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stillschweigender Antrag

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LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 3/06 vom 06.03.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Antrag, Klagerweiterung, ausdrücklicher Antrag, stillschweigender Antrag, Hinweispflicht des Gerichts
Stichwort:stillschweigender Antrag
Leitsatz:Eine anwaltlich vertretene Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, über die noch nicht entschieden ist, kann für Klagerweiterungen nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn sie auch insoweit einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat. Eine Hinweispflicht des Gerichts besteht nicht.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 Ta 3/06




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