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JuraForum.deUrteileSchlagwörterSStrafanspruch des Staates 

Strafanspruch des Staates

Entscheidungen der Gerichte

OLG-KOELN – Beschluss, 2 Ws 66/09 vom 26.02.2009

1. Von der Überbürdung der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nach § 476 Abs.3 S.2 Ziff.2 StPO kann nur abgesehen werden, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozeßordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl BGH NStZ 2000,330).

2. Eine solche Verdachtslage besteht, wenn der Angeklagte nach vollständig durchgeführter Beweisaufnahme verurteilt, seine Revision als offensichtlich unbegründet verworfen und das Urteil lediglich deshalb durch das BVerfG aufgehoben worden ist, weil über Ablehnungsgesuche das erkennende Gericht entschieden hat.

3. Tritt die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nach Aufhebung des Urteils durch das BVerfG ein, und wird das Verfahren deswegen nicht weiterbetrieben, ist es bei der beschriebenen Verdachtslage unbillig, die Staatskasse mit den Auslagen des Angeklagten zu belasten.

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 2044/07 vom 15.01.2009

Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Rügeverkümmerung im Strafverfahren wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 1 Ws 215/08 vom 02.09.2008

Stellt das Rechtsmittelgericht das Verfahren durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses ein, so kann es sich zur Begründung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO - Prognose über den voraussichtlichen Verfahrensausgang - auch auf einen "erheblichen Tatverdacht" stützen, der auf einem vorinstanzlich ergangenen, bislang noch nicht rechtskräftigen Schuldspruch beruht.

Dabei ist lediglich erforderlich, dass der Fortbestand des Schuldspruchs nicht durch bisher nicht bekannte Umstände gefährdet ist.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 282/06 vom 03.04.2008

1. Der Unterlassungsantrag, an die Klägerin im falschen Namen "unter Vorspiegelung einer Erwerbsabsicht hinsichtlich eines Produkts" heranzutreten, ist nicht hinreichend bestimmt. Das äußere Erscheinungsbild der Handlung: "Vorspiegeln" wird nicht konkretisiert und die "fehlende Erwerbsabsicht" betrifft einen ausschließlich inneren Tatvorgang.

2. Die telefonische Kontaktaufnahme im falschen Namen, um so beim Mitbewerber dessen Kunden bzw. die Preise und besondere Leistungsmerkmale seiner Produkten zu erfragen, ist nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen § 17 UWG und/oder gegen § 4 Nr. 10 UWG; auf konkrete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bzw. auf ein konkretes Behinderungsverhalten stellt das Verbot nicht ab.

3. Nicht jedes Handeln unter falschem Namen erfüllt zugleich das Verbot des § 4 Nr. 1 UWG; der so verallgemeinerte Unterlassungsanspruch ist auch nicht unmittelbar aus § 3 UWG begründet.

OLG-CELLE – Beschluss, 2 Ws 143/07 vom 06.11.2007

Die Bestellung eines Verteidigers zum Pflichtverteidiger umfasst nicht die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.

BGH – Beschluss, 5 StR 383/06 vom 05.06.2007

Zur Abwägung der im Widerstreit stehenden verfassungsrechtlichen Rechtsgüter bei der Beschränkung des Rechts auf umfassende Verteidigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 11 U 72/06 vom 22.05.2007

1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.

2. Kein Unterlassungsanspruch gegen eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässige Berichterstattung, in der der Verurteilte nur ganz beiläufig erwähnt wird.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 11 U 71/06 vom 22.05.2007

1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.

2. Kein Unterlassungsanspruch gegen eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässige Berichterstattung, in der der Verurteilte nur ganz beiläufig erwähnt wird.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 396/05 vom 21.03.2007

1. Die Ausländerbehörde verletzt das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts bei bestehendem Verdacht einer Scheinehe eine private Detektei veranlasst, eine achttägige verdeckte Videoüberwachung des Eingangsbereichs der angegebenen ehelichen Wohnung durchzuführen, die Handynummer des Ehegatten verdeckt bei einem Familienangehörigen zu erfragen, mit dem Ehegatten durch telefonische Kontaktaufnahme unter einer Legende in Verbindung zu treten, an dessen PKW einen GPS-Peilsender anzubringen und eine neuntätige Bewegungsüberwachung vorzunehmen, schließlich mehrtägig den Eingangsbereich der von dem Ehegatten bewohnten (anderen) Wohnung zu beobachten. Die Ausländerbehörde wird zu derartigen Eingriffen weder durch das Bundesrecht noch durch das Hamburgische Landesrecht ermächtigt.

