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Steuern

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 10710/08.OVG vom 25.11.2008

"Auf das Einkommen gezahlte Steuern" im Sinne von § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind nur die auf das Einkommen tatsächlich entrichteten Steuern und nicht auch ein fiktiver höherer Steuerbetrag, den der Kostenbeitragspflichtige hätte entrichten müssen, wäre er in die Steuerklasse IV statt in die Steuerklasse III eingereiht gewesen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 4.04 vom 01.12.2005

1. Auch vor In-Kraft-Treten der Gewerbeabfallverordnung stellte der Vorrang der Abfallverwertung, den das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz statuiert, kein rechtliches Hindernis dar, Erzeuger und Besitzer gewerblichen Siedlungsabfalls, der nicht verwertet wird, einer satzungsrechtlichen Behälternutzungspflicht und einer daran anknüpfenden Gebührenregelung zu unterwerfen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03 und 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 2 und 3).

2. Es hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wenn eine kommunale Abgabensatzung die Mindestgebühr für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle nach einem Maßstab bemisst, der sich am Abfallvolumen orientiert, das durchschnittlich in einem privaten Kleinsthaushalt anfällt. Diese Mindestgebühr entfaltet keine Lenkungswirkung, die mit dem abfallrechtlichen Verwertungsgebot in Widerspruch steht.

3. Dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und dem Äquivalenzprinzip widerspricht es nicht, die Mindestgebühr auch dann zu erheben, wenn der Gebührenschuldner unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälternutzungspflicht das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß nicht nutzt.

4. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat für gewerbliche Siedlungsabfälle keinen Grundsatz freiwilliger Inanspruchnahme kommunaler Entsorgungseinrichtungen aufgestellt und dem Abfallerzeuger die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht freigestellt.

5. Seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt der Abfallerzeuger nicht, wenn er seinen gewerblichen Siedlungsabfall einem privaten Entsorgungsunternehmen überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung sichergestellt ist. Spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung aus der Betriebstätte fällt insoweit Abfall zur Beseitigung mit der Folge an, dass den Abfallerzeuger gegenüber dem kommunalen Entsorgungsunternehmen eine Überlassungspflicht trifft.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 5 L 2/03 vom 30.07.2003

Einem voll oder überwiegend freigestellten Personalratsmitglied steht für die Fahrten von seinem Wohnort zum Sitz der Personalvertretung keine Reisekostenvergütung für Dienstreisen gem. §§ 2 ff BRKG zu.

Ihm sind gem. § 42 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. §§ 2 BRKG, 6 TGV die Fahrkosten zu erstatten.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 LB 2940/01 vom 12.11.2002

Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Berechnung des mit der Überlassung einer Dienstwohnung verbundenen und zu versteuernden (§ 8 Abs. 2 EStG) geldwerten Vorteils, wenn diese Berechnung mit einer entsprechenden Anrufungsauskunft (§ 42 e EStG) übereinstimmt, die das zuständige Finanzamt dem Dienstherrn erteilt hat.

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