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Steuerprogression

Entscheidungen der Gerichte

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 257/08 vom 01.07.2009

1. Ein Wertpapierhandelsunternehmen ist verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen (kickback-Zahlungen), die dem Unternehmen durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen, aufzuklären. Dies gilt auch beim Vertrieb konzerneigener Anlageprodukte.

2. Hat ein Anleger, etwa durch eine Fondsbeteiligung, besondere, außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt, so sind diese auf den erlittenen Schaden vorerst anzurechnen. Der (möglichen) Versteuerung der Schadensersatzleistung kann durch die Feststellung Rechnung getragen werden, dass die Schadensersatzpflicht den Ausgleich etwaiger auf der Ersatzleistung beruhender, künftiger steuerlicher Nachteile umfasst.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 163/07 vom 27.05.2009

Zur Darstellung der Kosten des Projekts in dem Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds.

BFH – Urteil, II R 48/07 vom 14.01.2009

Bei einer Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren ist unter der Geltung des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG eine sog. Überprogression ausschließlich durch den Abzug der tatsächlich zu entrichtenden Steuer für den Vorerwerb zu korrigieren. Eine Korrektur der Überprogression nach den vor Inkrafttreten dieser Vorschrift anzuwendenden Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 II R 78/99, BFHE 197, 280, BStBl II 2002, 316) scheidet aus.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LC 2/07 vom 13.03.2008

1. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG ist es allgemein verboten, einem Abgeordneten wegen seines Mandats, d. h. wegen seiner Eigenschaft als Abgeordneter, einen Vorteil zu gewähren, für den er keine wertentsprechende, nicht mit seinem Mandat zusammenhängende Gegenleistung erbringt. Auf die weitergehenden Motive des Leistenden kommt es nicht an. Die nach Satz 2 verbotene "Gehaltsfortzahlung" ohne Arbeitsleistung stellt nur ein Regelbeispiel für das allgemeine Verbot des § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG dar.

2. § 27 Abs. 3 und 4 NAbgG ist verfassungsgemäß. Die Bestimmung greift insbesondere nicht unzulässig in die Unabhängigkeit des Abgeordneten ein, sondern schützt sie vielmehr.

3. Bei einer nach § 27 Abs. 3 Satz 2 NAbgG unzulässigen "Gehaltsfortzahlung" ist nur der Nettobetrag abzuführen, d.h. darauf enrichtete Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen. Dies gebietet bei der gegenwärtigen Gesetzeslage im Wege der verfassungskonformern Auslegung jedenfalls der Bestimmtheitsgrundsatz.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LC 1/07 vom 13.03.2008

1. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG ist es allgemein verboten, einem Abgeordneten wegen seines Mandats, d.h. wegen seiner Eigenschaft als Abgeordneter, einen Vorteil zu gewähren, für den er keine wertentsprechende, nicht mit seinem Mandat zusammenhängende Gegenleistung erbringt. Auf die weitergehenden Motive des Leistenden kommt es nicht an. Die nach Satz 2 verbotene "Gehaltsfortzahlung" ohne Arbeitsleistung stellt nur ein Regelbeispiel für das allgemeine Verbot des § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG dar.

2. § 27 Abs. 3 und 4 NAbgG ist verfassungsgemäß. Die Bestimmung greift insbesondere nicht unzulässig in die Unabhängigkeit des Abgeordneten ein, sondern schützt sie vielmehr.

3. Bei einer nach § 27 Abs. 3 Satz 2 NAbgG unzulässigen "Gehaltsfortzahlung" ist nur der Nettobetrag abzuführen, d.h. darauf entrichtete Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen. Dies gebietet bei der gegenwärtigen Gesetzeslage im Wege der verfassungskonformen Auslegung jedenfalls der Bestimmtheitsgrundsatz.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 18.06 vom 08.11.2007

1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2001 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 27. Februar 2002 (GVBl. II S. 590) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 13 Sa 1977/06 vom 26.06.2007

Der Arbeitnehmer hat ohne besondere Absprache in der Freistellungsphase der Altersteilzeit keinen Anspruch auf Freistellung von der Belastung aus dem Steuerprogressionsvorbehalt.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 7 Sa 1089/06 vom 30.05.2007

1. Die Pfändung von Arbeitsentgelt folgt dem sog. Bruttoprinzip.

2. Direktversicherungsbeiträge stellen jedenfalls dann pfändbares Einkommen dar, wenn die Versicherung und Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens abgeschlossen wurde.

