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Steuertatbestand

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10865/08.OVG vom 25.02.2009

Rechtsgebiete:BGB, AO, NATO-Truppenstatut, KAG, Satzung
Schlagworte:Hundesteuer, Veranlagung, Steuertatbestand, Hundehaltung, Halterbegriff, Alleinhalter, Haltergemeinschaft fiktive, Haltereigenschaft, Indizien, Typisierung, Pauschalierung, Steuerschuldner, Gesamtschuldner, Steuerprivileg, NATO-Truppenstatut, Geltungsbereich persönlicher
Stichwort:Steuertatbestand
Leitsatz:Die gesamtschuldnerische Heranziehung des Mitgliedes einer häuslichen Gemeinschaft zur Hundesteuer (fiktive Haltergemeinschaft) setzt voraus, dass jedes Gemeinschaftsmitglied dem Grunde nach steuerpflichtig sein kann.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10865/08.OVG



THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 247/04 vom 22.09.2008

Rechtsgebiete:GG, AO, ThürVerf, ThürKAG, ThürVKO, ThürKO, ThürBekVO
Schlagworte:Vergnügungssteuer, Satzung, Wirksamkeit, Bekanntmachung, Form, (rechtsstaatliche) Anforderungen, Hauptsatzung, Heilung, (echte) Rückwirkung, Steuertatbestand, Bestimmtheit, Dartspiel, Auslegung, Vergnügung, Sport, Abgrenzung, Sportförderungsauftrag, Staatsziel
Stichwort:Steuertatbestand
Leitsatz:1. Zur Auslegung der Begriffe "Apparat" und "Gerät" in einer satzungsrechtlichen Regelung über den Steuertatbestand (hier: elektronisches Dartspielgerät).

2. Die Kommunen im Freistaat Thüringen sind von Rechts wegen nicht gehindert, auch sportliche Veranstaltungen der Vergnügungssteuerpflicht zu unterwerfen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 3 KO 247/04

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 ZKO 890/00 vom 25.05.2004

Rechtsgebiete:ThürKAG
Schlagworte:Vergnügungssteuer, Satzung, Neubekanntmachung, Auslegung, Steuertatbestand, Bestimmtheit, gesetzeskonforme Auslegung, unentgeltliche Betätigung
Stichwort:Steuertatbestand
Leitsatz:1. Einzelfall der Auslegung einer Vergnügungssteuersatzung nach späterer Neubekanntmachung von mehreren früheren Satzungsfassungen zu Heilungszwecken.

2. Zur Bestimmtheit eines Steuertatbestandes in einer Vergnügungssteuersatzung durch Auslegung unter Berücksichtigung des höherrangigen Rechts.

3. Unentgeltliche Betätigungen kommen als Besteuerungsobjekt für die Vergnügungssteuer nicht in Betracht, weil der Spieler keinen wirtschaftlichen Aufwand erbringt und mangels eines - in welcher Form auch immer erhobenen - Entgelts die Steuer auch nicht auf ihn überwälzt werden könnte.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 ZKO 890/00

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 C 10609/02 vom 26.11.2002

Rechtsgebiete:GG, BGB, VwGO, ZPO, LVwVG
Schlagworte:Kampfhund, Kampfhundesteuer, Hundehalter, Hund, Hunderasse, gefährlicher Hund, gefährliche Hunde, Hundesteuer, Lenkungssteuer, Steuer, Steuergesetzgebungskompetenz, Sachgesetzgebungskompetenz, Steuertatbestand, Steuerbefreiung, Steuerermäßigung, erdrosselnde Wirkung, Gestaltungsspielraum Gefahrenabwehrverordnung, Bestimmtheit, Rechtsstaatsprinzip, Übergangsregelung, Einziehung, Versteigerung, Normenkontrollantrag, Rechtsverletzung, Rechtsschutzinteresse
Stichwort:Steuertatbestand
Leitsatz:Das für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages erforderliche Rechtsschutzinteresse kann teilweise fehlen, wenn die Rechtsnorm teilbar ist und der Normenkontrollantrag auch solche Teile erfasst, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird (im Anschluss an BVerwGE 82, 225 <234> und 88, 268 <273>).

Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" steht mit höherrangigem Recht in Einklang (im Anschluss an das Senatsurteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00.OVG - AS 28, 373ff).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 C 10609/02


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