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Stimmrechtsvertrag

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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 370/03 vom 15.10.2004

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Verwalter, Vollmacht, Stimmrecht, Stimmrechtsvertrag, Beschwerdeberechtigung, Wohnungseigentümerversammlung
Stichwort:Stimmrechtsvertrag
Leitsatz:1. Das Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung steht grundsätzlich dem im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zu. Auf aus dem Grundbuch nicht ersichtliche gesellschaftsrechtliche Bindungen einzelner Wohnungseigentümer kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

2. Ein Verstoß gegen eine Bindung im Rahmen eines Stimmrechtsvertrages ist für die Bewertung der Stimmabgabe in der Wohnungseigentümerversammlung zunächst ohne Bedeutung.

3. Legt ein Beteiligter gegen einen den Wohnungseigentümerbeschluss für ungültig erklärenden amtsgerichtlichen Beschluss keine Erstbeschwerde ein, so fehlt ihm für die sofortige weitere Beschwerde die Beschwerdeberechtigung.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 370/03




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