1. Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert, ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680).
2. Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372 Tz. 6). Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.
1. Die Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer setzt entweder den Erlass eines Freistellungsbescheids oder eine Änderung oder Aufhebung der Steueranmeldung voraus, auf der die Abführung der Steuer beruht. Der Freistellungsanspruch kann, wenn der Kapitalertrag weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, auf eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden. Zuständig für die Entscheidung über dieses Freistellungsbegehren ist das FA (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).
2. Die Körperschaftsteuer für Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 dem Steuerabzug unterliegen, ist bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft als Bezieherin der Einkünfte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 durch den Steuerabzug abgegolten. Dass die Kapitalerträge nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben, ändert daran nichts.
3. Der Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrfreiheit; eine etwaige doppelte Besteuerung ist nach Art. 24 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971 durch entsprechende steuerliche Entlastungsmaßnahmen in der Schweiz zu vermeiden.
Sind die in Geld geleistete Nettovergütung und der Sachbezug aus der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung in ihrer Summe nach § 850c Abs. 1, § 850e Nr. 3 ZPO unpfändbar, verstößt eine Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitseinkommen gegen das Verbotsgesetz des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.
1. Aufwendungen eines Referendars für eine Ausbildungsstation in den USA sind nur im Hinblick auf den Anteil, der auf den hierfür bezogenen inländischen Arbeitslohn entfällt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn von der Ausbildungsstation eine steuerfreie Tätigkeitsvergütung gezahlt wird (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989).
2. Die steuerfreie Tätigkeitsvergütung ist nach Abzug des hierauf entfallenden Anteils der Aufwendungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen.
Die Anbindung der Zweitwohnungsteuerpflicht an das Melderecht ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch dann, wenn dadurch Studierende, die überwiegend die elterliche Wohnung benutzen und deshalb dort ihre Hauptwohnung haben, für ihre weitere Wohnung am Studienort steuerpflichtig werden.
1. Ist ein Gewerbesteuermessbescheid von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden, so ist dies nach § 127 AO 1977 unbeachtlich; der Bescheid ist deswegen nicht nichtig (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977).
2. Wird in einem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes die hebeberechtigte Gemeinde unter vollständiger Anschrift genannt, so bestimmt er damit für die Beteiligten bindend die Hebeberechtigung der Gemeinde (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 8 B 161/97; BFH, Urteil vom 14.11.1984, I R 151/80; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.1981, I 283/79).
3. Infolge der Bindungswirkung des Grundlagenbescheides sind Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die in einem Gewerbesteuermessbescheid festgelegte Hebeberechtigung der Gemeinde im Rahmen der Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides unbeachtlich; derartige Einwendungen sind im Rahmen eines Zuteilungs- bzw. Zerlegungsverfahrens gemäß §§ 185 ff. AO 1977 geltend zu machen.
Überlässt ein Steuerpflichtiger seinem steuerlichen Berater ein blanko unterschriebenes Einkommensteuererklärungsformular und lässt ihn die von diesem ausgefüllte Erklärung ungeprüft beim Finanzamt einreichen, so handelt er in der Regel leichtfertig im Sinne des § 378 AO. Dies unabhängig davon, ob er die durch § 150 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AO, § 25 Abs. 3 Satz 4 bzw. Satz 5 EStG normierten Kontrollpflichten bewusst missachtet oder etwa deswegen, weil er sie nicht zur Kenntnis genommen hat.
Sind zwischen den Parteien hinsichtlich der Auslegung einer monatlichen tariflichen Zulagenregelung mehrere Punkte der Berechnungsmethode umstritten, ist ein auf einen bestimmten monatlichen Betrag gerichteter Feststellungsantrag unzulässig.
Die Erfüllung des Tatbestandes des § 370 Abs. 1 AO hängt nicht davon ab, wie sich Täter, Mittäter oder Teilnehmer im Rahmen etwaiger Vorbereitungshandlungen verhalten haben.