OLG-STUTTGART – Urteil, 5 U 157/06 vom 23.04.2007

Übergibt ein Anlageberater einen Prospekt über die von ihm vermittelte Anlage, in dem die Anlagerisiken in ausreichender Form dargestellt werden, so haftet der Anlageberater dennoch, wenn er die Anlagerisiken in der persönlichen Beratung verharmlost, etwa durch Erstellung einer Rentabilitätsberechnung, nach der im Blick auf ein zur Finanzierung aufgenommenes Darlehen einschränkungslos dargelegt wird, es sei immer ein Überschuss vorhanden. Der Anleger hat sich jedoch ein Mitverschulden zurechnen zu lassen (hier: ein Drittel).

OLG-MUENCHEN – Urteil, 6 U 5747/05 vom 08.02.2007

1. Die angemessene Vergütung des Urhebers ist auch bei Einzelfallentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG an Hand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ex ante zu bestimmen.

2. Die Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes verlangt, dass die Honorierungsstruktur grundsätzlich Umfang und Intensität der tatsächlichen Nutzung des Werks widerspiegelt (Anschluss an BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik). Diesem Beteiligungsprinzip wird regelmäßig durch eine Absatzvergütung Rechnung getragen.

3. Ein Normseitenhonorar ist - in Anlehnung an die gemeinsame Vergütungsregel für Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke - auf die Absatzvergütung anzurechnen. Denn eine mit der Nichtanrechnung verbundene strukturelle Besserstellung des Übersetzers gegenüber Autoren lässt sich aus dem Gebot der Redlichkeit nicht herleiten.

4. § 32 UrhG orientiert sich nicht am sozialrechtlichen Prinzip der Alimentation nach Bedürftigkeit, sondern am zivilrechtlichen Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Die generelle wirtschaftliche Situation von Übersetzern ist daher kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der angemessenen Vergütung.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 6 U 5785/05 vom 08.02.2007

1. Die angemessene Vergütung des Urhebers ist auch bei Einzelfallentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG an Hand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ex ante zu bestimmen.

2. Die Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes verlangt, dass die Honorierungsstruktur grundsätzlich Umfang und Intensität der tatsächlichen Nutzung des Werks widerspiegelt (Anschluss an BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik). Diesem Beteiligungsprinzip wird regelmäßig durch eine Absatzvergütung Rechnung getragen.

3. Ein Normseitenhonorar ist - in Anlehnung an die gemeinsame Vergütungsregel für Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke - auf die Absatzvergütung anzurechnen. Denn eine mit der Nichtanrechnung verbundene strukturelle Besserstellung des Übersetzers gegenüber Autoren lässt sich aus dem Gebot der Redlichkeit nicht herleiten.

4. § 32 UrhG orientiert sich nicht am sozialrechtlichen Prinzip der Alimentation nach Bedürftigkeit, sondern am zivilrechtlichen Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Die generelle wirtschaftliche Situation von Übersetzern ist daher kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der angemessenen Vergütung.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 6 U 5649/05 vom 08.02.2007

1. Die angemessene Vergütung des Urhebers ist auch bei Einzelfallentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG an Hand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ex ante zu bestimmen.

2. Die Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes verlangt, dass die Honorierungsstruktur grundsätzlich Umfang und Intensität der tatsächlichen Nutzung des Werks widerspiegelt (Anschluss an BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik). Diesem Beteiligungsprinzip wird regelmäßig durch eine Absatzvergütung Rechnung getragen.

