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Stillhalteklausel

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 11328/08.OVG vom 19.02.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, GG, EMRK, ARB 1/80, Richtlinie 64/221/EWG, Richtlinie 2004/38/EG
Schlagworte:assoziationsberechtigt, assoziationsrechtlich, Aufenthalt, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsrecht, Ausländer, Ausländerrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz, besonderer Ausweisungsschutz, Belange, Betäubungsmittel, Betäubungsmittelgesetz, Befristung, Dauer, deutsch, Drogen, Drogendelikt, Drogenhandel, Ehe, Ehefrau, Ermessen, Ermessensausweisung, familiär, Familie, Familienleben, Freiheitsstrafe, Frist, Gefahr, Handel, Handeltreiben, Haft, Kind, langjährig, Lebensgemeinschaft, familiäre Lebensgemeinschaft, minderjährig, privat, Privatleben, Prognose, Regel, Schutz, Schutzwirkung, spezialpräventiv, Stillhalteklausel, Straftat, schwerwiegende Straftat, türkisch, Verfahren, Verfahrensfehler, Verfahrensgarantie, verhältnismäßig, Verhältnismäßigkeit, Verurteilung, Vier-Augen-Prinzip, Wiederholungsgefahr, Wirkung, Zeitpunkt, zwingend
Stichwort:Stillhalteklausel
Leitsatz:1. Zur Ausweisung eines Ausländers nach langjährigem Aufenthalt mit Ehefrau und Kindern - davon eines deutscher Staatsangehörigkeit - im Bundesgebiet (hier: spezialpräventiv begründete Ausweisung auf Grund einer Verurteilung wegen mehrere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren).

2. Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG findet auf nach dem 30. April 2006 ergangene Ausweisungsverfügungen keine Anwendung mehr.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 11328/08.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 255/02 vom 15.05.2002

Rechtsgebiete:AuslG, ARB 1/80
Schlagworte:Ausweisung, Spezialprävention, Wiederholungsgefahr, Stillhalteklausel, "Lockspitzel", Heroin, Betäubungsmittelabhängigkeit, Regelfall, Atypik
Stichwort:Stillhalteklausel
Leitsatz:Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 steht gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unter dem Vorbehalt der Beschränkungen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Die Neuregelung des Ausweisungsrechts durch das Ausländergesetz vom 9.7.1990 entspricht diesen Vorgaben (im Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 13.06.2001 - 17 A 5552/00 -, NVwZ 2001, 1438).

Die Regelvermutung des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG enthebt im Falle eines türkischen Staatsangehörigen, der dem Schutz der Art. 6 oder 7 ARB 1/80 unterfällt, nicht von einer Prüfung, ob spezialpräventive Gründe für die Ausweisung, also eine von dem Ausländer ausgehende konkrete Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Straftaten, im Einzelfall tatsächlich gegeben sind.

Eine im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch gegebene Heroinabhängigkeit, der noch nicht mit einer angeleiteten Therapie begegnet wurde, stellt einen konkreten Anhaltspunkt für die ernsthafte, von dem Ausländer ausgehende Gefahr künftiger schwerer Straftaten auf dem Gebiet des Drogenhandels dar, wenn der Ausländer zuvor bereits in dieser Hinsicht auffällig wurde.

Die Teilnahme am illegalen Drogenhandel, auch etwa durch Aufrechterhalten seiner Strukturen im Wege des Straßen-Kleinverkaufs, stellt regelmäßig eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 10.2.1995 - 1 B 221.94 -, Buchholz 402.24 § 48 AuslG Nr. 5).

Der Umstand, dass ein zum Ausweisungsanlass führendes Drogengeschäft durch einen polizeilichen "Lockspitzel" zustande kam, führt nicht zur Annahme eines atypischen Sachverhalts im Sinne des Regel-Ausnahmeverhältnisses des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG, wenn die verdeckten Ermittler nicht einen gänzlich Unbeteiligten, gar Widerstrebenden, zu einer solchen Straftat verleitet haben, der Ausländer vielmehr schon zuvor Kontakte zur Drogenszene hatte, er selbst Heroin konsumierte und somit über ein notwendiges Wissen um Lieferanten und Hintermänner verfügte.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 11 S 255/02

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 21.00 vom 26.02.2002

Rechtsgebiete:EG Vertrag, Zusatzprotokoll zum Abkommen EWG-Türkei, Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei, AuslG
Schlagworte:Assoziationsrecht EG-Türkei, Ausweisung nach Ermessen, Dienstleistungsfreiheit, Ist-Ausweisung, Niederlassungsfreiheit, Regel-Ausweisung, Stillhalteklausel, Türkei, zweite Generation, Zusatzprotokoll.
Stichwort:Stillhalteklausel
Leitsatz:1. Der Begriff der Niederlassungsfreiheit i.S.v. Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei bestimmt sich nach Art. 43 ff. EG (früher Art. 52 ff. EG-Vertrag).

2. Die Anwendung der eine Ausweisung für den Regelfall vorsehenden Vorschriften des § 47 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG auf eine wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilte türkische Staatsangehörige verstößt nicht gegen Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei.

3. Einem minderjährig eingereisten Ausländer steht nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG besonderer Ausweisungsschutz unabhängig davon zu, ob die Einreise im Wege des Ehegattennachzugs erfolgte.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 21.00

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 625/01 vom 11.06.2001

Rechtsgebiete:AuslG, IT-AV, AEVO, ARB 1/80, ARB 2/76
Schlagworte:gesetzlicher Anspruch, öffentliches Interesse, Verschlechterungsverbot, Stillhalteklausel, ordnungsgemäßer Aufenthalt, ordnungsgemäße Beschäftigung
Stichwort:Stillhalteklausel
Leitsatz:1. Die in Art. 13 ARB 1/80 enthaltene Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung, gilt aber nur für solche Arbeitnehmer bzw. Familienangehörige, die sich arbeitsrechtlich und aufenthaltsrechtlich in einer ordnungsgemäßen Position befinden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 3.95 -, NVwZ 1998, 81-84). Danach kann ein Türke nicht geltend machen, die Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz AuslG sei beim Übergang von einer Aufenthaltsbewilligung zu einer Aufenthaltserlaubnis wegen des aus Art. 13 ARB 1/80 folgenden Verschlechterungsverbots nicht anwendbar, wenn sein Aufenthalt zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht ordnungsgemäß ist.

2. Die Regelung, dass Ausländer, deren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestandskräftig abgelehnt worden ist und denen bestandskräftig die Abschiebung angedroht worden ist, den Geltungsbereich des Ausländergesetzes unverzüglich zu verlassen haben, galt bereits beim Inkrafttreten des ersten Verschlechterungsverbots in Art. 7 ARB 2/76 (vgl. §§ 2, 12 und 13 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965, BGBl. I S. 353) und unterliegt damit selbst nicht dem Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 13 S 625/01


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