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Steuervorteile

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 71/01 vom 25.11.2008

Rechtsgebiete:BGB, VerbrKrG
Schlagworte:Fondsbeteiligung, Darlehen, Kredit, Verbundgeschäft, Rückabwicklung, Einwendungsdurchgriff, Rückforderungsdurchgriff, Steuervorteile, Revision, Bindungswirkung
Stichwort:Steuervorteile
Leitsatz:Bei Rückabwicklung eines - unwirksamen - Darlehensgeschäfts, das zusammen mit der durch das Darlehen finanzierten Fondsbeteiligung ein Verbundgeschäft darstellt, müssen Steuervorteile, die der Anleger/Darlehensnehmer gezogen hat, im Wege des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 23.9.2008, XI ZR 262/07, die eine andere Fallgestaltung betrifft.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 9 U 71/01



OLG-FRANKFURT – Urteil, 19 U 188/07 vom 09.04.2008

Rechtsgebiete:BGB, StGB
Schlagworte:Vermögensschadensbegriff, Vermögensschaden, Schaden, Schadensbegriff, Anrechnung, Steuervorteile, Vorteilsausgleich, Schadensersatz, Schadenersatz, Fonds, Fondsbeteiligung
Stichwort:Steuervorteile
Leitsatz:1. Zum Begriff des Vermögensschadens, wenn der Erwerber von Anteilen an einem (gemischten) Fonds zum Beitritt bewogen wurde.

2. Zur Anrechnung von Steuervorteilen auf Einkünfte eines Anlegers aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalerträgen aus seiner Fondsbeteiligung auf seinen Schadensersatzanspruch.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 19 U 188/07

OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 101/06 vom 26.09.2007

Rechtsgebiete:BGB, RBerG
Schlagworte:Rückabwicklung, Immobilienfondsbeteiligung, Fonds, Darlehen, Kredit, Steuer, Steuervorteile, Vorteile, Vorteilsausgleich, Rechtsschein, Vollmacht, Schrottimmobilien, Schrottimmobilie
Stichwort:Steuervorteile
Leitsatz:Zur Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung und zur Anrechnung von Steuervorteilen in diesem Zusammenhang.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 23 U 101/06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 12009/03.OVG vom 26.05.2004

Rechtsgebiete:DSchPflG
Schlagworte:Denkmalschutz, Kulturdenkmal, Erhaltungspflicht, Abbruchgenehmigung, Zumutbarkeit, zumutbar, Unzumutbarkeit, unzumutbar, Nutzungsmöglichkeit, sinnvoller Gebrauch, Investitionskosten, Bewirtschaftungskosten, Mieterträge, Steuervorteile, Einkommenserzielungsabsicht, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Instandhaltungsrückstau, Vernachlässigungsschäden, Zuschüsse, Zuwendungen, Finanzierungskosten, Zinsen, Tilgung, Sicherheit, Rücklagen
Stichwort:Steuervorteile
Leitsatz:Die Genehmigung zum Abbruch eines Denkmals ist in verfassungskonformer Ermessensausübung dann zu erteilen, wenn dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht zumutbar ist.

Die Zumutbarkeit ist anhand eines Vergleiches der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungserträge zu beurteilen, wobei die Beweislast für die Unzumutbarkeit beim Eigentümer liegt.

Bei der Ermittlung der Investitionskosten sind Kosten abzuziehen, die durch pflichtwidrig unterlassene Unterhaltung entstehen, ebenso in Aussicht gestellte Zuschüsse, für die der Eigentümer in zurechenbarer Weise unterlassen hat, den erforderlichen Antrag zu stellen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 12009/03.OVG


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