3. Ein Normseitenhonorar ist - in Anlehnung an die gemeinsame Vergütungsregel für Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke - auf die Absatzvergütung anzurechnen. Denn eine mit der Nichtanrechnung verbundene strukturelle Besserstellung des Übersetzers gegenüber Autoren lässt sich aus dem Gebot der Redlichkeit nicht herleiten.

4. § 32 UrhG orientiert sich nicht am sozialrechtlichen Prinzip der Alimentation nach Bedürftigkeit, sondern am zivilrechtlichen Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Die generelle wirtschaftliche Situation von Übersetzern ist daher kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der angemessenen Vergütung.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 6 U 5748/05 vom 08.02.2007

1. Die angemessene Vergütung des Urhebers ist auch bei Einzelfallentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG an Hand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ex ante zu bestimmen.

2. Die Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes verlangt, dass die Honorierungsstruktur grundsätzlich Umfang und Intensität der tatsächlichen Nutzung des Werks widerspiegelt (Anschluss an BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik). Diesem Beteiligungsprinzip wird regelmäßig durch eine Absatzvergütung Rechnung getragen.

3. Ein Normseitenhonorar ist - in Anlehnung an die gemeinsame Vergütungsregel für Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke - auf die Absatzvergütung anzurechnen. Denn eine mit der Nichtanrechnung verbundene strukturelle Besserstellung des Übersetzers gegenüber Autoren lässt sich aus dem Gebot der Redlichkeit nicht herleiten.

4. § 32 UrhG orientiert sich nicht am sozialrechtlichen Prinzip der Alimentation nach Bedürftigkeit, sondern am zivilrechtlichen Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Die generelle wirtschaftliche Situation von Übersetzern ist daher kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der angemessenen Vergütung.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 29 U 1728/06 vom 14.12.2006

1. a) Dem Gebot, den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen, entspricht es, bei der Werknutzung durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken die Vergütung mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen.

b) Gleichwohl kann auch in Fällen der fortlaufenden Nutzung eines Werks eine Pauschalvergütung angemessen i. S. d. § 32 Abs. 2 UrhG sein; sie muss aber in ihrer Höhe am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung orientiert sein.

2. Eine lediglich an den Seitenumfang einer Buchübersetzung anknüpfende und den Umfang der zu erwartenden Nutzungen außer Acht lassende Regelung der Vergütung des Übersetzers für die umfassende und dauerhafte Einräumung aller Nutzungsrechte an der Übersetzung ist unangemessen i. S. d. § 32 Abs. 2 UrhG.

3. a) Für die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz UrhG besteht eine Bandbreite verschiedener Ausgestaltungen, die als angemessen angesehen werden können. Insoweit steht die rechtsgestaltende Auswahl aus den verschiedenen Möglichkeiten, eine angemessene Vergütung zu erreichen, im billigen Ermessen der Gerichte.

b) Die Gerichte sind dabei nicht gehalten, die Abänderung des Vertrags nur so weit vorzunehmen, wie dies notwendig ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhebers an den Erträgnissen zu beseitigen. Eine derartige Orientierung am "gerade noch Angemessenen" würde der Funktion des § 32 UrhG, das erforderliche Gleichgewicht der Kräfte zwischen den Vertragspartnern herbeizuführen und nicht nur wenige Fälle augenfälliger Ungerechtigkeit, sondern die alltägliche Praxis der Unangemessenheit im Übrigen zu erfassen, nicht gerecht.

4. Der zeitliche Aufwand, den ein Urheber benötigt, um sein Werk zu schaffen, ist für die Bestimmung der angemessenen Vergütung nicht maßgeblich. Denn Gegenstand der Vergütung, deren Abänderung § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG erfasst, ist nicht die Erstellung des Werks als solche, sondern die Einräumung von Nutzungsrechten daran.

5. Für die Feststellung der angemessenen Vergütung können Vergütungsregeln, die zur Regelung vergleichbarer Sachverhalte in anderen Branchen aufgestellt wurden, herangezogen werden.

6. Bei Buchübersetzungen durchschnittlicher Art ist eine Absatzvergütung des Übersetzers in Höhe von 2 % des Nettoladenverkaufspreises des Buchs als Ausgangspunkt einer in Abhängigkeit von der Anzahl der verkauften Exemplare ansteigenden Staffelung angemessen.

