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Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 A 2.057 vom 12.02.2007

Rechtsgebiete:LuftVG, LuftVZO, VwVfG, GG, VO (EWG) Nr. 2408/92
Schlagworte:Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof, Stillegung, Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung, Einverständnis des Flugplatzunternehmers, Erlöschen, Betriebspflicht, flughafenansässige Luftfahrtunternehmen, Allgemeine Luftfahrt, begünstigender Verwaltungsakt, Ermächtigungsgrundlage, Vertrauensschutz, Eingriff, Vorbehalt des Gesetzes, Flughafensystem, Verkehrsaufteilung, Schließung, diskriminierungsfreier Zugang, Eigentumsrecht, Berufsfreiheit, Wettbewerbsfreiheit, Planungssicherheit, Gewerbebetrieb, Recht auf gerechte Abwägung, zumutbarer Ersatzstandort, Fortbestand der Planfeststellung, Änderungsgenehmigung
Stichwort:Stillegung
Leitsatz:1. Ein planfestgestellter Verkehrsflughafen kann durch Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung stillgelegt werden. Die Stillegung setzt auch dann eine behördliche Entscheidung voraus, wenn der Flugplatzunternehmer mit der Betriebsaufgabe einverstanden ist.

2. Die fehlende Dispositionsbefugnis des Flugplatzunternehmers über die luftrechtliche Genehmigung erstreckt sich nicht auf den Vertrauensschutz, den die Genehmigung ihm gegenüber entfaltet. Verzichtet er darauf, stellt sich der Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung nicht als Eingriff dar. Einer Ermächtigungsgrundlage bedarf es daher nicht.

3. Dies gilt auch dann, wenn durch den Widerruf Rechte Dritter verletzt werden. Ihnen bleibt es unbenommen, im Wege der Drittanfechtung vorzugehen.

4. Der Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof, durch den die Unternehmen der Allgemeinen Luftfahrt auf den Verkehrsflughafen Schönefeld-Süd verwiesen werden, greift nicht in Rechte dieser Unternehmen ein. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2408/92. Mit Schönefeld-Süd steht ein angemessener Ersatzstandort zur Verfügung.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 12 A 2.057



LAG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 8 (2) Sa 142/01 vom 07.08.2001

Rechtsgebiete:KSchG, BGB
Schlagworte:Stillegung, Betriebsübergang, Neuvergabe des Rettungsdienstes an anderen Träger, "vorsorgliche Kündigung nach Neuausschreibung
Stichwort:Stillegung
Leitsatz:1.) Die Neuvergabe des Rettungsdienstes an einen anderen gemeinnützigen Träger durch einen Landkreis ist auch dann kein Betriebsübergang i.S.v. § 613 a BGB, wenn der Landkreis für die Durchführung des Dienstes sämtliche materiellen Mittel (Fahrzeuge, Wach-/Dienstgebäude etc.) zur Verfügung stellt.

2.) Übernimmt der neue Träger des Rettungsdienstes nahezu vollständig das Personal des bisherigen Trägers, kann darin ein Betriebsübergang liegen.

3.) Ein gemeinnütziger Verein, der vollständig fremdfinanziert den Rettungsdienst für den Landkreis durchführt, kann bereits bei Neuausschreibung des Dienstes durch den Landkreis seinen Mitarbeitern im Rettungsdienst kündigen, wenn eine anderweitige Vergabe und damit wegen der dann nicht mehr einhaltbaren Kündigungsfristen zugleich ernstlich seine Insolvenz droht; das gilt auch, wenn er sich selbst am Ausschreibungsverfahren beteiligt.
Volltext: LAG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 8 (2) Sa 142/01

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 2 TG 2572/00 vom 18.09.2000

Rechtsgebiete:AEG, VwGO
Schlagworte:Eisenbahnstrecke, Einstellung, Stillegung, Sofortvollzug
Stichwort:Stillegung
Leitsatz:§ 11 AEG dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Betriebs einer vorhandenen, dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Verkehrsinfrastruktur und stellt deshalb kein im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO subjektives Recht eines Übernahmeinteressenten dar.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 2 TG 2572/00


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