Es bestehen berechtigte Zweifel, dass der Wahlberechtigte, der einen von beiden Wahlbewerbern auf einem Stimmzettel mittels Durchstreichen im Sinne eines negativen Votums ablehnt, sich zwingend für den anderen Bewerber ausspricht.
Unter § 50 Abs. 4 KWG LSA, mit dem auf die im KWG LSA vorgesehenen Rechtsbehelfe verwiesen wird, fallen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Durchführung des im KWG LSA und KWO LSA geregelten Wahlverfahrens ergehen. Insoweit verfolgt § 50 Abs. 4 KWG LSA denselben Zweck wie § 49 Bundeswahlgesetz.
Diese Einschränkung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist auf Grund der Besonderheiten des Wahlrechts grundsätzlich mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Offen bleibt, ob in Ausnahmefällen aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Reduzierung des § 50 Abs. 4 KWG LSA geboten ist (vgl. dazu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 40 Rdnr. 187 m.w.N).
1. Zur Klageart bei Anfechtung der Direktwahl eines Oberbürgermeisters.
2. Presseerklärungen des Gemeindevorstands sind auch während eines Kommunalwahlkampfs zulässig, müssen sich aber auf sachliche Informationen beschränken und dürfen nicht zu Gunsten eines Mitglieds des Gemeindevorstands dessen parteiergreifende Wahlkampfäußerungen transportieren .
3. Kommunale Wahlbeamte - hier entschieden für einen Ersten Beigeordneten - dürfen auch im Wahlkampf ihre Amtsbezeichnung verwenden.
4. Zur Frage, ob sich ein ehrenamtlicher Beigeordneter im Stimmzettel für die Direktwahl eines Oberbürgermeisters als "Stadtrat" bezeichnen lassen darf.