7. a) Es entspricht der Angemessenheit, dem Übersetzer neben der Absatzvergütung eine Seitenvergütung zu gewähren, die auf die Absatzvergütung angerechnet wird.

b) Eine Normseitenvergütung von 14,32 ¤ kann neben einer Absatzvergütung angemessen sein.

8. Hinsichtlich der Erlöse aus der Verwertung von Nebenrechten an einer Buchübersetzung ist es angemessen, diese hälftig zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen.

BGH – Urteil, XII ZR 111/03 vom 31.05.2006

Die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 645/05 vom 30.03.2006

1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gem. § 301 ZPO.

2. Zahlt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung das Gehalt "versehentlich" weiter, korrigiert er dies später lediglich buchhalterisch, indem er die "versehentlichen" Gehaltszahlungen als "Rückrechnungsposition", also Abzugsposten in das Jahres-Lohnkonto des Arbeitnehmers einstellt, vollzieht er aber diese Rückrechnung nicht, weil die Kündigung zwischenzeitlich rechtskräftig für unwirksam erklärt ist, liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung des Arbeitnehmers vor, die den §§ 812, 814 BGB unterläge. Vielmehr hat der Arbeitgeber in einem solchen Falle das Gehalt mit Rechtsgrund über den Zeitpunkt der fristlosen Kündigung hinaus weitergezahlt.

3. Die Erfüllungswirkung scheitert in einem solchen Fall nicht am Fehlen eines Handlungsbewusstseins des Arbeitgebers.

4. Bei einer Gehaltszahlung durch Banküberweisung ist kein Erfüllungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Vielmehr gilt auch hier zur Erzielung der Erfüllungswirkung die reale Leistungsbewirkung.

5. Bei verspäteter Gehaltszahlung kann der Arbeitnehmer den Nettoentgeltverlust, der durch eine höhere steuerliche Belastung der geschuldeten Bruttovergütung entsteht, ggf. als Verzugsschaden (Progressionsschaden) geltend machen. Ein arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung der Nettovergütung in einer bestimmten Höhe - z.B. in Höhe des sich bei rechtzeitiger Zahlung ergebenden Nettoentgelts - besteht dagegen nur im Falle einer Nettoentgeltabrede. Steuerschaden wegen verspäteter Gehaltszahlung und Anspruch auf Zahlung von Nettoentgelt in bestimmter Höhe bei Bestehen einer Nettoentgeltabrede schließen einander aus.

BFH – Urteil, I R 60/05 vom 22.02.2006

1. Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland stehen nicht zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis und sind daher nicht nach § 1 Abs. 2 EStG 1997 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

2. Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997), ist nach den Vorschriften des maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu prüfen.

3. Die Antragsveranlagung einer Person mit inländischen Einkünften i.S. des § 49 EStG 1997 nach § 1 Abs. 3 EStG 1997 ermöglicht im Grundsatz keine Zusammenveranlagung mit ihrem ebenfalls im Ausland wohnenden Ehegatten, wenn dieser selbst nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

4. Unterhaltsaufwendungen an den im Ausland wohnenden Ehegatten sind gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 1997 nur insoweit abzugsfähig, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Auf die konkreten Lebenshaltungskosten am Wohnort ist nicht abzustellen.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 1 Sa 1018/05 vom 06.12.2005

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Anscheinsvollmacht müssen von dem angeblich Vertretenen gesetzt worden sein.

2. Die Grundsätze der Zurechenbarkeit des Handelns eines Vertreters kraft Anscheinensvollmacht finden auf katholische Kirchengemeinden der Diözese Limburg regelmäßig keine Anwendung (im Anschluss an BGH Urteil vom 06.07.1995 - III ZR 176/94 NJW 1995, 3389, 3390; in Übereinstimmung mit OLG Frankfurt am Main Urteil vom 05.09.2000 - 14 U 174/99 - NVwZ 2001, 958 f.).