2. Die von der Ausländerbehörde unter Verletzung individueller Rechte erlangten Erkenntnisse dürfen nach dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich weder im weiteren Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren unmittelbar verwertet werden.

Ob ein Verwertungsverbot schon aus § 13 HmbDSG folgt, bleibt offen.

3. Erkenntnisse aus rechtswidrigen Ermittlungen dürfen, wenn die Informationen nicht durch die Verletzung des unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensführung erlangt worden sind, im Bereich des Verwaltungsrechts dann als Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen genutzt werden, wenn öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen sind, die sich mit dem staatlichen Strafanspruch vergleichen lassen.

Im Bereich des Ausländerrechts hat das öffentliche Interesse daran, aufenthaltsrechtlich motivierte Scheinehen aufzudecken und daraus aufenthaltsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen zu ziehen, erhebliches Gewicht; ein absolutes Verwertungsverbot besteht insoweit nicht.

BFH – Urteil, VII R 67/05 vom 27.02.2007

1. Die steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich unterschiedliche Bewertung der Lohnsteuer-Abführungspflicht des Arbeitgebers in insolvenzreifer Zeit kann zu einer Pflichtenkollision führen. Eine solche steht der Haftung des Geschäftsführers wegen Nichtabführung der Lohnsteuer aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter die Beträge im gedachten Falle der pflichtgemäßen Zahlung der Lohnsteuer vom FA deshalb nicht herausverlangen kann, weil die Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 129 ff. InsO nicht vorliegen.

2. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht des Geschäftsführers zur Sicherung der Masse i.S. des § 64 Abs. 2 GmbHG kann die Verpflichtung zur Vollabführung der Lohnsteuer allenfalls in den drei Wochen suspendieren, die dem Geschäftsführer ab Kenntnis der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der GmbH nach § 64 Abs. 1 GmbHG eingeräumt sind, um die Sanierungsfähigkeit der GmbH zu prüfen und Sanierungsversuche durchzuführen. Nur in diesem Zeitraum kann das die Haftung nach § 69 AO begründende Verschulden ausgeschlossen sein.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 3 Ss 129/06 vom 22.12.2006

1. Die Bestimmung der Frist zur Nachentrichtung hinterzogener Steuern gem. § 371 Abs. 3 AO fällt als Maßnahme des Steuerstrafverfahrens in die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörde im Sinne des § 386 Abs. 1 Satz 2 AO.

2. Leistungsgebote im steuerlichen Erhebungsverfahren sind für die Frage einer Strafbefreiung nach § 371 Abs. 1 und 3 AO ohne Bedeutung.

3. Eine unterbliebene Fristsetzung nach § 371 Abs. 3 AO kann im Berufungsverfahren von der mit der Sache befassten Strafkammer nachgeholt werden.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 VAs 53/06 vom 14.08.2006

Dem Antragsteller ist auch dann ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigen im Rahmen der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzurechnenm, wenn er sich im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den staatlichen Strafanspruch wendet.

OLG-OLDENBURG – Urteil, 5 U 16/06 vom 02.08.2006

Zur Schmerzensgeldhöhe bei Sterilisation einer Patientin anlässlich einer Kaiserschnitt-Operation ohne deren Einwilligung.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 2 Ws 289/06 vom 04.04.2006

1. Urteilsaufhebung und Zurückverweisung aufgrund eines Verfahrensfehlers in Haftsachen führen auch nach der neuesten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne weiteres im Umfang der Dauer des Revisionsverfahrens zur Annahme einer der Justiz anzulastenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, die eine Fortdauer der Untersuchungshaft wegen erheblicher Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen verbieten würde.

