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Stiftungsaufsicht

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2115/05 vom 31.03.2006

Rechtsgebiete:LVwVfG, VwGO, StiftG, BGB
Schlagworte:Stiftung, Aufhebung, Auflösung, Stiftungsaufsicht, Genehmigung, Nichtigkeit, Antragsbefugnis, berechtigtes Interesse, Drittschutz, Notzuständigkeit, Prozessstandschaft
Stichwort:Stiftungsaufsicht
Leitsatz:1. Einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 5 LVwVfG kann nur geltend machen, wer von dem Verwaltungsakt in eigenen Rechten betroffen ist.

2. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Aufhebung einer Stiftung verletzt ein Vorstandsmitglied auch dann nicht in eigenen Rechten, wenn der Aufhebungsbeschluss unter Verletzung organschaftlicher Rechte des Vorstandsmitglieds zustande gekommen ist.

3. Die Möglichkeit, die Verletzung organschaftlicher Rechte vor den Zivilgerichten abzuwehren, schließt die Annahme aus, das Vorstandsmitglied könne im Verwaltungsrechtsstreit Rechte der Stiftung im eigenen Namen geltend machen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 2115/05



BAYERISCHER-VGH – Urteil, 5 BV 03.2841 vom 12.10.2005

Rechtsgebiete:BayVwVfG, BayStG, BGB
Schlagworte:Stiftung, Stiftungsaufsicht, Stiftungsvermögen, Genehmigung, Rücknahme, Arglistige Täuschung
Stichwort:Stiftungsaufsicht
Leitsatz:Die Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist auf die Genehmigung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts jedenfalls dann anwendbar, wenn der Stifter sie durch arglistige Täuschung erwirkt hat.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 5 BV 03.2841

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10146/03.OVG vom 16.11.2004

Rechtsgebiete:VwGO, BPersVG, StiftG
Schlagworte:Stiftung, öffentlich -rechtliche-, Stiftungsaufsicht, kirchliche Stiftung, Armenwesen, Träger, Krankenhaus, Sozialeinrichtung, christliche Caritas, französisches Recht, Säkularisation, Verstaatlichung, Kirchenautonomie, Autonomie, Kirche, Personalvertretung, kirchliche Einrichtung, altes Kirchenvermögen, Hospitienkommission, Selbstverständnis
Stichwort:Stiftungsaufsicht
Leitsatz:1. Die Personalvertretung ist an dem (Außen-)Rechtsverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlichen Stiftung und der Stiftungsaufsichtsbehörde, bei dem es um die Feststellung insbesondere der kirchlichen Eigenschaft der Stiftung geht, nicht derart beteiligt, dass eine Beiladung als "Anderer" im Sinne des § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) möglich wäre; vielmehr beschränkt sich die Beteiligungsfähigkeit einer Personalvertretung auf den "Innenrechtsstreit" nach Personalvertretungsrecht.

2. Zum Fehlen der kirchlichen Eigenschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, die zwar zu wesentlichen Teilen aus mittelalterlichem kirchlichen Stiftungsvermögen hervorgegangen ist, indessen in der Zeit der Einverleibung der linksrheinischen Gebiete in den französischen Staat infolge des Friedens von Lunéville 1801 als Vermögen der geschlossenen Armenpflege in staatliche Verwaltung übergeleitet worden ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10146/03.OVG


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