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 4 U 478/02 vom 14.12.2004

a) Erklärte der Verkäufer eine Eigentumswohnung - unter Vorlage eines Berechnungsbeispiel -, die Wohnung könne vom Käufer "kostenneutral" erworben werden, und trifft dies nicht zu, so haftet der Verkäufer nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo.

b) Übernimmt ein Makler mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise dieser obliegen, so wird er in deren Pflichtenkreis tätig und ist nicht nur Makler, sondern auch Erfüllungshilfe. Dies gilt insbesondere, wenn der Makler als beauftragter Verhandlungsführer aufgetreten ist.

c) Im Rahmen des Anspruchs aus c.i.c. ist der Kaufvertrag rückabzuwickeln, wenn dem Käufer ein Vermögensschaden entstanden ist, also die Eigentumswohnung den Kaufpreis nicht wert ist oder sonstige mit dem Kauf verbundene Nachteile durch Vorteile nicht ausgeglichen werden.

d) Auf den Anspruch aus c.i.c. ist nach alten Recht die dreißigjährige Verjährungsfrist anwendbar. Die neue dreijährige Verjährungsfrist ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt frühestens mit dem 1.1.2002.

BFH – Urteil, III R 69/03 vom 24.06.2004

1. Objekte, die sich im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befinden, sind für die Eigenheimzulagenförderung den Gesellschaftern nach den für Bruchteilseigentum geltenden Regeln anteilig zuzurechnen, so dass die Gesellschafter, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können.

2. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Miteigentümer einer Wohnung, steht einem Miteigentümer der Fördergrundbetrag nur anteilig zu, unabhängig davon, ob die anderen Miteigentümer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Eigenheimzulage erfüllen. Dagegen hat er Anspruch auf den ungekürzten Fördergrundbetrag, wenn die anderen Miteigentümer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und deshalb keine Anspruchsberechtigten i.S. des § 1 EigZulG sind.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 7 U 533/02 vom 11.11.2003

Zur Haftung eines Anlagevermittlers wegen unvollständiger Auskunft über solche Umstände, die für den Kapitalanleger bei der Finanzierung eines Grundstückskaufs von Bedeutung sind.

BFH – Urteil, XI R 17/02 vom 15.10.2003

Für die Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist der im Aufhebungsvertrag vereinbarte Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 246/93 vom 07.10.2003

Zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting bei der Bemessung des an den ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 2298/94 vom 07.10.2003

Zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting bei der Bemessung des an den ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts.

OLG-DRESDEN – Urteil, 8 U 872/03 vom 26.09.2003

1. Eine kreditfinanzierte Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds kann ein verbundenes Geschäft darstellen; im Falle des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft kann der Anleger in diesem Fall den ihm zustehenden Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens einem Rückzahlungsanspruch des Kreditinstitutes im Wege des Einwendungsdurchgriffes gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. entgegenhalten. Ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages nach dem HWiG zieht die Unwirksamkeit eines im Verbund stehenden Fondsbeitrittes nach sich (Fortführung der Grundsätze des BGH-Urteils vom 21.07.2003, Az: II ZR 387/02).

2. Im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit eines auf das HWiG gestützten Widerrufs des Darlehensvertrages kann nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen der Bank eine bei der Anbahnung des Darlehensvertrages bestehende Haustürsituation nicht schon bei Kenntnis vom Tätigwerden eines gewerblichen Vermittlers zugerechnet werden (Aufgabe der im Senatsurteil vom 15.11.2002, Az: 8 U 2987/01, BKR 2003, 114 ff. zugrunde gelegten Zurechnungskriterien).

3. Zu den im Vorfeld von Darlehensvertragsschluss und Fondsbeitritt bestehenden Aufklärungspflichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und der steuerlichen Abzugsfähigkeit eines bei Auszahlung der Kreditsumme in Abzug gebrachten Disagios.

