich nicht um Aufrufe zu unzulässigen Betriebsblockaden oder Sabotageaktionen.
3. Die Grenze des Kampfgleichgewichts (Kampfparität) ist durch solche Aufrufe jedenfalls dann nicht überschritten, wenn der Wirkung des Streiks in den Betrieben zuvor durch Einsatz von Leiharbeitnehmern weitgehend ausgewichen und der Streik in der Öffentlichkeit deshalb kaum noch wahrgenommen wurde.
4. Die Zulässigkeit solcher Aufrufe ist im Einzelfall am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen, wobei die Koalitionsbetätigungsfreiheit mit kollidierenden Rechtspositionen des Kampfgegners und Dritter abzuwägen ist.
5. Dem bei solchen Aufrufen durch die Einbeziehung von Nichtmitgliedern erhöhten Exzessrisiko kann die Gewerkschaft im Einzelfall durch umsichtige Vorbereitung und Durchführung der danach erfolgten Aktion ausreichend entgegenwirken.
Für die Beurteilung des Erfolges einer auf den Strafausspruch beschränkten Berufung im Sinne von § 473 Abs. 3 StPO ist es nicht maßgeblich, dass das Berufungsgericht in seinem Bewährungsbeschluss nach § 268 a StPO eine gegenüber dem Amtsgericht wesentlich geringere Geldauflage angeordnet hat.
1. Ein Verfahrenshindernis ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens von etwa drei Jahren im Berufungsrechtszug bei einer Gesamtdauer bis zum Berufungsurteil von etwa sieben Jahren rechtfertigt keine Teileinstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen geahndeten Behinderung des Betriebsrats.
2. Ist das Gericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung aufgrund tragfähiger Beweisanzeichen davon überzeugt, daß der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung auf keinen Fall am gerichtlich bestimmten Terminstag erschienen wäre, so darf es die Berufung auch dann nach § 329 Abs. 1 StPO verwerfen, wenn dem Angeklagten eine Krankheit attestiert war. Für die Anforderungen an die Beweiswürdigung gelten dieselben Grundsätze wie für die Schuld- und Straffrage.
3. Das Revisionsgericht muß das als Kompensation für die - in allen Rechtszügen geschehene - rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erforderliche Maß der auf die Vollstreckung anzurechnenden Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen, ohne daß es eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf, wenn ihm die dafür maßgeblichen Tatsachen ohne eigene Ermittlungen zur Verfügung stehen. § 354 Abs. 1a StPO ist nicht einschlägig, weil die Kompensation kein Akt der Strafzumessung, sondern der Entschädigung ist.
Wird in Kenntnis der Aufrechnungsmöglichkeit ein Teilanerkenntnis erklärt, um gegen den anderen (nicht anerkannten) Teil des Anspruchs aufzurechnen, dann ist Aufrechnung gegen das Teilanerkenntnisurteil in der Berufung unzulässig.
Auch eine Praktikantin der Berliner Feuerwehr kann Amtsträgerin im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 2 StGB sein, wenn sie das Praktikum im Rahmen ihrer Ausbildung absolviert und in den Dienstbetrieb der Feuerwehr integriert ist.
1. Die Strafrechtsvorschriften der §§ 119, 120 BetrVG gehören als Teil des BetrVG zum Grundlagenwissen für Betriebsräte.
2. Eine darauf bezogene Betriebsratsschulung kann als erforderlich für die Arbeit des Betriebsrates im Sinne des § 37 Absatz 6 BetrVG angesehen werden.
3. Eine solche Schulung ist nicht erst dann als erforderlich anzusehen, wenn der Arbeitgeber in strafrechtlich relevanter Weise versucht hat, Betriebsräte unter Verstoß gegen § 119 BetrVG zu beeinflussen; vielmehr gehört es zum Grundlagenwissen, solche Beeinflussungsversuche im vorhinein erkennen und abwehren zu können.