Die einem Oberarzt zusätzlich zur Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT gezahlten jährlichen Zuwendungen von 24.000,00 DM können aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließende Einkünfte sein. Sie zählen nach § 8 Abs. 5 Satz 3 Buchst. s Versorgungs-TV und § 29 Abs. 7 Satz 3 Buchst. s VBL-Satzung nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.
Die Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung führt auch dann gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zu einem von Absatz 1 der Vorschrift abweichenden Beginn der Festsetzungsfrist, wenn sie zwar nach Ablauf des dritten auf das Kalenderjahr der Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres, aber noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ergeht. Die Anlaufhemmung ist auch für diesen Fall auf drei Jahre begrenzt.
AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ErbStG § 31 Abs. 1
Sind nach den Regelungen der AO 1977 in einer Großstadtgemeinde (z.B. Berlin) mehrere FÄ für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig, kann der Antrag auf Gewährung von Investitionszulage fristwahrend bei jedem dieser FÄ gestellt werden.
AO 1977 § 19 Abs. 1 und 3, § 25
InvZulG 1991 § 6 Abs. 1 und 2
Betreibt ein Steuerpflichtiger, der mit einem Gewerbe in der Handwerksrolle eingetragen ist (hier als Vulkaniseur), daneben einen Verkauf mit selbständigen handwerklichen Nebenleistungen (hier: Reifenhandel mit Montieren und Auswuchten der Reifen und Räder), so können die im handwerklichen Bereich eingesetzten Wirtschaftsgüter erhöht zulagenbegünstigt sein.
InvZulG 1993 § 3 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Die Entrichtung der aufgrund einer Gewinnausschüttung einbehaltenen Kapitalertragsteuer bedeutet regelmäßig keine "erhebliche Härte" i.S. des § 222 Satz 1 AO 1977 für den Dividendenschuldner.
1. Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 19 GewStDV, in den Regelungsbereich der Vorschrift auch diejenigen Schulden einzubeziehen, die zum Erwerb eines Anteils an einem von Mitunternehmern betriebenen Kreditinstitut oder zur Refinanzierung von Einlagen der Mitunternehmer aufgenommen werden.
2. Der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann höchstens derjenige Betrag als "Dotationskapital" zugerechnet werden, der dem Gesamtunternehmen als Eigenkapital zur Verfügung steht.
GewStG a.F. § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1
GewStDV a.F. § 19
GG Art. 3 Abs. 1
Schlussprotokoll zum DBA-Niederlande 1959 Nr. 6 --zu Art. 5 DBA-Niederlande 1959--
KWG § 10 Abs. 2 Nr. 1
Führt ein Steuerpflichtiger bei mehreren auch privat genutzten betrieblichen Kfz nur für einzelne der Fahrzeuge (ordnungsgemäß) ein Fahrtenbuch, so kann er für diese Fahrzeuge die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen und für die anderen auch privat genutzten Kfz die sog. Ein-Prozent-Regelung wählen.
§ 50c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. vor Änderung durch das StandOG ist nicht anwendbar, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile veräußert wurden, im Zeitpunkt dieser Veräußerung noch beschränkt steuerpflichtig ist und erst im Anschluss daran unbeschränkt steuerpflichtig wird.
EStG i.d.F. vor Änderung durch das StandOG § 50c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Beim IV., beim VIII. und beim XI. Senat wird angefragt, ob sie an der Auffassung festhalten, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann (Urteile vom 22. Juni 1962 VI 49/61 S, BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386; vom 15. März 1962 IV 177/60, HFR 1963, 8; vom 25. Januar 1972 VIII R 235/71, BFHE 104, 435, BStBl II 1972, 345, und vom 13. November 1979 VIII R 193/77, BFHE 129, 262, BStBl II 1980, 188).
Einer GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer anderen GmbH gehalten werden, steht die erhöhte Investitionszulage von 20 v.H. auch dann nicht zu, wenn an der anderen GmbH natürliche Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten.
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c
GG Art. 3 Abs. 1
§ 1a i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 ist gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Diese Einschränkung setzt weder voraus, dass bereits ein Steuerbescheid vorliegt, noch dass bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist. Der erforderliche Antrag auf Durchführung einer Veranlagung kann vielmehr vom Inkrafttreten der Neuregelung in § 1a Abs. 1 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 an noch bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG 1990 und der allgemeinen Festsetzungsfristen gestellt werden.
EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 §§ 1 Abs. 3, 1a, 46 Abs. 2 Nr. 8
Satz 2, 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2, 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
EStG 1990 i.d.F. des GrenzPG § 46 Abs. 1 Nr. 1, § 50 Abs. 5
Satz 3 Nr. 3 Buchst. a
EStG 1997 § 52 Abs. 31 Satz 1
AO 1977 §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 170 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
1. Werden alte Aktien eines Emittenten cum Dividende veräußert, so erlangt der Erwerber auch dann wirtschaftliches Eigentum an diesen Aktien, wenn er am Tag des Erwerbs junge Aktien desselben Emittenten ex Dividende an den Veräußerer der alten Aktien verkauft. Gleiches gilt beim Ankauf von Aktien cum Dividende und beim anschließenden zeitnahen Rückverkauf gleicher oder gleichwertiger Aktien ex Dividende durch voneinander unabhängige Geschäfte.
2. Die sog. Börsenklausel in § 50c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987/1990 a.F. ist einschränkungs- und vorbehaltlos. Sie erfasst deshalb nicht nur börsentypische (anonyme) Geschäfte, sondern auch solche, denen Individualvereinbarungen zugrunde liegen, die darauf abzielen, Kursrisiken durch Rückkaufsvereinbarungen zu einem festgelegten Rückkaufspreis auszuschalten.
3. § 50c EStG 1987/1990 beinhaltet besondere Regelungen zur Vermeidung von Missbräuchen steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Durch diese wird die allgemeine abgabenrechtliche Missbrauchsvorschrift des § 42 AO 1977 nach Tatbestand und Rechtsfolgen verdrängt. Das gilt auch bei Geschäften "über die Börse" i.S. der sog. Börsenklausel in § 50c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987/1990 a.F.
EStG 1987/1990 bis zur Änderung durch das StandOG § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3, Abs. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und Satz 4 Buchst. f, § 50c Abs. 1, 4 und 8 Satz 2
KStG § 8 Abs. 1, § 47
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 42, § 218 Abs. 2
1. Soweit es zulagenrechtlich für die Zuordnung geleaster Kfz auf deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ankommt, schließt sich der III. Senat den vom VI. Senat (Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000) und vom X. Senat (Urteil vom 19. November 1997 X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59) entwickelten Grundsätzen an (entgegen dem Schreiben des BMF vom 19. April 1971, BStBl I 1971, 264).
2. Nimmt der Anspruchsberechtigte bei seiner Gewinnermittlung die nach der amtlichen AfA-Tabelle aufgrund einer kürzeren Nutzungsdauer festgesetzten höheren Abschreibungssätze in Anspruch, so ist bei der Gewährung der verfahrensrechtlich eigenständigen Investitionszulage gleichwohl die sachlich zutreffende, u.U. längere Nutzungsdauer zugrunde zu legen.
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
EStG § 7 Abs. 1 Satz 2
InvZulG 1982 § 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
1. Eine dingliche Sicherung an einem in den Niederlanden gelegenen Grundstück i.S. des Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande a.F. ist zu bejahen, wenn ein Steuerpflichtiger einer niederländischen Bank ein Darlehen gewährt und diese dem Darlehensgläubiger zur Sicherheit rechtswirksam Forderungen abtritt, die an niederländischen Grundstücken hypothekarisch gesichert sind. Dem steht nicht entgegen, dass wegen der Höhe der Darlehensforderung eine Vielzahl dinglich gesicherter Forderungen abgetreten wurden.
2. Die Tatsache, dass damit die vom inländischen Darlehensgläubiger erzielten Zinsen in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zur Aufhebung des Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande a.F. sowohl in den Niederlanden als auch im Inland steuerfrei waren, macht die dingliche Absicherung der Darlehensforderung durch Zession hypothekarisch gesicherter Forderungen nicht zum Gestaltungsmissbrauch.