BAG – Urteil, 9 AZR 100/02 vom 29.07.2003

1. Mit der Zusage, Übergangsleistungen an den Arbeitnehmer "steuerfrei" zu erbringen, verpflichtet sich ein Arbeitgeber noch nicht, auch die steuerliche Belastung zu übernehmen, die durch den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 2 EStG verursacht wird (Bestätigung Senat 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32).

2. Verpflichtet sich der Arbeitgeber ausdrücklich für die Dauer der Arbeitslosigkeit, die Steuern zu übernehmen, soweit sie "für das Übergangsgeld anfallen", so beinhaltet das, den ausgeschiedenen Arbeitnehmer steuerlich auch von der Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt frei zu stellen. Die den Nettobetrag des zugesagten Übergangsgelds mindernde Steuerbelastung hat danach der Arbeitgeber zu übernehmen, soweit sie auf der Berücksichtigung der bezogenen Arbeitslosenunterstützung bei der Einkommensteuer beruht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 12.02 vom 21.05.2003

1. Die Auffassung, dass eine der Einkommensteuerprogression unterliegende Kirchensteuer regelmäßig nicht unbillig im Sinne des - hier als Landesrecht anzuwendenden - § 227 AO ist, verstößt nicht gegen Bundesrecht.

2. Der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit des Steuerrechts verlangt auch für den Erlass der Kirchensteuer aus kirchenspezifischen Gründen eine ausreichende normative Grundlage zumindest auf kirchenrechtlicher Ebene.

3. Es ist grundsätzlich mit Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar, wenn eine Kirche den (Teil-)Erlass der Kirchensteuer auf in der Kirche verbliebene Mitglieder beschränkt, weil sie deren Bindung an die Kirche stärken will.

EUGH – Urteil, C-385/00 vom 12.12.2002

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) steht einer nationalen Regelung unabhängig davon, ob sie in ein Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen ist, entgegen, wonach ein Steuerpflichtiger bei der Berechnung seiner Einkommensteuer im Wohnsitzstaat einen Teil des Steuerfreibetrags und seiner persönlichen steuerlichen Vorteile verliert, weil er in dem betreffenden Jahr auch Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat erzielt hat, die dort ungeachtet seiner persönlichen und familiären Situation besteuert wurden.

Das Gemeinschaftsrecht enthält kein besonderes Erfordernis hinsichtlich der Art und Weise, in der der Wohnsitzstaat die persönliche und familiäre Situation eines Arbeitnehmers berücksichtigen muss, der in einem bestimmten Steuerjahr Einkünfte in diesem Staat und in einem anderen Mitgliedstaat erzielt hat, sofern die Bedingungen, unter denen der Wohnsitzstaat diese Situation berücksichtigt, weder eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit noch eine Beschränkung der Ausübung einer durch den EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheit darstellen.

( vgl. Randnrn. 110, 115, Tenor 1-2 )

BFH – Beschluss, XI B 94/02 vom 27.08.2002

Das rückwirkende In-Kraft-Treten des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 zum 1. Januar 1999 ist jedenfalls insoweit verfassungsgemäß, als hiervon Entschädigungen erfasst werden, die zu einem Zeitpunkt vereinbart wurden, in dem die beabsichtigte Gesetzesänderung bekannt war.

EUG – Urteil, T-127/99 vom 06.03.2002

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein zum öffentlichen Bereich gehörendes Unternehmen und eine innerstaatliche Einrichtung, die eine staatliche Beihilfe gewährt haben, sind durch die Entscheidung, mit der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, unmittelbar und individuell betroffen. Denn diese Entscheidung berührt nicht nur Handlungen, deren Urheber die Kläger sind, sondern hindert sie daran, ihre eigenen Befugnisse, die ihnen nach innerstaatlichem Recht unmittelbar zustehen, in der von ihnen gewünschten Weise auszuüben.

( vgl. Randnrn. 50-51 )

2. Der Verkauf von Wirtschaftsgütern durch eine Behörde zu Vorzugsbedingungen kann eine staatliche Beihilfe darstellen. Um zu ermitteln, ob ein Unternehmen bei dem Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem zum öffentlichen Bereich gehörenden Unternehmen eine staatliche Beihilfe erhalten hat, ist zu prüfen, ob es dieses Wirtschaftsgut zu einem Preis erwarb, den es unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erwirken können.