Ein Amtsträger, der ein Geheimnis durch eine eigene Entscheidung erst schafft, erfüllt bei einem Offenbaren dieses Geheimnisses nicht den objektiven Tatbestand des § 353 B Abs. 1 StGB, weil ihm das Geheimnis weder "anvertraut" worden noch "sonst bekanntgeworden" ist.
Für die Annahme eines Strafantrages ist die ausdrückliche Bezeichnung eines (Strafverfolgungs)Begehrens als Strafantrag nicht erforderlich. Inhaltlich genügt es für einen solchen Strafantrag vielmehr, wenn sich der Wille des Verletzten bzw. des Dienstvorgesetzten ergibt, dass der Angeklagte wegen der geschilderten Tat strafrechtlich verfolgt wird.
Für die Annahme einer Beleidigung ist die beanstandete Äußerung in ihrer Gesamtheit zu bewerten; einzelne Elemente dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht herausgelöst und einer vereinzelten Betrachtung zugeführt werden, weil dies den Charakter der Äußerung verfälscht und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagen würde.
Die Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 72 Abs. 2 AufenthG dient dem Zweck, dass die Ausländerbehörden vor der (positiven oder negativen) Entscheidung über ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG dessen Sachkunde hinsichtlich der Verhältnisse in dem betreffenden Zielstaat einfließen lassen. Das Beteiligungserfordernis besteht - in Einschränkung des Wortlauts der Vorschrift - nach diesem Gesetzeszweck nicht, wenn das individuelle Vorbringen des Ausländers keinen Anlass dafür bietet, eine bestimmte klärungsbedürftige Frage hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in dem Zielstaat zu beantworten und dafür die besondere Sachkunde des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu nutzen.
1. Ergibt sich für einen Arbeitgeber der dringende Verdacht, dass der bei ihm angestellte Leiter des Baumanagements Baufirmen mit Bauleistungen für seine Privatimmobilien beauftragt hat und diese zu Lasten seines Arbeitgebers abgerechnet wurden, darf der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung und die Einschaltung der Staatsanwaltschaft in Erwägung ziehen.
2. Unterschreibt der Arbeitnehmer bei dieser Ausgangslage einen Aufhebungsvertrag, kann er diesen nicht wegen rechtswidriger Drohung anfechten.
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe - vorliegend wegen Erschleichens von Leistungen (hier der Beförderung durch ein Verkehrsmittel) bedarf einer Begründung, die sich gesondert und eingehend mit den gesetzlichen Voraussetzungen in § 47 Abs. 1 StGB auseinandersetzt. Sie muß auch erkennen lassen, daß das Gericht sich der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes bewußt gewesen ist und die besondere Härte der kurzen Freiheitsstrafe im Vergleich zur Geldstrafe in seine Erwägungen einbezogen hat.
1. Eine Verdächtigung i.S.v. § 164 Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn das gesamte tatsächliche Vorbringen des Täters nicht nur nach seiner persönlichen Auffassung, sondern nach objektiv-richtiger Würdigung einen Verdacht hervorruft oder verstärkt. Die auf Tatsachen gestützte Verdächtigung muss dem Denunzierten ein bestimmtes, durch individuelle Merkmale konkretisiertes Verhalten zur Last legen, das bei entsprechender Subsumtion den Verdacht einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung begründen kann.
2. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß das Revisionsgericht für die Frage, ob auf Freispruch durchentschieden werden kann oder die Sache zurückverwiesen werden muß, für diesen Teil seiner Tätigkeit ergänzend die Akten heranziehen darf.
1. Zur Beruhensfrage bei Fehlen einer erforderlichen rechtlichen Hinweises.
2. Neben dem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs., 2 und 3 StPO dessen gesetzlichen Vertretern oder Erziehungsberechtigten stets von Amts wegen das letzte Wort zu erteilen
Die Bezeichnung eines Polizeibeamten, der eine Verkehrskontrolle durchführt, als Wegelagerer kann durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein.
