1. Zur Sanierungsverantwortung des Heizölanlieferers für die durch das spätere Umkippen des Öltanks verursachte Bodenverunreinigung.
2. Die Sanierungsverantwortung des Heizölanlieferers erstreckt sich über die Kontrolle des Befüllvorgangs hinaus nur auf solche Mängel des Öltanks, die offen zutage liegen.
1. Grundsätzlich ist der Straßenbaulastträger für die Unterhaltung von Stützmauern für öffentlich Straßen zuständig.
2. § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) SächsStrG erfasst zwar alle Stützmauern, setzt jedoch ihren funktionellen Zusammenhang zu Straßen voraus.
3. Dient eine Stützmauer sowohl dem Schutz einer Straße als auch einem Anliegergrundstück, ist für jeden Einzelfall die Verantwortlichkeit für ihre Unterhaltung festzustellen.
4. Zu den Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht des Anliegers für eine Stützmauer.
1. Auf der Grundlage polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften können Anordnungen getroffen werden, die die Art und Weise der Ausübung eines Gewerbes betreffen, nicht aber solche, die einer Gewerbeuntersagung gleichkommen. Wird die Ausübung eines Gewerbes an einem bestimmten Ort untersagt, kommt dies noch keiner Gewerbeuntersagung gleich.
2. Als sog. Zweckveranlasser kann polizeirechtlich in Anspruch genommen werden, wer sich selbst zwar rechtmäßig verhält und durch sein Verhalten auch keine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unmittelbar herbeiführt, durch sein Verhalten aber den Eintritt einer solchen Gefährdung oder Störung herausfordert, indem er eine Lage schafft, in der sich Dritte dazu entschließen, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden oder zu stören; Entsprechendes gilt, wenn er Dritten die tatsächliche Möglichkeit verschafft, einen hierauf gerichteten vorgefassten Entschluss in die Tat umzusetzen. Bloße Ursächlichkeit genügt jedoch nicht. Hinzukommen muss, dass sein Verhalten und die durch das Verhalten des Dritten eintretende Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bilden, das heißt dass zwischen dem Verhalten des Zweckveranlassers und der Gefahr oder Störung bei objektiver Betrachtung ein enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang besteht, der es rechtfertigt, dem Zweckveranlasser das Verhalten Dritter zuzurechnen.
3. Dem Betreiber eines privaten Auto- und Trödelmarkts kann nicht jeder Verstoß eines Marktbesuchers gegen die Rechtsordnung zugerechnet werden, die er auf oder in der Umgebung des Marktgeländes oder gar an anderer Stelle begangen hat. Maßgeblich können vielmehr nur solche Verstöße sein, die einen engen Bezug zum Marktgeschehen aufweisen.
4. Da sich bei einem solchen Markt Straftaten der Besucher nie gänzlich ausschließen lassen, muss, um einen engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang annehmen zu können, gegenüber vergleichbaren Märkten eine signifikante Erhöhung von Straftaten vorliegen, die den Schluss zulässt, dass Dritte den Markt zu einem beachtlichen Anteil für die Begehung solcher Taten nutzen.
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ohne vorherige Beschlussfassung antragsbefugt für einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gegen einen Störer, der ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist, wegen rechtswidriger Eingriffe in Gemeinschaftseigentum nach Invollzugsetzung der Eigentümergemeinschaft. Zustandsstörer ist auch ein Eigentümer, der die von seinem Mieter ohne Genehmigung der Gemeinschaft vorgenommene bauliche Veränderung (Lüftungsanlage) duldet.
2. Die Nutzung von Teileigentum, das nach der Teilungserklärung als "Laden" gewerblich genutzt werden darf, als Schnell-Imbiss verstößt bei der gebotenen typisierten Betrachtungsweise gegen die vereinbarte Zweckbestimmung in der Teilungserklärung.
3. Für eine Lüftungsanlage, die ein Teileigentümer ohne Zustimmung der Gemeinschaft hat anbringen lassen, kann eine Duldungspflicht bestehen, wenn die Anlage auch bei Betreiben eines Ladens erforderlich gewesen wäre.
Zur Verhältnismäßigkeit von polizeilichen Personen- und Objektschutzmaßnahmen gegenüber Nichtveranwortlichen (hier: Schutz eines mit dem Tode bedrohten Staatsanwalts).
1. Die Pflicht zur Wiedereinführung von Abfällen, die aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht worden sind, bestimmt sich nach der EG-Abfallverbringungsverordnung.
2. Für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmtem Abfall in Drittstaaten gilt grundsätzlich ein Verbot; der Verstoß hiergegen führt zur Rückführungspflicht.
3. Wird Abfall zur Verwertung ohne Durchführung des notwendigen Kontrollverfahrens in Drittstaaten verbracht und verweigert der Empfangsstaat die Einfuhr des Abfalls, liegt ebenfalls ein illegaler Abfallexport vor, der zur Rückführungspflicht führt.
4. Die Adressaten der Rückführungspflicht sind abschließend in § 6 Abs. 1 AbfVerbrG genannt. Wer an dem illegalen Abfallexport "in sonstiger Weise beteiligt" ist, bestimmt sich nicht nach den Grundsätzen der strafrechtlichen Beihilfe, sondern nach den Regeln des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zur Verantwortlichkeit von Personen. "Störer" im Sinne des Abfallverbringungsrechts kann danach auch der Zweckveranlasser sein.