PKW i.S. von § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1991 sind nach der Rechtsprechung des BFH Fahrzeuge, die objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, bei Privatfahrten Personen zu befördern.
Ein zum "Werkstattwagen" umgebauter VW-Bus, der dem Transport von Mitarbeitern und Material zu Baustellen dient und bei dem --außer den Sitzgelegenheiten im Führerhaus für Fahrer und Beifahrer-- keine weiteren Sitzgelegenheiten vorhanden sind, ist unbeschadet der Klassifizierung als "PKW-Kombi" im Kfz-Brief kein PKW i.S. des § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1991, wenn die Herstellung der Eignung des Fahrzeugs zur privaten Personenbeförderung durch Ausbau der werkstattmäßig genutzten Teile und Einbau weiterer Sitzgelegenheiten nicht ohne erheblichen Aufwand (hier allein ca. 4 Stunden Umbauzeit) möglich ist.
Erwarb ein Steuerpflichtiger im Beitrittsgebiet vor dem 1. Juli 1990 ein Grundstück, auf dem er für eigene Wohnzwecke ein Haus errichten ließ, sind die Anschaffungskosten für Grund und Boden i.S. des § 10e EStG nicht gemäß § 9 Abs. 1 DMBilG neu zu bewerten.
EStG § 10e
DMBilG §§ 52, 9
Urteil vom 21. Oktober 1999 - I R 66/98 -
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1998, 1398)
Hat ein FA wiederholt in Verkennung seiner örtlichen Unzuständigkeit für vorhergehende Wirtschaftsjahre Investitionszulagen gewährt, so kann dem Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach Treu und Glauben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist zu gewähren sein, wenn ein für ein Folgejahr erneut bei diesem FA gestellter Zulagenantrag erst nach Ablauf der Antragsfrist an das örtlich zuständige FA weitergeleitet worden ist (Abgrenzung zum Urteil vom 27. August 1998 III R 47/95, BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65).
1. Beteiligt sich der Steuerpflichtige an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes, das seinem Ehepartner gehört und in dem der Steuerpflichtige einen Raum (Arbeits- zimmer) für seine beruflichen Zwecke (§ 19 EStG) nutzt, kann er die auf diesen Raum entfallenden eigenen Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten (AfA) geltend machen.
2. Bemessungsgrundlage der AfA sind die auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie der Kostenbeteiligung des Steuerpflichtigen entsprechen.
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 19
Beschluß vom 23. August 1999 - GrS 1/97 -
Vorlagebeschluß vom 22. November 1996 VI R 77/95 (BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208)
1. Erwerben der Steuerpflichtige und sein Ehegatte aus gemeinsamen Mitteln gleichzeitig jeweils einander gleiche Eigentumswohnungen, von denen die des Ehegatten gemeinsam zu Wohnzwecken genutzt wird, und nutzt der Steuerpflichtige in dieser Wohnung einen Raum (Arbeitszimmer) alleine zu beruflichen Zwecken (§ 19 EStG), kann er die darauf entfallenden Anschaffungskosten grundsätzlich nicht als eigene Werbungskosten (AfA) geltend machen.
2. Vom Eigentümer-Ehegatten aufgewendete Anschaffungskosten des Arbeitszimmers können nicht als sog. Drittaufwand Werbungskosten (AfA) des Steuerpflichtigen sein.
3. Werden die laufenden Aufwendungen für die Wohnung des Eigentümer-Ehemannes gemeinsam getragen, kann der Steuerpflichtige die durch die Nutzung des Arbeitszimmers verursachten Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Allein aufgrund der Tatsache, daß der Steuerpflichtige gemeinsam mit seinem Ehepartner ein Arbeitszimmer in der dem Ehepartner gehörenden Wohnung nutzt, sind ihm die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Arbeitszimmers entsprechend seiner Nutzung zur Vornahme von AfA nicht zuzurechnen.
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 7, 9 Abs. 1, § 19
Beschluß vom 23. August 1999 - GrS 3/97 -
Vorlagebeschluß vom 25. November 1996 VI R 23/95 (BFHE 181, 383, BStBl II 1997, 219)