Ein Strafantrag wegen Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 247 StGB ist bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft für alle Straftaten erforderlich, die bis zum endgültigen Auszug des Täters oder Verletzten begangen werden, selbst wenn die häusliche Gemeinschaft schon vorher durch den gemeinsamen Entschluss zur Trennung aufgehoben worden ist.
1. Überläßt ein Betäubungsmittelhändler seinem Kunden, der ihn über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht hat, die verkauften Drogen ohne Kaufpreiszahlung, hat er auch keinen Anspruch auf deren Rückgabe, denn eine derartige Forderung ist wegen unzulässiger Rechtsausübung mit Treu und Glauben unvereinbar. Ihm steht daher nach Verbrauch der Drogen durch den Kunden auch kein Anspruch auf Geldersatz zu. Will er die Bezahlung der Betäubungsmittel mit Nötigungsmitteln durchsetzen, erstrebt er demgemäß eine unrechtmäßige Bereicherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB.
2. Ein Irrtum des Erpressers über die Unrechtmäßigkeit der von ihm erstrebten Bereicherung liegt nicht schon dann vor, wenn er sich nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich vorstellt, daß dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozeß durchsetzen könnte.
Nach Rücknahme einer sofortigen Beschwerde kann diese Erklärung nur widerrufen werden, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt. Die Vorschriften der §§ 580 und 581 ZPO sind entsprechend heranzuziehen.
Die Werbung im Internet für die eigene Produktpalette bewirkt nicht ohne weiteres die allgemeine Kenntnis früherer Geschäftsgeheimnisse, solange eine genaue Inaugenscheinnahme des konkreten Produkts zum originalgetreuen Nachbau unbedingt erforderlich ist.
Die kurze Verjährungsfrist des § 21 Abs. 1, 2 UWG (6-Monatsfrist) beginnt erst mit positiver Kenntnis des Geschädigten von der Person des Schädigers und dessen unlauterer Vorgehensweise (hier: Verwendung der Originalzeichnungen des früheren Arbeitgebers zum Aufbau einer ernst zu nehmenden Konkurrenz).
Eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begeht, wer in Steuerverkürzungsabsicht Vorsteuer aus Rechnungen geltend macht, die von Personen gestellt werden, die nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sind.
Keine Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind Personen, die von ihnen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht gegenüber dem Finanzamt anmelden sollen, und die lediglich zu diesem Zweck in der Lieferkette vorgeschaltet wurden.
Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann nach zunächst erfolgter Bejahung durch die Staatsanwaltschaft auch noch im Revisionsverfahren verneint werden.
Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung kann konkludent (z.B. durch Anklageerhebung oder durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls) erfolgen.
2.
Ist die Anklage wegen des Vorwurfs eines Offizialdelikts (hier: wegen gefährlicher Körperverletzung) erhoben worden, kann die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eines Antragsdelikts darin liegen, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung (nach Hinweis des Gerichts) im Rahmen des Schlussvortrags beantragt, den Angeklagten wegen des Antragsdelikts (hier: wegen vorsätzlicher Körperverletzung) zu verurteilen.
Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung kann konkludent (z.B. durch Anklageerhebung oder durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls) erfolgen.
2.
Ist die Anklage wegen des Vorwurfs eines Offizialdelikts (hier: wegen gefährlicher Körperverletzung) erhoben worden, kann die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eines Antragsdelikts darin liegen, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung (nach Hinweis des Gerichts) im Rahmen des Schlussvortrags beantragt, den Angeklagten wegen des Antragsdelikts (hier: wegen vorsätzlicher Körperverletzung) zu verurteilen.
Die Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn das Amtsgericht nicht die naheliegende Möglichkeit geprüft hat, daß der Angeklagte wegen der Höhe der Blutalkoholkonzentration schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war.