( vgl. Randnrn. 72-73 )

3. Veräußert ein zum öffentlichen Bereich gehörendes Unternehmen ein Grundstück an ein Privatunternehmen, das dieses Grundstück bereits in Besitz hat, und entrichtet das Privatunternehmen somit den Kaufpreis erst nach mehreren Monaten des Besitzes, so ist die Feststellung der Kommission, dass das erwerbende Unternehmen das Grundstück kostenlos in Besitz hatte, nicht zu beanstanden.

Allerdings kann die Kommission aus diesem Besitz nicht unmittelbar schließen, dass das zum öffentlichen Bereich gehörende Unternehmen dem erwerbenden Unternehmen eine staatliche Beihilfe gewährt hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Verhalten des zum öffentlichen Bereich gehörenden Unternehmens nicht dem normalen Verhalten eines Privatunternehmens entspräche.

Insoweit muss die Kommission prüfen, ob ein privater Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung des Kaufpreises bereits zu einem früheren Datum hätte fordern, oder, falls nicht, zumindest für die Zeit der Grundstücknutzung vor Zahlung des Kaufpreises ein Entgelt hätte verlangen können.

Hat die Kommission dies nicht geprüft, so hat sie rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass das erwerbende Unternehmen durch den unentgeltlichen Besitz des Grundstücks vor Kaufpreiszahlung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) erhalten hat.

( vgl. Randnrn. 97-100, 105-106 )

4. Dass eine Steuergutschrift nach Rechtsvorschriften, die eine innerstaatliche Einrichtung und nicht ein Mitgliedstaat erlassen hat, gewährt worden ist, ist für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) ohne Bedeutung. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich auf staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art" und damit auf alle Beihilfen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Folglich fallen Maßnahmen, die von (dezentralisierten, föderalen, regionalen oder sonstigen) Einrichtungen der Mitgliedstaaten erlassen werden, unabhängig vom Status und der Bezeichnung dieser Einrichtungen ebenso wie Maßnahmen des Bundes- oder Zentralstaates in den Geltungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn dessen Voraussetzungen erfuellt sind.

( vgl. Randnrn. 142 )

5. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) gilt eine Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe, wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" begünstigt. Die Spezifität oder die Selektivität einer Maßnahme ist damit eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe.

Maßnahmen mit nur allgemeinem Charakter fallen nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Allerdings können auch Maßnahmen, die auf den ersten Blick für alle Unternehmen gelten, eine bestimmte Selektivität aufweisen und deshalb als Maßnahmen zur Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige angesehen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Behörden, die eine allgemeine Regelung anzuwenden haben, hinsichtlich dieser Anwendung über ein Ermessen verfügen.

Insoweit braucht aber, um die Einstufung einer nationalen Regelung zur Einführung einer Steuergutschrift für Investitionen als eine Maßnahme allgemeiner Art auszuschließen, nicht geprüft zu werden, ob die Handlungsweise der Behörden, die die Steuervergünstigung gewährt haben, willkürlich ist. Es genügt der Nachweis, dass die zuständigen Behörden über ein Ermessen verfügen, das es ihnen ermöglicht, u. a. den Betrag oder die Anwendungsvoraussetzungen der fraglichen Steuervergünstigung entsprechend den Merkmalen des von ihnen zu beurteilenden Investitionsvorhabens zu ändern.

( vgl. Randnrn. 144, 149, 154 )

6. Auch wenn der Geltungsbereich einer staatlichen Maßnahmen mit selektivem Charakter nach Maßgabe objektiver Kriterien abgegrenzt ist, ändert dies nichts an ihrem selektiven Charakter, und sie kann daher als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) eingestuft werden.

