Bei der Frage, ob eine landwirtschaftlich genutzte Fläche stillgelegt worden ist, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Fläche aus der landwirtschaftlichen Erzeugung herausgenommen worden ist. Es sind solche Maßnahmen als stilllegungswidrig anzusehen, die auf eine künftige landwirtschaftliche Erzeugung gerichtet sind und die über eine landwirtschaftliche Pflege der Fläche oder Umweltschutzmaßnahmen hinausgehen.
Zu den Anforderungen eines offensichtlichen Fehlers nach Art. 5b VO (EWG) Nr. 3887/92.
Übererklärungen können nicht mit Untererklärung auf nicht beantragten Flächen derselben Kulturgruppe verrechnet (saldiert) werden.
Im Falle einer Beanstandung wegen unrichtiger Angaben zur Flächengröße in einem Antrag auf Agrarförderung, die über die Toleranzmargen hinausreichen, kann nicht abweichend von der tatsächlich ermittelten Fläche eine um die Toleranzmarge vergrößerte Fläche der Beihilfeberechnung zugrunde gelegt werden.
1. Bei der Bemessung der förderfähigen Stilllegungsfläche nach § 12 a KpfAusVO ist nur diejenige Ackerbaufläche zu berücksichtigen, die ihrerseits alle Voraussetzungen einer Beihilfefähigkeit erfüllt.
2. Das beihilferelevante Verbot des Anbaus von Ölfrüchten (hier: Öllein) auf ein und derselben Anbaufläche in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus § 2 Nr. 2 Satz 2 KpfAusDV des Landes Brandenburg ist bundes- und gemeinschaftsrechtskonform.
3. Zur Statthaftigkeit der Anschlussberufung auf der Grundlage des 6. VwGOÄndG und der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des § 127 VwGO.