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Störerhaftung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 10/08 vom 22.01.2008

Rechtsgebiete:UWG
Schlagworte:Verkehrspflicht, Störerhaftung, Störer, Haftung, Internet, Provider, Access-Provider, Google, Pornographie
Stichwort:Störerhaftung
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 6 W 10/08



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 11 W 58/07 vom 20.12.2007

Rechtsgebiete:UrhG
Schlagworte:Störerhaftung, Internetanschluss, Internet, mp3, mp3-Dateien, Datei, Download, Filesharing, Urheberrecht, Musik, Musikdateien, Haftung, Familienangehörige, Familie, Nutzer
Stichwort:Störerhaftung
Leitsatz:Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, ist der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine zu erwartende Rechtsverletzung verpflichtet, seine Familienangehörigen bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 11 W 58/07

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 3.05 vom 16.03.2006

Rechtsgebiete:GG, BBodSchG, WHG, AbfG, UmwG 1969, UmwG 1994, AktG 1965, BGB
Schlagworte:Altlast, Abraumhalde Kalibergwerk, (Abschluss-)Betriebsplan, Entlassung aus der Bergaufsicht, Grundwasserverunreinigung, Duldung, Legalisierungswirkung, Haftungsbeschränkung, Gesamtrechtsnachfolge, Verursachungsbeitrag, Rückwirkung, echte, unechte, Rechtswirkung, deklaratorische, konstitutive, Polizeipflicht, abstrakte und konkretisierte, Vertrauensschutz, verfassungskonforme Auslegung, Ermessensfehler, Störerhaftung, höchstpersönliche, Sanierungsplanung, Vorbehalt des Gesetzes, zivilrechtlicher Rechtsnachfolgetatbestand
Stichwort:Störerhaftung
Leitsatz:Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes über die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung beanspruchen auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung.

Die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers verstößt nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Sie ist normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 3.05


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