( vgl. Randnr. 163 )

7. Im Rahmen der Prüfung, ob eine staatliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist, kann der selektive Charakter der Maßnahme unter bestimmten Voraussetzungen durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems" gerechtfertigt sein. Ist dies der Fall, so entgeht die Maßnahme der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG). So bleibt etwa eine spezifische steuerliche Maßnahme, die durch die innere Logik des Steuersystems gerechtfertigt wird - wie die Steuerprogression, die durch die Logik der steuerlichen Umverteilung gerechtfertigt wird -, der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag entzogen.

Jedenfalls stellt eine Rechtfertigung durch Wesen und Aufbau des fraglichen Steuersystems eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass staatliche Beihilfen verboten sind, und ist deshalb restriktiv auszulegen.

( vgl. Randnrn. 163-164, 250 )

8. Könnten spezifische Maßnahmen aus Gründen, die mit der Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen zusammenhängen, der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) entzogen werden, so verlöre diese Bestimmung jede praktische Wirksamkeit. Staatliche Beihilfen werden nämlich in zahlreichen Fällen gerade zur Schaffung oder Rettung von Arbeitsplätzen vergeben.

( vgl. Randnr. 168 )

9. Als bestehende Beihilfen sind die Beihilfen anzusehen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrages oder dem Beitritt des fraglichen Mitgliedstaats zu den Europäischen Gemeinschaften bestanden oder die unter den Voraussetzungen des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Als neue, gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag meldepflichtige Beihilfen gelten hingegen Maßnahmen zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen, wobei die Umgestaltung entweder bestehende Beihilfen oder frühere, der Kommission gemeldete Vorhaben betreffen kann.

( vgl. Randnrn. 173 )

10. Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) unterscheidet nicht zwischen Einzelbeihilfen und allgemeinen Beihilferegelungen.

Daher müssen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein regionaler oder kommunaler Hoheitsträger eines Mitgliedstaats Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften erlässt, die eine allgemeine Beihilferegelung enthalten, diese der Kommission gemeldet werden.

( vgl. Randnrn. 184-185 )

11. Wird einem Unternehmen eine staatliche Beihilfe gewährt, um ihm die erstmalige Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, so hat dies auf einem durch Wettbewerb gekennzeichneten Markt zur Folge, dass sich die Chancen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen, ihre Erzeugnisse nach dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Eine solche Beihilfe ist deshalb geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

( vgl. Randnrn. 219 )

12. Zwar kann sich in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen eine staatliche Beihilfe gewährt worden ist, ergeben, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, jedoch hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, zumindest anzugeben.

Jedoch braucht die Kommission in einer Entscheidung, die nicht angemeldete Beihilfen betrifft, nicht die tatsächlichen Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen darzulegen, da hierdurch diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden.

( vgl. Randnrn. 201, 225 )

13. Die Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe vertragskonform ist, verlangt keine Würdigung der etwaigen Gründe, aus denen die individuelle Freistellung einer Vereinbarung, einer Verhaltensweise oder eines Beschlusses, durch die der Wettbewerb beeinträchtigt werden kann, gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) gerechtfertigt sein könnte. Hat die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die einem Unternehmen gewährten Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigten, so sind sie, von Ausnahmefällen abgesehen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

( vgl. Randnrn. 223 )

14. Die Kommission kann, wenn sie es mit einer Beihilfe zu tun hat, hinsichtlich deren geltend gemacht wird, dass sie aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden sei, diese Beihilfe nicht einfach unmittelbar am EG-Vertrag messen. Sie darf zunächst - bevor sie ein Verfahren eröffnet - nur prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung gestellten Bedingungen erfuellt. Andernfalls könnte die Kommission bei der Überprüfung jeder Einzelbeihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) voraussetzt, rückgängig machen. Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da die Einzelbeihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten.

( vgl. Randnrn. 228 )

15. Der Vertrauensschutz zugunsten eines Unternehmens, das eine staatliche Beihilfe erhalten hat, setzt grundsätzlich voraus, dass die Beihilfe unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) gewährt wurde. Es ist nämlich davon auszugehen, dass ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer und ein regionaler Hoheitsträger sich normalerweise vergewissern können, dass dieses Verfahren eingehalten wurde.

( vgl. Randnrn. 236 )

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