1. Armenische Volkszugehörige aus Tschetschenien, die dort geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise im August 2001 gelebt haben, gehören zu der sozialen Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die als Gruppe im 2. Tschetschenienkrieg unmittelbar von Verfolgung durch die russischen Sicherheitskräfte bedroht waren.
2. Kommen zu den Aspekten der unter 1. genannten gruppenbezogenen Verfolgung individuelle Verfolgungsgründe wegen Terrorismusvorwurfs hinzu, steht den betroffenen Personen eine interne Schutzmöglichkeit gemäß Art. 8 QRL auch nicht in der armenischen Diaspora zur Verfügung.
3. Im Fall der auch individuell anzunehmenden Vorverfolgung sprechen weder bezogen auf die Heimatregion Tschetschenien, noch auf die armenische Diaspora noch hinsichtlich der übrigen Gebiete der Russischen Föderation stichhaltige Gründe dagegen, dass der Flüchtling erneut von Verfolgung oder einem anderen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 QRL).
4. Die von den russischen Sicherheitskräften durchgeführten Maßnahmen auf dem Höhepunkt des 2. Tschetschenienkrieges stellen sich überwiegend nicht als legitime Terrorismusbekämpfungsmaßnahmen dar.