2. Auch in Haftsachen sind - wie in Nichthaftsachen - zur Prüfung, ob eine der Justiz anzulastende erhebliche Verfahrensverzögerung vorliegt, die mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang steht, alle bestimmenden Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen. Allerdings kommt in Haftsachen den mit dem Verfahren verbundenen besonderen Belastungen für den Beschuldigten neben den übrigen regelmäßig zu berücksichtigenden Faktoren (Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Dauer der Verfahrensverlängerung, Gesamtdauer des Verfahrens) wesentlich höheres Gewicht zu.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 3 Ausschl 1/06 vom 31.03.2006

Das Prozessverhalten eines Verteidigers ist nicht mehr als übliche, sachbezogene und prozessual zulässige Verteidigertätigkeit einstufbar, vielmehr als unerlaubtes Verteidigerhandeln zu werten, wenn es objektiv und subjektiv das Ziel erkennen lässt, das Hauptverfahren durch andauerndes Unterlaufen der verhandlungsleitenden Anordnungen des Vorsitzenden zu sabotieren.

In einem solchen Fall liegen die Voraussetzungen für die Ausschließung des Verteidigers wegen dringenden Verdachts der versuchten Strafvereitelung zu Gunsten seines Mandanten vor, da er zielgerichtet den zeitnahen Abschluss des Erkenntnisverfahrens und ggf. die Bestrafung des Angeklagten gefährdet.

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 1 VAs 18/05 vom 30.11.2005

1. Die Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 456 a StPO liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde und muss die Interessen des Verurteilten gegen die Gründe abwägen, die gegen ein Absehen von der Vollstreckung sprechen. Bei der zutreffenden Ermessensentscheidung sind regelmäßig die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Strafe, die persönliche Lage des Verurteilten sowie das öffentliche Interesse im Hinblick auf generalpräventive Gesichtspunkte und die Wirkung einer Absehensanordnung auf andere Gefangene und die Öffentlichkeit abzuwägen.

2. Ob eine andere Entscheidung als die von der Generalstaatsanwalt- Schaft getroffene in Betracht gekommen oder zu verantworten gewesen wäre, hat der Senat im Rahmen seiner beschränkten Nachprüfungsmöglichkeiten nicht zu prüfen. Er stellt lediglich fest, ob der Sachverhalt von der Generalstaatsanwaltschaft ausreichend ermittelt, zutreffend wiedergegeben, die gesetzlichen Bestimmungen beachtet wurden und kein Ermessensfehler vorliegt ( § 23 ff. EGGVG, § 456 a StPO).

BVERFG – Urteil, 2 BvR 2099/04 vom 23.11.2005

1. Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.

2. §§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten und entsprechen der vor allem für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -).

3. Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 VAs 73/05 vom 17.11.2005

Im Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG ist das Verschulden des gewählten oder bestellten Rechtsanwalts dem Antragsteller zuzurechnen.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 1 Ws 92/05 vom 29.07.2005

1. Bei der Entscheidung über Nichteignung eines Adhäsionsantrages gemäß § 406 Abs. 1 Satz 4 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Geschädigten, ihre Ansprüche in einem Adhäsionsverfahren durchzusetzen, und den Interessen des Staates, seinen Strafanspruch möglichst effektiv zu verfolgen sowie dem Interesse des Angeklagten an einem fairen und schnellen Verfahrensfortgang vorzunehmen. Den Opferinteressen kommt dabei ein hohes, aber nicht von vornherein ein überwiegendes Gewicht zu.

3. Auch nach der Änderung der Adhäsionsvorschriften durch das OpferRRG können die in der Rechtsprechung für den früheren Rechtszustand entwickelten Grundsätze zur Ungeeignetheit eines Adhäsionsantrages im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Entscheidung gemäß § 406 Abs.1 Satz 4 StPO berücksichtigt werden.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 Ws 182/05 vom 20.06.2005

Zur Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Eröffnungsverfahren bei drohender Verjährung angeklagter Straftaten:

1. Das Unterlassen einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung kann überhaupt nur ganz ausnahmsweise dann anfechtbar sein, wenn a) die (unterlassene) Entscheidung selbst anfechtbar wäre und b) dem Unterlassen die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung (und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung) zukommt.

