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stoffliche Verwertung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 4.04 vom 01.12.2005

Rechtsgebiete:GG, EWGV, EG, RL 75/442/EWG, VwGO, KrW-/AbfG, GewAbfV, KAG Rhld.-Pf.
Schlagworte:Abgaben, Gebühren, Beiträge, Steuern, Typenzwang, Bestimmtheitsgebot, Belastungsgleichheit, Äquivalenzprinzip, Grundsatz der Leistungsproportionalität, Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit, Mindestgebühr, Grundgebühr, Grundsatz der Typengerechtigkeit, Wirklichkeitsmaßstab, Vorhaltekosten, Kostendeckung, Lenkungswirkung, Einheit der Rechtsordnung, Gebührensatzung, Abfallwirtschaftssatzung, Anschluss- und Benutzungszwang, Restabfallsack, Behälternutzungspflicht, Restmüllgefäß, Pflichtmülltonne, dualer Abfallbegriff, Abfallentsorgung, Wahl des Entsorgungswegs, kommunale Abfallentsorgung, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Eigenentsorgung, kommerzielle Abfallwirtschaft, private Entsorgungsunternehmen, Verwertungsoption, Abfall zur Beseitigung, Abfall zur Verwertung, Sekundärrohstoff, Abfall als Wirtschaftsgut, energetische Verwertung, stoffliche Verwertung, Abfallgemisch, gewerblicher Siedlungsabfall, Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Verursacherprinzip, Produktverantwortung, abfallrechtliche Überlassungspflicht, Verwertungsgebot, Vorrang der Verwertung, fehlende Inanspruchnahme der kommunalen Entsorgungsleistung, Abfallvolumen eines Kleinsthaushaltes, Abfallrahmenrichtlinie, Näheprinzip, Verfahrensmangel, Aufklärungsrüge, Gehörsrüge, auf Willkür beruhende Gerichtsentscheidung
Stichwort:stoffliche Verwertung
Leitsatz:1. Auch vor In-Kraft-Treten der Gewerbeabfallverordnung stellte der Vorrang der Abfallverwertung, den das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz statuiert, kein rechtliches Hindernis dar, Erzeuger und Besitzer gewerblichen Siedlungsabfalls, der nicht verwertet wird, einer satzungsrechtlichen Behälternutzungspflicht und einer daran anknüpfenden Gebührenregelung zu unterwerfen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03 und 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 2 und 3).

2. Es hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wenn eine kommunale Abgabensatzung die Mindestgebühr für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle nach einem Maßstab bemisst, der sich am Abfallvolumen orientiert, das durchschnittlich in einem privaten Kleinsthaushalt anfällt. Diese Mindestgebühr entfaltet keine Lenkungswirkung, die mit dem abfallrechtlichen Verwertungsgebot in Widerspruch steht.

3. Dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und dem Äquivalenzprinzip widerspricht es nicht, die Mindestgebühr auch dann zu erheben, wenn der Gebührenschuldner unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälternutzungspflicht das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß nicht nutzt.

4. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat für gewerbliche Siedlungsabfälle keinen Grundsatz freiwilliger Inanspruchnahme kommunaler Entsorgungseinrichtungen aufgestellt und dem Abfallerzeuger die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht freigestellt.

5. Seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt der Abfallerzeuger nicht, wenn er seinen gewerblichen Siedlungsabfall einem privaten Entsorgungsunternehmen überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung sichergestellt ist. Spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung aus der Betriebstätte fällt insoweit Abfall zur Beseitigung mit der Folge an, dass den Abfallerzeuger gegenüber dem kommunalen Entsorgungsunternehmen eine Überlassungspflicht trifft.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 4.04



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 12219/04.OVG vom 30.03.2005

Rechtsgebiete:EWGRL 75/442, EWGVO 259/93, Krw-/AbfG
Schlagworte:Abfallrecht, Abfall zur Beseitigung, Abfall zur Verwertung, stoffliche Verwertung, energetische Verwertung, Altholz, Grenzwert, Arsen, Arsenbelastung, Schadstoffbelastung, Gesundheit, Umwelt, Verhältnismäßigkeit, Verwertungsverfahren, Spanplatten, Spanplattenproduktion, Italien, verwertungsbezogener Einwand, EG-Richtlinie, Umsetzung, Verpflichtungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, Notifizierung, notifizieren, Vorabentscheidung
Stichwort:stoffliche Verwertung
Leitsatz:Zur Berechtigung von Einwänden, die die deutsche Abfallbehörde gegen die Verbringung von schadstoffbelastetem Altholz nach Italien zum Zwecke der stofflichen Verwertung in der Spanplattenproduktion erhoben hat.

Deutsche Regelungen über Schadstoffgrenzwerte können bei wissenschaftlich anerkannter Gesundheitsgefährlichkeit des Schadstoffes (hier Arsen) auch dann eine verhältnismäßige Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels mit zur Verwertung bestimmtem Altholz aus Deutschland bewirken, wenn sie nur einen deutlich geringeren Schadstoffgehalt zulassen als die Regelungen anderer Mitgliedstaaten oder sonstige nichtstaatliche Regelwerke.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 12219/04.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 13.98 vom 14.04.2000

Rechtsgebiete:BBergG, KrW-/AbfG
Schlagworte:Bergbau, Salzbergwerk, stillgelegtes, Verfüllung von Hohlräumen, Bergversatz, Kunststoffabfall, Abfall zur Verwertung, Abfall zur Beseitigung, Substitution von Rohstoffen, stoffliche Verwertung, stoffliche Eigenschaften, Volumen des Abfalls, Granulat, Gangart.
Stichwort:stoffliche Verwertung
Leitsatz:Leitsätze:

Das Bundesberggesetz läßt die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung als bergbaulichen Versatz nicht zu.

Die Ablagerung von Abfällen (hier: Kunststoffgranulat) in Hohlräumen eines eingestellten Bergbaubetriebs ist ein Verfahren der Abfallbeseitigung und nicht der Abfallverwertung, wenn weder die Abfälle Rohstoffe ersetzen noch die stofflichen Eigenschaften der Abfälle geeignet sind, einen Nutzen für den Sicherungszweck des bergbaulichen Versatzes zu erfüllen.

Die Vermischung von Abfällen mit anderen Stoffen (hier: mit Rückständen aus der Salzaufbereitung), die nur dazu dient, das Volumen des Versatzmaterials zu erhöhen, führt nicht dazu, daß der Versatz des Gemischs ein Verfahren der Abfallverwertung ist, auch wenn das Gemisch eine noch ausreichende Druckfestigkeit für die bergbauliche Sicherung hat und die Beimischung den Transport des Versatzmaterials zur Stätte der Ablagerung erleichtert.

Urteil des 4. Senats vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 13.98 -

I. VG Stuttgart vom 26.11.1996 - Az.: VG 14 K 3580/95 -
II. VGH Mannheim vom 20.10.1998 - Az.: VGH 14 S 1037/98 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 13.98


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