Die Übernahme des Hochschulpersonals der Georg-August-Universität (Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsaufgaben) in den Dienst der Georg-August-Universität Stiftung des öffentlichen Rechts (Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft) ist rechtmäßig, wenn die sich hierfür aus § 128 Abs. 4 3. Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergebenden Voraussetzungen vorliegen. Das ist in dem hier zu beurteilenden Fall zu bejahen.
Die der Errichtung der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung des öffentlichen Rechts zu Grunde liegenden Normen sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
1. Im Hinblick auf § 5 KapVO kann ein im November 2005 für das Wirtschaftsjahr 2006 beschlossener Wirtschaftsplan einer Stiftungsuniversität nicht als normative Festlegung der verfügbaren Stellen und damit der Aufnahmekapazität für das Sommersemester 2006 angesehen werden.
2. Fehlt es an der normativen Festlegung der Aufnahmekapazität, ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 v. H. auf die Zahl der festgesetzten Studienplätze gerechtfertigt.
Auch Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind an das bundeseinheitlich geltende Kapazitätsrecht gebunden. Die somit u.a. gem. § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebots setzt auch für diese Hochschulen - weiterhin - eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen voraus.
Zu der Frage, ob § 68 Abs. 2 NHG einem für eine Stiftungsuniversität zuständigen Studentenwerk den Anspruch vermittelt, die Ausschreibung der Bewirtschaftung einer Cafeteria auf dem Universitätscampus und gegebenenfalls den Zuschlag an einen Dritten im Ausschreibungsverfahren zu verhindern.