2. Bei angeklagten Serienstraftaten, die im Laufe mehrerer Jahre begangen wurden, so dass einzelne Taten recht bald, andere Taten aber erst in einigen Jahren zu verjähren drohen, ist zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft auf die gesetzliche Wertung in §§ 154, 154a StPO abzustellen. In diesen Fällen kann eine solche Beschwerde nur dann überhaupt zulässig sein, wenn a) eine wesentliche Anzahl der Taten zeitnah zu verjähren drohen und b) das Unterlassen der Gerichtsentscheidung auf grober Pflichtwidrigkeit beruht.

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1027/02 vom 12.04.2005

1. Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.

2. Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.

3. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten.

BGH – Beschluss, GSSt 1/04 vom 03.03.2005

1. Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken.

2. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35 a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu belehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte.

3. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist.

BGH – Urteil, 5 StR 14/04 vom 16.02.2005

Befehl zur Tötung eines Demonteurs von Selbstschußanlagen an der innerdeutschen Grenze.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 4 Bs 518/04 vom 04.02.2005

1. Die Vermeidung der weiteren Strafvollstreckung aus fiskalischen Gründen bzw. zum Zweck der Entlastung begrenzter Haftplatzkapazitäten begründet regelmäßig kein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, das über das öffentliche Interesse an der Ausweisung selbst hinaus geht und dem der Vorrang gegenüber dem Interesse des Ausländers an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gebührt (a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 25.3.1999, NordÖR 1999, 284 = InfAuslR 1999, 409).

2. Durch eine Verfügung nach § 456 a StPO wird lediglich ein der Aufenthaltsbeendigung des ausgewiesenen Ausländers entgegenstehendes Strafvollstreckungshindernis beseitigt. Damit wird nicht zugleich das für den Sofortvollzug der Ausweisung notwendige besondere (Vollzugs-)Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begründet, mit dem der Rechtsschutzanspruch des ausgewiesenen Ausländers nach Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 VwGO ohne weiteres überwunden werden könnte.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 7 U 181/03 vom 12.01.2005

Ein gemäß den Regelungen eines Stimmbindungsvertrags wirksam mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss verpflichtet die Parteien des Vertrags auch dann, entsprechend dieser Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft abzustimmen, wenn für die entsprechende Beschlussfassung der Aktionäre eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Vollz (Ws) 169/04 vom 23.11.2004

In Strafvollzugsangelegenheiten wird dem Verurteilten ein Verschulden seines Vertreters an einer Frsitevrsäumung zugerechnet. Es lässt sich keine vergleichbare Parallele zu der verfahrensspezifischen Situation finden, die den Strafprozess kennzeichnet.

BGH – Urteil, VI ZR 255/03 vom 05.10.2004

a) Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung hat ihre Wurzel im Verfassungsrecht und Zivilrecht und stellt keine strafrechtliche Sanktion dar.

b) Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können (Ergänzung der Senatsurteile BGHZ 128, 1; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341).

OLG-STUTTGART – Beschluss, 3 Ausl. 59/04 vom 16.08.2004

Die Stellung eines Ersuchens um Unterbreitung der Angelegenheit an die zuständigen Behörden des anderen Staates nach Art. 6 Abs. 2 EuAlÜbk oder die Anzeige zum Zwecke der Strafverfolgung nach Art. 21 EuRhÜbk führen für sich allein noch nicht zu einem Verfolgungshindernis. Vielmehr können sich hieraus Beschränkungen für die weitere Strafverfolgung im "abgebenden" Staat nur dann ergeben, wenn und soweit sie Gegenstand ergänzender - bilateraler oder multilateraler - völkerrechtlicher Vereinbarungen sind.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 1520/01 vom 30.03.2004

1. § 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten.

2. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 1521/01 vom 30.03.2004

1. § 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten.

2. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen.

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