Ist ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, so muss eine zunächst angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach dem Maßstab des Fremdvergleichs korrigiert werden. Auch hierbei ist dem Charakter der stillen Beteiligung als einer risikobehafteten Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung zu tragen und die (angemessene) Einlagerendite in einen angemessenen und der veränderten Gewinnerwartung angepassten (geringeren) Gewinnanteilssatz umzuformen.
1. Ein Anlageberater, der eine stille Beteiligung an einer Beteiligungsgesellschaft empfiehlt, genügt trotz eingehender mündlicher Erörterung des Ausgabeprospektes seiner Aufklärungs- und Überprüfungspflicht zur Werthaltigkeit der Anlage nicht, wenn der Prospekt keine ausreichenden Angaben zum Anlagekonzept, dessen Struktur, insbesondere zur Gewichtung der einzelnen Anlagebereiche, und der Berater keine weiteren Informationen zur Verfügung stellen kann.
2. Ein Anleger muss sich trotz Unerfahrenheit in Geldangelegenheiten ein Mitverschulden bei der fehlgeschlagenen Kapitalanlage anrechnen lassen, wenn in den von ihm unterschriebenen Zeichnungsscheinen deutliche Hinweise darauf enthalten sind, dass es sich um keine mündelsichere bzw. festverzinsliche Kapitalanlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung mit eventueller Nachschusspflicht handele. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anleger den Begriff der Nachschusspflicht nicht verstanden und trotzdem nicht weiter nachgefragt hat.