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BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 17.01 vom 26.06.2002

Rechtsgebiete:AuslG, AsylVfG, VwGO
Schlagworte:Auslegung des Klageantrags, Hauptantrag, Hilfsantrag, Rangverhältnis, Rechtsschutzbedürfnis, Feststellung von Abschiebungshindernissen, gesetzlicher Schutzbereich, negative Feststellung, Bestandskraft, stillschweigende Bedingung.
Stichwort:stillschweigende Bedingung.
Leitsatz:1. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist im Asylprozess grundsätzlich nur als Hilfsantrag zulässig und deshalb regelmäßig auch so auszulegen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Die Feststellung in dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, wird in aller Regel gegenstandslos, wenn die Klage auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG Erfolg hat.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 17.01




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