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Stilllegung

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 LA 16/08 vom 12.03.2009

Rechtsgebiete:FZV, StVG
Schlagworte:Kennzeichen, Stilllegung, Verkehr, ruhender
Stichwort:Stilllegung
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 12 LA 16/08



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 B 1644/08 vom 02.09.2008

Rechtsgebiete:GebOSt, StVG
Schlagworte:Anordnung, KFZ: Kraftfahrzeug, Stilllegung, Straßenverkehrsgebühr, Vollstreckung, Vollzugshandlung
Stichwort:Stilllegung
Leitsatz:Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) gilt auch für Maßnahmen zur Durchsetzung einer Verfügung über die Stilllegung eines Kfz (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.April 2008 - 10 S 2860/07 -).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 B 1644/08

LAG-HAMM – Urteil, 13 Sa 244/08 vom 13.06.2008

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Kündigung, ordentlich, Betriebsratsmitglied, Stilllegung, Betriebsabteilung, Übernahme, höherwertig, Arbeitsplatz
Stichwort:Stilllegung
Leitsatz:Anlässlich der Schließung einer Betriebsabteilung ist der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 5 KSchG nicht verpflichtet, ein davon betroffenes Betriebsratsmitglied auf einen höherwertigen Arbeitsplatz in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 13 Sa 244/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 8/08 vom 07.03.2008

Rechtsgebiete:BImSchG, VwGO
Schlagworte:Anordnung, einstweilige, Schweinemastanlage, Stilllegung, Unzumutbarkeit, Vorwegnahme der Hauptsache
Stichwort:Stilllegung
Leitsatz:1. Der Antragsteller will eine Vorwegnahme der Hauptsache erreichen, wenn und soweit die im Anordnungsverfahren begehrte Regelung in Inhalt und Wirkung der Entscheidung im Klageverfahren entspricht, der Antragsteller also bereits jetzt auf Dauer oder wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens so gestellt werden will, als ob er in der Hauptsache obsiegt hat.

2. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsachverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.

3. Ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, ist regelmäßig nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann, etwa wenn sich die Beeinträchtigungen zu einer Gesundheitsgefährdung verdichten können.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 8/08


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