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Störgrad

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 328/00 vom 29.04.2005

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BauNVO, BlmSchG, BNatSchG
Schlagworte:Sondergebiet, Bebauungsplan, Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Auslegung, Anhörung, Rüge, Rügefrist, Bauzustimmung, Gerichtsverfahren, Naturschutz, Zufahrt, Lärmimmission, Abgasimmission, Stellplatz, Immission, Wohngebiet, Mischgebiet, Störgrad, Universitätsnutzung, Abwägungsgebot, Rücksichtnahme
Stichwort:Störgrad
Leitsatz:1. Antragsbefugt im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ist auch ein Grundeigentümer außerhalb des Plangebiets, der sich auf Abwägungsmängel berufen kann. Maßgeblich sind insoweit nur Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben.

2. Der Mangel erneuter Auslegung muss fristgerecht gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dem genügt nicht, wenn der Mangel vor Gericht in einem Bauzustimmungsverfahren gerügt worden ist, an dem die Gemeinde nicht beteiligt ist.

3. In einem Sondergebiet darf der "Störgrad" einem der BauNVO-Gebietstypen gleichgesetzt werden.

Der "Störgrad gleich einem Mischgebiet" ist neben einem (allgemeinen) Wohngebiet nicht abwägungsfehlerhaft.

Eine konkrete Konfliktlösung in Grenzlagen kann, soweit der Bebauungsplan dafür offen ist, noch anhand von § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren vorgenommen werden.

4. Zur konkreten Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme.

5. Nach Naturschutzrecht erforderliche Ausgleichsmaßnahmen können nach Planaufstellung vereinbart werden, wenn sie in ihren Grundzügen bereits während des Aufstellungsverfahrens bekannt waren
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 K 328/00



BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 82.98 vom 18.08.1998

Rechtsgebiete:BauNVO
Schlagworte:Mischgebiet, störender Gewerbebetrieb, SB-Autowaschanlage, Störgrad, konkrete Betrachtung.
Stichwort:Störgrad
Leitsatz:Leitsatz:

Die Frage, ob es sich bei einer SB-Autowaschanlage um einen Gewerbebetrieb handelt, des das Wohnen nicht wesentlich stört im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO, kann nicht allgemein bejaht oder verneint werden. Für die Zulässigkeit einer solchen Anlage in einem Mischgebiet kommt es vielmehr auf die konkrete Betriebsgestaltung und Gebietssituation an.

Beschluß des 4. Senats vom 18. August 1998 - BVerwG 4 B 82.98 -

I. VG Stuttgart vom 18.03.1996 - Az.: VG 3 K 1723/93 -
II. VGH Mannheim vom 12.05.1998 - Az.: VGH 5 S 1871/96 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 B 82.98


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