1. Die Bauaufsichtsbehörde ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die zu erteilende Baugenehmigung zu erweitern.
2. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren kann die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden, wenn das Bauvorhaben aus anderen als den zum Prüfungsprogramm gehörenden Gründen (Bauordnungsrecht) dauerhaft nicht verwirklicht werden darf (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 17. Juli 1996, AS 26, 227).
3. Zur Baugenehmigungsfiktion im vereinfachten Genehmigungsverfahren.