An die auch den Halter eines Kfz treffende Sorgfaltspflicht, für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts zu sorgen und eine Gewichtsüberschreitung zu verhindern. sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu dieser Pflicht gehört es grundsätzlich, sich durch gelegentliche, auch überraschende, Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen auch beachtet werden.
Nach § 12 BeihilfeVO - Magermilch können dem Beihilfeempfänger Kosten für Warenuntersuchungen nur dann auferlegt werden, wenn die Untersuchungen nach den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zulässig waren.
Nach dem Gemeinschaftsrecht unzulässige systematische Kontrollen lassen es nicht zu, im Rahmen einer fiktiven Betrachtung einzelne Kontrollen aus dem Zusammenhang zu lösen und sie so zu behandeln, als habe es sich um nach dem Gemeinschaftsrecht zulässige Stichproben gehandelt.
Urteil des 3. Senats vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 3 C 17.97
I. VG Frankfurt vom 20.04,1983 - Az.: VG I/2 E 68/81 -
II. Hessischer VGH vom 05.06.1989 - Az.: VGH OE 70/83 -