5. Die Störerauswahl im Abfallverbringungsrecht ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts vorzunehmen; maßgebend ist der Effektivitätsgrundsatz. Die Heranziehung des Zweckveranlassers zur Gefahrenbeseitigung und Kostentragung erfolgt ermessensfehlerfrei, wenn die eigentlichen Verhaltensstörer erwiesenermaßen leistungsunfähig sind.
Fordert ein gesetzwidriger Zustand sofortige Gegenmaßnahmen und lässt sich nicht sogleich mit letzter Sicherheit der Verantwortliche unter mehreren in Betracht kommenden Störern feststellen, kann die Behörde einen der möglicherweise Pflichtigen in Anspruch nehmen.
1. Eine Gefahr, welche umfangreiche Ermittlungen des Störers ausschließt, liegt vor, wenn Fässer mit Öl und Schmierstoffen, Altfarben und halogenisierten Lösungsmitteln schutzlos Witterungseinflüssen ausgesetzt sind.
2. Ob Dritte die Fässer auf das Grundstück verbracht haben, bleibt angesichts der Zustandsverantwortlichkeit außer Betracht.
Für die Zustandsverantwortlichkeit kommt es allein auf die rechtliche oder tatsächliche Sachherrschaft und die sich daraus ergebende Pflicht an, die Störung zu beseitigen.
1. Durch das Erfordernis des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a) BBauG 1979 - vgl. heute das entsprechende Tatbestandsmerkmal in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB -, dass der Eigentümer ein vorhandenes Wohngebäude, dessen bauliche Erweiterung er anstrebt, seit längerer Zeit selbst genutzt hat, soll verhindert werden, dass Personen im grundsätzlich von einer Bebauung frei zu haltenden Außenbereich Wohnhäuser erwerben, die sie vorher nicht selbst bewohnt haben, um sie alsdann unverzüglich unter Hinweis auf entsprechende eigene Wohnbedürfnisse vergrößern zu können. Durch diese Privilegierungsvorschrift sollen nur die einer familiengerechten Erweiterung von Wohngebäuden entgegen stehenden Härten und Schwierigkeiten zugunsten der längere Zeit beengt Wohnenden abgebaut werden. Diesen Vorzug einer erleichterten Wohnhauserweiterung sollen nur diejenigen genießen, die sich längere Zeit mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie und ihre Familie eine bedeutende Rolle spielt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 -, BVerwGE 61, 285). Der zur Entscheidung berufene Senat hält insoweit jedenfalls einen im vorliegenden Rechtsstreit gegebenen Zeitraum von zweieinhalb Jahren zwischen dem Bezug eines Hauses und dem Beginn seiner umfangreichen Erweiterung nicht für ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende das Wohngebäude zuvor "längere Zeit" im Sinne des Gesetzes bewohnt habe.
2. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer baulichen Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB kommt es auf die objektive Bewertung der jeweiligen familiären Wohnbedürfnisse an, wobei es nahe liegt, sich an den Werten zu orientieren, die nach § 39 des II. Wohnungsbaugesetzes für förderungswürdige Bauten gelten (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - BVerwG 4 B 88/88 - BauR 1988, 698).
3. Das Recht der Bauaufsichtsbehörde, die Beseitigung eines formell wie materiell illegalen Bauvorhabens zu fordern, ist einer Verwirkung nicht zugänglich (ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs).
4. Ist gegenüber dem Bauherrn und Eigentümer eines Grundstücks eine Beseitigungsanordnung ergangen, in der er sowohl als Handlungs- wie auch als Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, so ändert die während des Widerspruchsverfahrens erfolgte Übertragung des Eigentums am Grundstück auf einen Dritten nichts daran, dass der ursprünglich in Anspruch genommene frühere Eigentümer weiterhin als Handlungsstörer polizeipflichtig ist. Dieser Fall unterscheidet sich von der Konstellation, wie sie Gegenstand der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1996 - 10 A 3565/92 -, BauR 1996, 700) war. Dort war eine Beseitigungsanordnung gegenüber der Grundstückseigentümerin als Zustandsstörerin ergangen, die nach Feststellung des Gerichts zu keiner Zeit Handlungsstörerin war, weil der zu beseitigende illegale Zustand von ihrem Rechtsvorgänger herbeigeführt worden war, so dass - so das Oberverwaltungsgericht - die Polizeipflichtigkeit der Grundstückseigentümerin mit Weiterübertragung des Eigentums am Grundstück auf einen Dritten während des Widerspruchsverfahrens entfiel.
1. Bereits die sog. "formelle Illegalität" (Errichtung des Vorhabens ohne die erforderliche Genehmigung) rechtfertigt Eingriffsverfügungen der Baubehörde gegen Werbeanlagen.
2. Der Eigentümer des Grundstücks, der kein Eigentum an der Werbeanlage und über diese keine Sachherrschaft hat, kann nicht als sog. "Zustandsstörer" zur Beseitigung verpflichtet werden.
3. Er ist auch nicht Handlungsstörer, soweit er die durch die Errichtung eintretende Gefahr nicht unmittelbar, sondern nur durch rein tatsächliche Zur-Verfügung-Stellung des Grundstücks verursacht hat.
Die Regelung in § 42 Abs. 2 Nr. 1 BrSHG (jetzt: § 61 Abs. 2 Nr. 1 HBKG), die die Gemeinden oder den Brandschutzverband berechtigt, Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung entstandenen Kosten von dem Brandstifter zu verlangen, der nicht selbst Geschädigter ist, stellt keine gesetzliche Grundlage für die Inanspruchnahme nach den polizeirechtlichen Grundsätzen der Anscheinsstörung dar.